Rückerwerb Musterklauseln

Rückerwerb. Die Emittentin und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen (im Sinne des § 15 AktG) ist/sind berechtigt, jederzeit im Markt oder auf andere Weise Schuldverschreibungen zu erwerben. Schuldverschreibungen, welche gemäß dem vorstehenden Satz erworben wur- den, können entwertet, gehalten oder wie- derveräußert werden. 3.2 Repurchase. The Issuer and/or a company affiliated with it (within the meaning of Sec- tion 15 of the German Stock Corporation Act (Aktiengesetz - AktG)) is/are entitled to ac- quire Notes in the market or otherwise at any time. Notes acquired in accordance with the preceding sentence may be devalued, held or resold.
Rückerwerb. Die Emittentin und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen (im Sinne des § 15 AktG) ist/sind berechtigt, jederzeit im Markt oder auf andere Weise Schuldver- schreibungen zu erwerben. Schuldver- schreibungen, welche gemäß dem vorste- henden Satz erworben wurden, können ent- wertet, gehalten oder wiederveräußert wer- den.
Rückerwerb. Die Emittentin und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen ist berechtigt, jederzeit Schuldverschreibungen im Markt oder auf andere Weise zu erwerben. Die zurückerworbenen Schuldverschreibungen können gehalten, entwertet oder wieder verkauft werden. (2) Repurchases. The Issuer and/or any of its affiliates shall be entitled at any time to purchase Bonds in the market or otherwise. Xxxxx repurchased may be held, cancelled or resold. Alle Zahlungen der Emittentin auf die Schuldverschreibungen werden ohne Abzug oder Einbehalt gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Abgaben oder amtlicher Gebühren gleich welcher Art geleistet, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Behörde oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt, erhoben oder eingezogen werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist rechtlich vorgeschrieben. Die Emittentin ist im Hinblick auf einen solchen Abzug oder Einbehalt nicht zu zusätzlichen Zahlungen an die Anleihegläubiger verpflichtet. All payments by the Issuer on the Bonds will be made without deduction or withholding of any present or future taxes, duties or governmental charges of any nature whatsoever imposed, levied or collected by way of deduction or withholding at source by, in or on behalf of the Federal Republic of Germany or by or on behalf of any political subdivision or authority thereof or therein having power to tax, unless such deduction or withholding is required by law. The Issuer shall not be required to make any additional payments to the Bondholders in respect of such deduction or withholding. (1) Die Emittentin gewährt jedem Anleihegläubiger das Recht (“Wandlungsrecht”), gemäß den Bestimmungen dieses § 6 jederzeit während des Ausübungszeitraums (§ 6(3)) jede Schuldverschreibung in jeweils eine nennbetragslose auf den Namen lautende Stammaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 der Emittentin („Aktien”) zu wandeln. Der Wandlungspreis je Aktie beträgt, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß § 12, EUR 5,00 („Wandlungspreis”). (1) Conversion Right. The Issuer grants each Bondholder the right (“Conversion Right”) to convert in accordance with this § 6 at any time during the Conversion Period (§ 6(3)) each Bond into one no-par ordinary registered share with a proportion of the share capital of EUR 1.00 of the Issuer (“Shares”). Subject to adjustme...
Rückerwerb. Die Emittentin und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen sind berechtigt, jederzeit im Markt oder auf andere Weise Teilschuldverschreibungen zu erwerben. Teil- schuldverschreibungen, welche die Emittentin gekauft hat, können von dieser entwertet, ge- halten oder wiederveräußert werden. Zur Entwertung übernommene Teilschuldverschrei- bungen sind zu entwerten.
Rückerwerb. Die Emittentin ist berechtigt, Schuldverschreibungen am Markt oder auf sonstige Weise teilweise oder vollständig zu erwerben und zu veräußern. Gleiches gilt für etwaige verbundene Unternehmen der Emittentin. (1) Währung und Erfüllungswirkung
Rückerwerb. Die Emittentin und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen (im Sinne des § 15 AktG) ist/sind berechtigt, jederzeit im Markt oder auf andere Weise Schuldver- schreibungen zu erwerben. Schuldverschrei- bungen, welche gemäß dem vorstehenden

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