Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. 1. Die Fondsleitung sowie deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen abgegolten werden: • An die Gewerbetreibenden des Sektors gerichtete Veranstaltungen (B-to-B) zur Information über Neuigkeiten über unsere Gesellschaft und unsere Anlagestrategie. • Sorgfaltspflicht (Due Diligence) für Fonds-Picker und deren Berichtspflichten • Neuerungen im Bereich der Portfolio-Analyse • Tiefgehende Risikoanalyse • Informationsplattformen (wie ifundservices) zur Verbreitung unserer Dokumente und Videos zu unseren Fonds • Werbetouren • Berichte • Veranstaltungen • EDV-Tools für Kunden. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie letztendlich ganz oder teilweise an die Anleger weitergereicht werden. Die Offenlegung des Empfangs der Retrozessionen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des FIDLEG. 2. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen im Vertrieb in der Schweiz keine Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Fonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren.
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Samples: Investmentfondsprospekt, Investment Fund Prospectus, Investment Fund Prospectus
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. 1. Die Fondsleitung sowie deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen abgegolten werden: • An die Gewerbetreibenden des Sektors gerichtete Veranstaltungen (B-to-B) zur Information über Neuigkeiten über unsere Gesellschaft und unsere Anlagestrategie. • Sorgfaltspflicht (Due Diligence) für Fonds-Picker und deren Berichtspflichten • Neuerungen im Bereich der Portfolio-Analyse • Tiefgehende Risikoanalyse • Informationsplattformen (wie ifundservices) zur Verbreitung unserer Dokumente und Videos zu unseren Fonds • Werbetouren • Berichte • Veranstaltungen • EDV-Tools für Kunden. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie letztendlich ganz oder teilweise an die Anleger weitergereicht werden. Die Offenlegung des Empfangs der Retrozessionen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des FIDLEG.
2. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen im Vertrieb in der Schweiz keine Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Fonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren.
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