Common use of Zahlung von Retrozessionen und Rabatten Clause in Contracts

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit in Bezug auf Fondsanteile in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen abgegolten werden: ▪ Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; ▪ Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; ▪ Weiterleiten und Zugänglichmachen von gesetzlich vorgeschriebenen und anderen Publikationen; ▪ Wahrnehmung von durch den Anbieter delegierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; ▪ Abklären und Beantworten von auf das Anlageprodukt oder den Anbieter bezogenen speziellen Anfragen von Anlegern; ▪ Erstellen von Fondsresearch-Material; ▪ Schulung von Kundenberatern im Bereich von kollektiven Kapitalanlagen; ▪ Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertreibern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Anlagefondserhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen in der Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Anlagefonds in der Schweiz oder von der Schweiz aus keine Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Anlagefonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren.

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Samples: corando.ch

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit in Bezug auf Fondsanteile von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen abgegolten werden: ▪ Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; ▪ Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; ▪ Weiterleiten und Zugänglichmachen von gesetzlich vorgeschriebenen und anderen Publikationen; ▪ Wahrnehmung von durch den Anbieter delegierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; ▪ Abklären und Beantworten von auf das Anlageprodukt oder den Anbieter bezogenen speziellen Anfragen von Anlegern; ▪ Erstellen von Fondsresearch-Material; ▪ Schulung von Kundenberatern im Bereich von kollektiven Kapitalanlagen; ▪ Beauftragung und Überwachung von weiteren VertreibernVertriebsträgern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Anlagefondserhalten Vertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen in der Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Anlagefonds im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus keine Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Anlagefonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren.

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Samples: corando.ch

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und sowie deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit in Bezug auf Fondsanteile von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung Enschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen abgegolten werden: ▪ Einrichten ; • Überlassung des Verkaufsteams der Vertriebsstelle und Kommunikation des Vorgangs zur Zeichnung von Prozessen Fondsanteilen, • Umsetzung der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses (des Kundenbedarfs), • Informationspflicht hinsichtlich der Gebühren und Vergütungen in Verbindung mit dem Fonds, • Bereitstellung der Fondsunterlagen (für die Zeichnung Anleger), • Sorgfaltspflicht zwecks Verhinderung von Geldwäsche, • Ernennung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; ▪ Vorrätighalten Beaufsichtigung (Kontrolle und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; ▪ Weiterleiten und Zugänglichmachen von gesetzlich vorgeschriebenen und anderen Publikationen; ▪ Wahrnehmung von durch den Anbieter delegierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie GeldwäschereiBegleitung) etwaiger Untervertriebstellen, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; ▪ Abklären und Beantworten von auf das Anlageprodukt oder den Anbieter bezogenen speziellen Anfragen von Anlegern; ▪ Erstellen von Fondsresearch-Material; ▪ Schulung von Kundenberatern im Bereich von kollektiven Kapitalanlagen; ▪ Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertreibern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungEntschädigungen, die sie für den Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Anlagefondserhalten könnenVertrieb erhalten könnten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen in der Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Anlagefonds im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus keine Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Anlagefonds Fonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren.

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Samples: www.swissfunddata.ch

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung des Anbietens von Anteilen der Vertriebstätigkeit in Bezug auf Fondsanteile Teilver- mögen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen Dienst- leistungen abgegolten werden: ▪ Einrichten Förderung des Anbietens von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von AnteilenFondsanteilen; ▪ Vorrätighalten und Abgabe Organisation von Marketing- und rechtlichen DokumentenRoad Shows; ▪ Weiterleiten Teilnahme an Veranstaltungen und Zugänglichmachen von gesetzlich vorgeschriebenen und anderen PublikationenMessen; ▪ Wahrnehmung Herstellung von durch den Anbieter delegierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; ▪ Abklären und Beantworten von auf das Anlageprodukt oder den Anbieter bezogenen speziellen Anfragen von Anlegern; ▪ Erstellen von Fondsresearch-MaterialWerbematerialien; ▪ Schulung von Kundenberatern im Bereich mit dem Anbieten von kollektiven KapitalanlagenFondsanteilen betrauten Mitarbeitern; ▪ Beauftragung und Überwachung von weiteren VertreibernKontaktaufnahme mit potentiellen Anlegern; ▪ Pflege bestehender Anleger; ▪ etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Anlagefondserhalten das Anbieten von Anteilen der Teilvermögen erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb das Anbieten von Anteilen der kollektiven Kapitalanlagen Teilvermögen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen in der Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Anlagefonds beim Angebot in der Schweiz oder von der Schweiz aus keine Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Anlagefonds Umbrella-Fonds bzw. den Teilvermögen belasteten Gebühren und Kosten zu reduzierenreduzie- ren. Der Vermögensverwalter kann in seinem eigenen Ermessen seine Vermögensverwaltungsgebühr ganz oder teilweise an Anle- ger und weitere Empfänger weiterleiten.

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Samples: www.quantex.ch