Zahlungstag und Fälligkeitstag Musterklauseln

Zahlungstag und Fälligkeitstag. Im Sinne dieser Anleihebedingungen ist ein „Zahlungstag“ der Tag, an dem, gegebe- nenfalls aufgrund einer Verschiebung ge- mäß § 4.6, eine Zahlung tatsächlich zu leisten ist, und ein „Fälligkeitstag“ ist der in diesen Anleihebedingungen vorgese- hene Zahlungstermin ohne Berücksichti- gung einer solchen Verschiebung. 4.3 Payment Date and Maturity Date. For the purposes of these Terms and Conditions, a "Payment Date" is the date on which pay- ment is actually due, if applicable due to a postponement in accordance with § 4.6, and a "Maturity Date" is the Payment Date pro- vided for in these Terms and Conditions with- out taking into account any such postpone- ment.
Zahlungstag und Fälligkeitstag. Im Sinne dieser Anleihebedingungen ist ein „Zah- lungstag“ der Tag, an dem, gegebenenfalls aufgrund einer Verschiebung gemäß § 4.6, eine Zahlung tatsächlich zu leisten ist, und ein „Fälligkeitstag“ ist der in diesen Anlei- hebedingungen vorgesehene Zahlungster- min ohne Berücksichtigung einer solchen Verschiebung.
Zahlungstag und Fälligkeitstag. Im Sinne dieser Anleihebedingungen ist ein „Zahlungstag“ der Tag, an dem, gegebenenfalls aufgrund einer Verschiebung gemäß § 4.6, eine Zahlung tatsächlich zu leisten ist, und ein „Fälligkeitstag“ ist der in diesen Anleihebedingungen vorgesehene Zahlungstermin ohne Berücksichtigung einer solchen Verschiebung. 4.3 Payment Date and Maturity Date. For the purposes of these Terms and Conditions, a "Payment Date" is the date on which payment is actually due, if applicable due to a postponement in accordance with § 4.6, and a "Maturity Date" is the Payment Date provided for in these Terms and Conditions without taking into account any such postponement. 4.4

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.