Zeichnungspreis. Während des Erstangebotszeitraums gilt für die einzelnen Fonds der Erstausgabepreis für Anteile des jeweiligen Fonds, der im Nachtrag für den jeweiligen Fonds angegeben ist, zuzüglich eines eventuellen Ausgabeaufschlages sowie etwaiger in Zusammenhang mit der Zeichnung anfallender Primärmarkt- Transaktionskosten. Der Zeichnungspreis, zu dem Anteile eines Fonds an einem Transaktionstag nach dem Erstangebotszeitraum ausgegeben werden, wird durch die Ermittlung des Nettoinventarwerts je Anteil der jeweiligen Klasse an dem jeweiligen Transaktionstag sowie etwaiger in Zusammenhang mit der Zeichnung anfallender Primärmarkt- Transaktionskosten errechnet. Die Methode zur Berechnung des Nettoinventarwerts eines Fonds und des Nettoinventarwerts je Anteil einer Anteilsklasse eines Fonds ist, wie in nachstehendem Abschnitt "Berechnung des Nettoinventarwerts/Bewertung von Vermögenswerten" beschrieben, in der Satzung dargelegt. Zahlungen für die Ausgabe von Anteilen müssen spätestens am jeweiligen Abwicklungstag per elektronischer Überweisung in frei verfügbaren Mitteln in der Währung, auf die die jeweilige Anteilsklasse lautet, geleistet werden. Die Verwaltungsstelle kann nach eigenem Ermessen Zahlungen in anderen Währungen akzeptieren. Solche Zahlungen werden jedoch zu dem jeweils aktuellen Wechselkurs, der zu diesem Zeitpunkt der Verwaltungsstelle zur Verfügung steht, in die Währung der jeweiligen Anteilsklasse umgerechnet, und es werden (nach Abzug der Umrechnungskosten) nur die Nettoerlöse auf die Zahlung des Zeichnungsbetrags angerechnet. Dies kann zu Verzögerungen bei der Bearbeitung des Zeichnungsantrags führen. Ist die Zahlung am Abwicklungstag nicht in voller Höhe erfolgt oder sind die Mittel nicht frei verfügbar, kann die Verwaltungsstelle die Zuteilung der Anteile für den betreffenden Zeichnungsantrag nach eigenem Ermessen stornieren. Alternativ kann die Verwaltungsstelle den Antrag als Zeichnungsantrag für die Anzahl von Anteilen behandeln, die mit einer solchen Zahlung am nächsten Transaktionstag nach Erhalt der vollständigen Zahlung oder bei freier Verfügbarkeit der Mittel erworben werden können. In solchen Fällen kann die Gesellschaft dem Antragsteller die Bankgebühren oder Kursverluste belasten, die dem jeweiligen Fonds hieraus entstehen. Die Gesellschaft hat im Namen der Gesellschaft ein übergeordnetes Konto für Zeichnungen und Rücknahmen gegen Barzahlung eingerichtet, das Übergeordnete Konto für Zeichnungen und Rücknahmen gegen Barzahlung, und hat keine entsprechenden Konten auf Fondsebene eingerichtet. Sämtliche Zeichnungs-, Rücknahme- und Dividendenbeträge oder Barausschüttungen, die an den Fonds oder durch den Fonds zu zahlen sind, werden über das Übergeordnete Konto für Zeichnungen und Rücknahmen gegen Barzahlung abgewickelt und verwaltet.
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Zeichnungspreis. Während des Erstangebotszeitraums gilt 9.1 Der Erstausgabepreis je Anteil, zu dem die Zuteilung der Anteile erfolgt, wird vom Verwaltungsrat festgelegt, gegebenenfalls zuzüglich eines Betrags, den der Verwaltungsrat nach freiem Ermessen jeweils als angemessenen Betrag für die einzelnen Fonds der Erstausgabepreis für Anteile des jeweiligen Fonds, der Abgaben und Gebühren im Nachtrag für den jeweiligen Fonds angegeben ist, zuzüglich eines eventuellen Ausgabeaufschlages sowie etwaiger in Zusammenhang mit der Zeichnung anfallender Primärmarkt- Transaktionskosten. Der ZeichnungspreisZuteilung und Ausgabe der Anteile festlegt und mit den sonstigen Anpassungen, zu dem Anteile eines Fonds an einem Transaktionstag nach dem Erstangebotszeitraum ausgegeben werdendie der Verwaltungsrat jeweils beschließen kann, wird durch immer vorausgesetzt, dass der daraus resultierende Gesamtbetrag auf die Ermittlung des Nettoinventarwerts je Anteil der jeweiligen Klasse an dem jeweiligen Transaktionstag sowie etwaiger in Zusammenhang mit der Zeichnung anfallender Primärmarkt- Transaktionskosten errechnet. Die Methode zur Berechnung des Nettoinventarwerts eines Fonds und des Nettoinventarwerts je Anteil einer Anteilsklasse eines Fonds ist, wie in nachstehendem Abschnitt "Berechnung des Nettoinventarwerts/Bewertung von Vermögenswerten" beschrieben, in der Satzung dargelegt. Zahlungen für die Ausgabe von Anteilen müssen spätestens am jeweiligen Abwicklungstag per elektronischer Überweisung in frei verfügbaren Mitteln in nächste Einheit der Währung, auf die die jeweilige Anteilsklasse lautetAnteile lauten, geleistet werdenaufgerundet wird, wenn der so berechnete Betrag gleich oder größer als die Hälfte der betreffenden Einheit ist bzw. Die Verwaltungsstelle kann nach eigenem Ermessen Zahlungen auf die nächste Einheit abgerundet wird, wenn der betreffende Betrag weniger als die Hälfte dieser Einheit ist („Einheit“ ist für diese Zwecke der kleinste Bruchteil der jeweiligen Währung, die gesetzliches Zahlungsmittel in anderen Währungen akzeptieren. Solche Zahlungen werden jedoch dem Ausgabeland dieser Währung ist).
