Zelte Musterklauseln

Zelte. Zelthaut und Bodenplane müssen trocken und sau- ber sein (auf keinen Fall mit Hochdruckreiniger oder Dampfstrahler reinigen!!!) - falls dies nicht möglich ist, bitte Rücksprache mit unserem Büro halten. Sauber gefaltet und zusammengepackt abgeben.
Zelte. Anreise zwischen 13:00 und 18:00 Uhr
Zelte die zur Deckung des täglichen Bedarfs des Gebie- tes dienenden Läden, Schank- und Speisewirt- schaften;
Zelte. Alle eventuell erforderlichen bauaufsichtlichen Genehmigungen für den eigenen Standaufbau, insbesondere für den Zeltbau, hat der Aussteller über die agra Veranstaltungs GmbH beim zuständigen Bauordnungsamt einzuholen. Während der Aufbauzeit findet eine Bauabnahme statt.
Zelte. Der Mieter steht bei Sturm und / oder Unwetter dafür ein, dass alle Seitenteile entweder komplett offen oder komplett verschlossen sind. Bei nur einseitiger Öffnung hat der Wind im Zelt eine weitaus größere Angriffsfläche. Droht oder entsteht ein Schaden am Zelt, so muss der Mieter alles dafür tun, den Schaden
Zelte. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber eines Festzeltes einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Auf- und Abbau des Zeltes. Bei geliehenen/gemieteten Zelten ist Voraussetzung, dass der Auf- und Abbau unter der verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleihers gestellten Richtmeisters erfolgt. Nicht versichert sind Schäden am Zelt und an der Einrichtung des Zeltes sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Zeltverleihers und des Richtmeisters. 4 3 Nur wenn im Versicherungsschein besonders vereinbart, gilt mitversichert: Hüpf- und Springburgen, Kletterwände Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von Hüpf-, Springburgen und Kletterwänden. 4 4 Nur wenn im Versicherungsschein besonders vereinbart, gilt mitversichert: Mai-, Kirchweih- und Hochzeitsbäumen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Auf-, Abbau und der Standzeit von Mai-, Kirchweih-, Hochzeits-, Narren- und Weihnachtsbäumen. Mitversichert gilt der Transport für eigene Zwecke mit Muskelkraft.
Zelte. Der Mieter steht bei Sturm und / oder Unwetter dafür ein, dass alle Seitenteile entweder komplett offen oder komplett verschlossen sind bzw. das Zelt abgebaut wird.

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  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Mängelrüge Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken. 2. Als «landwirtschaftliche Erzeugnisse» gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeich- nung und Codierung der Waren4. Für die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens gelten die Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems sowie die Erzeugnisse der KN-Codes 05119110, 05119190, 19022010 und 23012000 nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse. AS 2002 2147; BBl 1999 6128 1 Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527)

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Fazit a) Die Begründung des Besprechungsurteils ist alles an- dere als stringent: Das FG beruft sich zunächst auf die zi- tierte Formel des BFH, die aber die Rechtsfähigkeit der Stif- tung gerade voraussetzt, denn nur im Fall eines wirksamen Vermögensübergangs kann sich die Frage stellen, ob die Stiftung frei über das auf sie übertragene Vermögen verfü- gen kann. Sodann wird behauptet, dass „in so gelagerten Fällen“ das Trennungsprinzip durchbrochen werde (Tz. 27). Das ist gerade unrichtig: Eine Durchbrechung des Tren- nungsprinzips würde gerade einen Vermögensübergang auf die Stiftung und damit auch die Anwendung der BFH-For- mel sachlogisch ausschließen. b) Meines Erachtens sollte man sich von den Überlegun- gen frei machen, wonach die einschlägigen Stiftungen nicht wirksam errichtet sind oder ihrer Anerkennung der ordre public entgegensteht. Diese Thesen stehen ohnehin auf wackligen Beinen und sind in keiner der einschlägigen Entscheidungen überzeugend begründet worden: Weder das liechtensteinische Stiftungsrecht noch das deutsche IPR trägt eine Durchbrechung des Trennungsprinzips, wenn man von extremen und unrealistischen Lehrbuchfällen ab- sieht. Für die Zukunft wird man ohnehin vor allem lautere Stiftungsgründungen zu beurteilen haben, die nicht auf eine Steuerhinterziehung zielen. Die Beurteilung derartiger Sach- verhalte sollte im Zentrum der Überlegungen stehen. Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden: Fallgruppe 1: Liegt ein Treuhand- oder ein anderes Rechts- verhältnis vor, wonach die Stiftung das ihr übertragene Ver- mögen für Rechnung des Stifters verwaltet, liegt zunächst weder eine Entreicherung des Stifters noch eine Bereiche- rung der Stiftung vor. Endet das Treuhand- oder andere Rechtsverhältnis, das die Zuordnung des Stiftungsvermö- gens zur Person des Stifters begründet, mit dem Tod des Stifters, so liegt ein in zeitlicher Hinsicht gestreckter Erwerb der Stiftung nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG vor, der als Schenkung unter Lebenden zu einem Direkterwerb der Stif- tung im Zeitpunkt des Todes des Stifters führt. Es liegt bei den Erben des Stifters im Hinblick auf das Stiftungsvermö- gen kein Erwerb durch Erbanfall vor. Fallgruppe 2: Sind die Statuten und Vereinbarungen so zu deuten, dass das Dotationskapital bereits im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung als eigenes Vermögen der Stiftung zu qualifizieren ist, ist bereits in diesem Zeitpunkt der Tatbe- stand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG erfüllt. Die für mittelbare Schenkungen entwickelte Formel der BFH-Rechtsprechung hilft bei der Unterscheidung der Fall- gruppen nicht weiter und sollte für diese Fälle aufgegeben werden.

