Zahlungsverkehrsmodalitäten bei Zahlungsdiensten Musterklauseln

Zahlungsverkehrsmodalitäten bei Zahlungsdiensten. Geschäftstage/Bankarbeitstage der ebase
Zahlungsverkehrsmodalitäten bei Zahlungsdiensten. 1. Geschäftstage/BankarbeitstagederEuropeanBankforFinancialServicesGmbH 2. SEPA-Überweisung sowie SEPA-Lastschrift11 Die ebase ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Betrag des Zahlungsauftrags spätestens beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers wie folgt eingeht: • SEPA-Überweisung in Euro: maximal ein Bankarbeitstag8 auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten. Voraussetzungen: Der Überweisende hat die IBAN des Zahlungsempfängers an- gegeben. Bei beleghaft erteilten Überweisungen kann sich die Ausführungsfrist wegen der erforderlichen Belegverarbeitungszeit jeweils noch um einen weiteren Bankarbeitstag verlängern. Die Ausführungsfrist beginnt mit Ablauf des Bankarbe- itstags, an dem ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben auf dem Konto flex vorhanden ist und die in den „Bedingungen für den Zahlungsver- kehr“ aufgeführten erforderlichen Angaben vorliegen. • Eil-Überweisung in Euro: gleichtägig auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten, wenn die Eil-Über- weisung bis spätestens 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit) eines Bankarbeitstags bei der ebase eingegangen ist.
Zahlungsverkehrsmodalitäten bei Zahlungsdiensten. Geschäftstage/Bankarbeitstage der European Bank for Financial Services GmbH 1. Transaktionsentgelte sind derzeit gemäß § 4 Nr. 8 e UStG nicht umsatzsteuerpflichtig. 2. Je Kauf zzgl. reguläre Vertriebsprovision. Die maximale Vertriebsprovision entspricht höchstens dem Pro- zentsatz des im aktuellen Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds angegebenen maximal gültigen Ausga- beaufschlags. Je Kauf bei ETF zzgl. Transaktionsentgelte für ETFs. 3. Eilüberweisungen sind nur in Euro innerhalb des EWR möglich. 4. Die Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln sind derzeit gemäß § 4 Nr. 8 b UStG nicht umsatzsteuerpflichtig. 5. Grenzüberschreitende (Dauer-)Überweisungen (außer SEPA-Überweisung) per Online-Auftrag ins Ausland sind nicht möglich. Auslandsüberweisungen sind nur mit Angabe von IBAN und BIC möglich. 6. Die Abrechnung erfolgt per Rechnungstellung bzw. bei unterjähriger Beendigung des Depotvertrags durch Verkauf von Fondsanteilen. 7. Dieses Entgelt wird nur erhoben, sofern die Gesellschaft die Adressnachforschung aufgrund einer Postretoure zu vertreten hat. Der Gesellschaft ist der Nachweis gestattet, dass der ebase kein oder geringer Schaden entstanden ist. 8. Bankarbeitstage sind alle Geschäftstage gemäß Punkt „Geschäftstage/Bankarbeitstage von der ebase“ dieses Preis- und Leistungsverzeichnisses. 9. Das Forward Pricing kann von der ebase abweichend vom jeweiligen Verkaufsprospekt/von den Vertrags- bedingungen des Fonds geregelt werden, wenn aus abwicklungstechnischen Gründen die Order von der ebase bereits am Vortag weitergeleitet werden muss. 10. Ein monatlicher (Online-)Kontoauszug wird nur erstellt, falls im betreffenden Kalendermonat Umsätze auf dem jeweiligen Konto bei der ebase stattgefunden haben. 11. SEPA-Lastschriften sind nur zugunsten bzw. zulasten der angegebenen externen Bankverbindung möglich. 12. Der Kontoinhaber trägt die Entgelte, die für die Überweisung anfallen; insbesondere können weitere Entgelte bei der Empfängerbank anfallen, welche der Empfänger zu tragen hat. 13. Die Aufzählung der zum SEPA-Raum gehörenden Staaten und Gebiete findet sich im Anhang der Bedingungen für den Zahlungsverkehr. European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 80000 Xxxxxxx xbase ist ein Unternehmen der FNZ Group. Amtsgericht München HRB 141 740 USt-IdNr. DE 813330104 Gläubiger-ID: DE68ZZZ00000025032 Tel.: +00 00 00000 - 890 Fax: +00 00 00000 - 892 E-Mail: xxxxxxx@xxxxx.xxx Web: xxx.xxxxx.xxx Vorsitzender des Aufsichtsrats*: Xxxxx Xxxxxx Geschäftsführung*: ...