9.2 Der Zeichnungspreis je Anteil, zu dem jeweils aktuellen Wechselkurs, der zu diesem Zeitpunkt der Verwaltungsstelle zur Verfügung steht, in die Währung der jeweiligen Anteilsklasse umgerechnet, und es werden (nach Abzug der Umrechnungskosten) nur die Nettoerlöse auf die Zahlung des Zeichnungsbetrags angerechnet. Dies kann zu Verzögerungen bei der Bearbeitung des Zeichnungsantrags führen. Ist die Zahlung am Abwicklungstag nicht in voller Höhe erfolgt oder sind die Mittel nicht frei verfügbar, kann die Verwaltungsstelle die Zuteilung der Anteile nach der Erstzeichnungsfrist erfolgt, wird bestimmt, indem der Nettoinventarwert je Anteil des betreffenden Anteils gemäß Artikel 14 und 15 am maßgeblichen Handelstag ermittelt wird, zuzüglich eines Betrags, den der Verwaltungsrat nach freiem Ermessen jeweils als angemessenen Betrag für Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit der Zuteilung und Ausgabe der Anteile festlegt, und/oder den Betrag, den der Verwaltungsrat als notwendige Verwässerungsgebühr zur Deckung von Handelskosten und zum Erhalt des Xxxxx der zugrunde liegenden Vermögenswerte des betreffenden Teilfonds gemäß den Auflagen der Zentralbank festlegt und mit den sonstigen Anpassungen, die der Verwaltungsrat jeweils beschließen kann, immer vorausgesetzt, dass der bei einer Zeichnung von Anteilen zu zahlende Gesamtbetrag auf die nächste Einheit der Währung, auf die die Anteile lauten, aufgerundet wird, wenn der so berechnete Betrag gleich oder größer als die Hälfte der betreffenden Einheit ist, bzw. auf die nächste Einheit abgerundet wird, wenn der betreffende Betrag weniger als die Hälfte dieser Einheit ist („Einheit“ ist für diese Zwecke der kleinste Bruchteil der jeweiligen Währung, die gesetzliches Zahlungsmittel in dem Ausgabeland dieser Währung ist). Enthält der Zeichnungspreis eines Anteils einen Betrag, der die noch nicht zugeflossenen Erträge des betreffenden Fonds reflektiert, so ist ein solcher Betrag von dem Zeitpunkt an, zu dem der Gegenwert für den betreffenden Zeichnungsantrag nach eigenem Ermessen stornieren. Alternativ kann die Verwaltungsstelle den Antrag als Zeichnungsantrag für die Anzahl von Anteilen behandeln, die mit einer solchen Zahlung am nächsten Transaktionstag nach Erhalt der vollständigen Zahlung oder bei freier Verfügbarkeit der Mittel erworben werden können. In solchen Fällen kann die Gesellschaft dem Antragsteller die Bankgebühren oder Kursverluste belasten, die dem jeweiligen Fonds hieraus entstehen. Die Gesellschaft hat Zeichnungspreis im Namen Sinne dieser Satzung als Vermögenswert der Gesellschaft ein übergeordnetes Konto für Zeichnungen und Rücknahmen gegen Barzahlung eingerichtetausgewiesen wird, das Übergeordnete Konto für Zeichnungen und Rücknahmen gegen Barzahlung, und hat keine entsprechenden Konten auf Fondsebene eingerichtet. Sämtliche Zeichnungs-, Rücknahme- und Dividendenbeträge oder Barausschüttungen, die an den Fonds oder durch den als Ertrag dieses Fonds zu zahlen sind, werden über das Übergeordnete Konto für Zeichnungen und Rücknahmen gegen Barzahlung abgewickelt und verwaltetbehandeln.
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Samples: Gründungsurkunde