Zahlungsansprüche Musterklauseln

Zahlungsansprüche. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass die Bundesrepublik Deutschland die VO (EG) Nr. 1307/2013 des Rates vom 17.12.2013 durch das Gesetz zur Durchführung der Direktzahlun- gen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der ge- meinsamen Agrarpolitik in nationales Recht umgesetzt hat. Auf den Flächen liegen zum Zeitpunkt der Übergabe keine Zahlungsansprüche. Die Ver- pächterin stellt dem Pächter / der Pächterin frei, Zahlungsansprüche für die Flächen zu er- werben und zu aktivieren. Unabhängig von der Inanspruchnahme von Zahlungsansprüchen ist der Pächter / die Päch- terin dazu verpflichtet, die Pachtflächen im jährlichen Sammelantrag aufzuführen. § 5 Allgemeine Nutzungsauflagen Die Auflagen zur Nutzung der Flächen haben eine grundlegende Bedeutung für die Erreichung der Entwicklungsziele.
Zahlungsansprüche. Im Falle der Pflichtwandlung bei Fälligkeit bzw. bei Pflichtwandlung gilt das Wandlungsrecht als zum Zeitpunkt der Pflichtwandlungsbekanntmachung bzw. der Pflichtwandlungsmitteilung als ausgeübt. Nach Erklärung der Pflichtwandlung bzw. Pflichtwandlung bei Fälligkeit durch die Emittentin kann der Anleihegläubiger nur noch die Lieferung von Aktien verlangen. Insbesondere kann er von der Emittentin keine Barzahlung gem. § 10 sowie keine Zinszahlungen für einen über den Zeitpunkt der Erklärung der Pflichtwandlung hinausgehenden Zeitraum verlangen, wenn er seinen Verpflichtungen nach diesem § 8 nicht nachgekommen ist und die Emittentin in der Folge gehindert ist, Aktien aus bedingtem Kapital an den Anleihegläubiger auszugeben. Im Übrigen gilt § 10 entsprechend. (4) Claims for Payment. In the case of a Mandatory Conversion upon Maturity or in the case of a Mandatory Conversion, the conversion right is deemed to have been exercised at the time of publication of the Mandatory Conversion Announcement or the Mandatory Conversion Notice. After announcement of the Mandatory Conversion or the Mandatory Conversion upon Maturity by the Issuer, the rights of the Bondholders are limited to delivery of shares. In particular, the Bondholder may neither request cash payment in lieu of shares pursuant to § 10, nor any interest payment for any period after the point in time of the announcement of the Mandatory Conversion, if the Bondholder has not complied with the obligations under this § 8 and the Issuer was consequently precluded to issue Shares from conditional capital to the Bondholders. Subject to the foregoing, § 10 applies accordingly.
Zahlungsansprüche. (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Erlangung und Sicherung von Prämien- und Förderungsansprüchen für den Betrieb bzw. Betriebsinhaber wechselseitig mitzuwirken und dafür erforderliche Erklärungen abzugeben.
Zahlungsansprüche. Dem Verpächter / Bewirtschafter ist zu empfehlen, Zahlungsansprüche aus der ersten Säule auf das Weingut entgeltlich zu übertragen. Dieses Entgelt muss der Umsatzsteuer in Höhe von 19 % unterworfen werden. Hat der Verpächter / Bewirtschafter Fördermittel für Sortenumstellungen in Anspruch genommen und verpachtet er die Reben beispielsweise erst 3 Jahre danach, wenn nämlich die Reben im Ertrag sind, muss die Fördermittel nicht zurückzahlen. Es gibt keine Behaltefrist. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass Verpflichtungen aus Cross Compliance auch weiterhin erfüllt werden.
Zahlungsansprüche. Im Falle der Pflichtwandlung bei Fälligkeit bzw. bei Pflichtwandlung gilt das Wandlungsrecht als zum Zeitpunkt der Pflichtwandlungsbekanntmachung bzw. der Pflicht- wandlungsmitteilung als ausgeübt. Nach Erklärung der Pflichtwandlung bzw. Pflichtwandlung bei Fälligkeit durch die Emittentin kann der Anleihegläubiger nur noch die Lieferung von Aktien ver- langen. Insbesondere kann er von der Emittentin keine Barzahlung gem. § 10 sowie keine Zins- zahlungen für einen über den Zeitpunkt der Erklärung der Pflichtwandlung hinausgehenden Zeit- raum verlangen, wenn er seinen Verpflichtungen nach diesem § 8 nicht nachgekommen ist und die Emittentin in der Folge gehindert ist, Aktien aus bedingtem Kapital an den Anleihegläubiger auszugeben. Im Übrigen gilt § 10 entsprechend.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.