Zahlungsverkehrsmodalitäten bei Zahlungsdiensten. (Alle Angaben verstehen sich inkl. der derzeit ggf. anfallenden gültigen Umsatzsteuer gem. UStG und passen sich bei deren Änderung entspre- chend an) Geschäftstag/Bankarbeitstag ist jeder Tag, an dem die an der Ausfüh- rung eines Zahlungsvorgangs beteiligten Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Die ebase unterhält den für die Ausführung von Zahlungen erforderlichen Geschäftsbetrieb an allen Werktagen mit folgenden Aus- nahmen: • Samstage, • 24. und 31. Dezember, • alle gesetzlichen Feiertage, außer an den Feiertagen, an denen an der Frankfurter Wertpapierbörse Handel stattfindet, und • Werktage, an denen die ebase wegen örtlicher Besonderheiten (z. B. regionale Feiertage oder sonstige Gründe) geschlossen hat. 2 Inlandsüberweisung8, SEPA-Überweisung9 sowie SEPA-Last- schrift18 Entgelte6 für Aufträge im ebase Online-Banking • Inlandsüberweisung und SEPA-Überweisung per Online-Auftrag kostenlos • SEPA-Lastschrift per Online-Auftrag kostenlos • Einrichtung/Änderung/Löschung eines Dauerauftrags für Überweisungen/SEPA-Lastschriften im ebase Online-Banking kostenlos Entgelte6 für schriftliche Aufträge • Eil-Überweisung5 15,00 EUR • Inlandsüberweisung und SEPA-Überweisung • Einrichtung/Änderung/Löschung eines Dauerauftrags für Überweisungen/SEPA-Lastschriften Bearbeitungsentgelte6 • Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung der Überweisungsausführung kostenlos • Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung der Die ebase ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Betrag des Zahlungs- auftrags spätestens beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- gers wie folgt eingeht: • SEPA-Überweisung in EUR: maximal ein Bankarbeitstag auf das Konto des Kreditinstituts des Be- günstigten. Voraussetzungen: Der Überweisende hat die IBAN des Zahlungsemp- fängers und bei grenzüberschreitenden Zahlungen zusätzlich den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers angegeben. Bei beleghaft erteilten Überweisungen kann sich die Ausführungsfrist wegen der erforderlichen Belegverarbeitungszeit jeweils noch um einen weiteren Bankarbeitstag verlängern. Die Ausführungsfrist beginnt mit Ablauf des Bankarbeitstags, an dem ein zur Ausführung der Überwei- sung ausreichendes Guthaben auf dem Konto flex vorhanden ist und die erforderlichen Angaben gem. den Bedingungen für den Zahlungsver- kehr unter Punkt I, Unterpunkte 2.1 und 3.1 „Erforderliche Angaben“ der Bedingungen für den Überweisungsverkehr vorliege...
Zahlungsverkehrsmodalitäten bei Zahlungsdiensten. 1. Geschäftstage/Bankarbeitstage der ebase 2. Inlandsüberweisung, SEPA-Überweisung sowie SEPA-Lastschrift11 Entgelte4 für Aufträge im ebase Online-Banking • Inlandsüberweisung und SEPA-Überweisung per Online-Auftrag kostenlos • SEPA-Lastschrift per Online-Auftrag kostenlos • Einrichtung/Änderung/Löschung eines Dauerauftrags für Überweisungen/SEPA-Lastschriften im ebase Online-Banking kostenlos
Zahlungsverkehrsmodalitäten bei Zahlungsdiensten. 1. Geschäftstage/BankarbeitstagederEuropeanBankforFianancialServicesGmbH
Zahlungsverkehrsmodalitäten bei Zahlungsdiensten. 1. Geschäftstage/Bankarbeitstage der ebase 2. Inlandsüberweisung, SEPA-Überweisung sowie SEPA-Lastschrift11 Entgelte4 für Aufträge im ebase Online-Banking • Inlandsü berweisung und SEPA-Ü berweisung per Online-Auftrag kostenlos • SEPA-Lastschrift per Online-Auftrag kostenlos • Einrichtung/Ä nderung/Lö schung eines Dauerauftrags fü r Ü berweisungen/SEPA-Lastschriften im ebase Online-Banking kostenlos Entgelte4 für schriftliche Aufträge • Eil-Ü berweisun3 g • Inlandsü berweisung und SEPA-Ü berweisung bei schriftlichem Auftrag (pro Auftrag) (pro Auftrag) anderes vereinbart ist, wird dazu der um 13.00 Uhr (Ortszeit Frankfurt) des Eingangs- tags ermittelte und im Internet verö ffentlichte Briefkurs verwendet.

