Rückerwerb Musterklauseln

Rückerwerb. Die Emittentin und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen (im Sinne des § 15 AktG) ist/sind berechtigt, jederzeit im Markt oder auf andere Weise Schuldverschreibungen zu erwerben. Schuldverschreibungen, welche gemäß dem vorstehenden Satz erworben wur- den, können entwertet, gehalten oder wie- derveräußert werden. 3.2 Repurchase. The Issuer and/or a company affiliated with it (within the meaning of Sec- tion 15 of the German Stock Corporation Act (Aktiengesetz - AktG)) is/are entitled to ac- quire Notes in the market or otherwise at any time. Notes acquired in accordance with the preceding sentence may be devalued, held or resold.
Rückerwerb. Die Emittentin und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen sind berechtigt, jederzeit im Markt oder auf andere Weise Teilschuldverschreibungen zu erwerben. Teil- schuldverschreibungen, welche die Emittentin gekauft hat, können von dieser entwertet, ge- halten oder wiederveräußert werden. Zur Entwertung übernommene Teilschuldverschrei- bungen sind zu entwerten.
Rückerwerb. Die Emittentin und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen ist berechtigt, jederzeit Schuldverschreibungen im Markt oder auf andere Weise zu erwerben. Die zurückerworbenen Schuldverschreibungen können gehalten, entwertet oder wieder verkauft werden. (2) Repurchases. The Issuer and/or any of its affiliates shall be entitled at any time to purchase Bonds in the market or otherwise. Xxxxx repurchased may be held, cancelled or resold. Alle Zahlungen der Emittentin auf die Schuldverschreibungen werden ohne Abzug oder Einbehalt gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Abgaben oder amtlicher Gebühren gleich welcher Art geleistet, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Behörde oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt, erhoben oder eingezogen werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist rechtlich vorgeschrieben. Die Emittentin ist im Hinblick auf einen solchen Abzug oder Einbehalt nicht zu zusätzlichen Zahlungen an die Anleihegläubiger verpflichtet. All payments by the Issuer on the Bonds will be made without deduction or withholding of any present or future taxes, duties or governmental charges of any nature whatsoever imposed, levied or collected by way of deduction or withholding at source by, in or on behalf of the Federal Republic of Germany or by or on behalf of any political subdivision or authority thereof or therein having power to tax, unless such deduction or withholding is required by law. The Issuer shall not be required to make any additional payments to the Bondholders in respect of such deduction or withholding.
Rückerwerb. Die Emittentin und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen (im Sinne des § 15 AktG) ist/sind berechtigt, jederzeit im Markt oder auf andere Weise Schuldver- schreibungen zu erwerben. Schuldver- schreibungen, welche gemäß dem vorste- henden Satz erworben wurden, können ent- wertet, gehalten oder wiederveräußert wer- den.
Rückerwerb. Die Emittentin ist berechtigt, Schuldverschreibungen am Markt oder auf sonstige Weise teilweise oder vollständig zu erwerben und zu veräußern. Gleiches gilt für etwaige verbundene Unternehmen der Emittentin. Die Emittentin verpflichtet sich, Zahlungen auf die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit in Euro zu zahlen. Zahlungen auf die Schuldverschreibungen erfolgen, vorbehaltlich geltender gesetzlicher Reglungen und Vorschriften, über die Zahlstelle oder nach deren Weisung zur Gutschrift für die jeweiligen Kontoinhaber. Die Zahlung befreit die Emittentin in Höhe der geleisteten Zahlung von ihrem entsprechenden Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.