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  • Zahlungsmodalitäten 8.1 inside digital ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse zwischen ihr und dem Werbetreibenden bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschul- deten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. 8.2 Entscheidet sich der Werbetreibende vor Ablauf der (jeweiligen) Vertragslaufzeit zur Beendigung seines Werbemittels, wird der an- teilige Preis nicht zurückerstattet, es sei denn, es liegt Verschulden von inside digital vor. 8.3 Zulässige Zahlungsverfahren sind Kreditkarte und für den Be- reich der Bundesrepublik Deutschland SEPA-Lastschriftverfahren. 8.4 Bei Xxxx der Zahlungsweise SEPA-Lastschriftverfahren wird die Euro-Eillastschrift COR1 genutzt und vereinbart, dass die minimale Einreichungsfrist auf einen SEPA-Bankarbeitstag verkürzt wird. Die bei diesem Verfahren erforderliche Vorabankündigung, mit der der Ein- reicher den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift infor- miert, erfolgt in der Regel über die Rechnung, kann aber nach Xxxx von inside digital auch in anderer Form, etwa per E-Mail, Brief oder Telefax erfolgen. Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass inside digital die Frist für die Vorankündigung der SEPA-Lastschrift auf einen Kalendertag verkürzt. 8.5 Bei Rücklastschriften, die der Werbetreibende zu vertreten hat, berechnet inside digital eine pauschale Gebühr (für Bankgebühren und Bearbeitung) in Höhe von EUR 10,00 pro Lastschrift. Sollte ein er- neuter Lastschrifteinzug nicht möglich sein oder die Überweisung des Rechnungsbetrages (zzgl. der pauschalen Bearbeitungsgebühr) nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgen, entstehen durch die Bearbeitung weitere Kosten, die inside digital aufwandsbezogen gesondert berech- nen kann. 8.6 Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000,- Euro netto behält sich inside digital vor, vor Durchführung des Auftrages eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Fällt diese negativ aus, ist inside digital berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung nur gegen Vorkasse zu erbringen.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Prämienzahlung 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jah- resprämie anteilig fällig. 2.1.2 Gemäß Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Hierfür erheben wir Ratenzahlungszuschläge. Diese betragen bis zu 1,8 % bei halbjährlicher, bis zu 2,3 % bei vierteljährlicher und bis zu 2,9 % bei monat- licher Zahlung. 2.1.3 Die Art der Beitragszahlung und die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung im Versiche- rungsschein festgelegt. 2.1.4 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. 2.1.5 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem in 2.1.4 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 2.1.6 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.7 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4.2) voraus. 2.1.8 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnen. 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, die Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von unterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Zahlungsweise Die Zahlung kann alternativ durch Teilnahme am Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) oder durch Überweisung erfolgen.

  • Zahlungsfrist Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält: - Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und - die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 11.3.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.

  • Jahressonderzahlung Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

  • Zahlungsverzug Microsoft ist berechtigt, nach eigenem Ermessen eine Verzugsgebühr auf Zahlungen an Microsoft, die mehr als fünfzehn (15) Kalendertage überfällig sind, zu verlangen, und zwar in Höhe von zwei Prozent (2 %) des zu zahlenden Gesamtbetrags, monatlich berechnet und zahlbar, oder in Höhe des höchsten, gesetzlich zulässigen Betrages, sofern dieser geringer ist.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Zahlungskonditionen Der Kunde verpflichtet sich, die im Einzelvertrag bestimmten Lizenzgebühren (Einmallizenzgebühren und/ oder wiederkehrende Lizenzgebühren) zu bezahlen. Lizenzgebühren sind lediglich Entschädigungen für die Erteilung des Nutzungsrechts und berechtigen nicht zur Inanspruchnahme weiterer Leistungen wie z.B. Wartung und Support. Einmallizenzgebühren können nach Vertragsabschluss von Nexgen in Rechnung gestellt werden. Wiederkehrende Lizenzgebühren werden für jedes Kalenderjahr im Voraus zur Zahlung fällig.