  • Sachmängel 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

  • Überblick Die Deutsche Rohstoff AG (nachfolgend auch die „Emittentin“ oder „DRAG“, zusammen mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften die „DRAG-Gruppe“) wurde im Xxxx 2006 mit dem Ziel gegründet, einen neuen deut- schen Rohstoffproduzenten aufzubauen. Die Gründer waren der Ansicht, dass die Rohstoffbranche eine der we- sentlichen Wachstumsindustrien der kommenden Jahre, wenn nicht Jahrzehnte, darstellt. Die wesentliche Ursa- che dafür ist nach Meinung der Emittentin in der raschen Industrialisierung und Verstädterung Chinas und ande- rer Schwellenländer seit der Jahrtausendwende zu sehen. Bedingt durch diese zusätzliche Nachfrage wächst der Bedarf nach Rohstoffen aller Art seit Jahren, wobei es durch die Corona-Pandemie und die dadurch bedingten Einschränkungen zu einem Nachfrageeinbruch kam, der allerdings inzwischen überwunden ist. Die weltweite Öl- und Gasnachfrage entwickelte sich 2022 weiter positiv und kehrte damit gemäß dem OPEC Monthly Oil Market Report vom 13. Dezember 2022 zurück auf das Niveau vor der COVID-19-Pandemie mit ca. 99,5 bis 100 Mio. BOPD. Der Kern des operativen Geschäfts des DRAG-Konzerns liegt aktuell im Erdöl- und Erdgas-Bereich, der rund 100% der Umsätze des Konzerns erwirtschaftet. Der Öl & Gas Bereich wird von den vier operativen US- Tochtergesellschaften getragen, die im ersten Halbjahr 2023 gemeinsam rund 10.533 BOEPD produziert haben. Damit konnte die DRAG-Gruppe seit 2019 die Produktion von 4.509 BOEPD mehr als verdoppeln. Daneben ist die DRAG teilweise mehrheitlich, teilweise mit Minderheitsanteilen an Unternehmen beteiligt, die in der Förderung, Verarbeitung und Exploration von Metallen tätig sind. Sie beschränkt sich in ihrer Tätigkeit auf Länder, die über ein stabiles politisches und rechtliches System verfügen. Die DRAG finanziert die Aktivitäten bzw. vermittelt Finanzierungspartner, entscheidet über Neuinvestitionen sowie Verkäufe und leitet die Öffent- lichkeitsarbeit. Das operative Geschäft vor Ort verantworten erfahrene Führungskräfte, zumeist spezialisierte Ingenieure und Geologen mit langjähriger Berufserfahrung. Auch gemessen an der Bilanzsumme in Höhe von EUR 350 Mio. per 31. Dezember 2022 liegt der Fokus auf dem Öl & Gas Geschäft. Die US- Öl & Gas Vermögenswerte im Anlagenvermögen stellen mit einem Wert von EUR 226 Mio. den größten Teil der Bilanzsumme dar. Die Beteiligungen, insbesondere im Bergbau und Metallbereich, belaufen sich auf einen Wert von EUR 41 Mio. Die übrigen Vermögenswerte beziehen sich im Wesentlichen auf Barmittel in Höhe von EUR 47 Mio. sowie auf ausstehende Rechnungen aus dem US-Öl & Gas Geschäft in Höhe von EUR 29 Mio. Bereits seit Januar 2011 ist die DRAG im Öl- und Gasgeschäft in den USA tätig. Sie gründete damals gemeinsam mit zwei Partnern die Tekton Energy, LLC, die in den Folgejahren sehr erfolgreich eine eigene Öl- und Gasproduk- tion im US-Bundesstaat Colorado aufbaute. Im Mai 2014 veräußerte die Tekton Windsor, LLC – eine im vollstän- digen Anteilsbesitz der Tekton Energy, LLC stehende Gesellschaft – ihre wesentlichen Vermögensgegenstände gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von USD 200 Mio. in bar und einen Anteil an prospektiven Flächen. Die DRAG erzielte mit diesem Verkauf einen Gewinn vor Steuern von über USD 100 Mio. Die frühere Tekton Energy, LLC wurde im Juni 2014 in Elster Oil & Gas, LLC („EOG“) umbenannt. Das Unterneh- men ist im Denver-Julesburg Basin nördlich von Denver, Colorado aktiv. Beim Denver-Julesburg Basin handelt es sich um ein gut erschlossenes Ölfeld, in dem seit Jahrzehnten gefördert wird. Seit 2010 hat eine rasche Entwick- lung mittels Horizontalbohrungen stattgefunden. EOG ist ausschließlich mit Minderheitsanteilen an verschiede- nen Flächen im Nordosten des Feldes beteiligt. Seit 2015 hat die Gesellschaft an der Entwicklung von rund 40 Bohrungen unterschiedlicher horizontaler Länge partizipiert. EOG unternimmt keine eigenen Bohrungen, son- dern ist als Nicht-Betriebsführer (sog. „Non-Op“) lediglich an Erdöl-Bohrungen anderer Unternehmen beteiligt. Im Mai 2014 gründete die DRAG mit der Cub Creek Energy, LLC eine weitere Gesellschaft, die in den USA in der Öl- und Gasförderung tätig ist. Die Cub Creek Energy, LLC firmierte Anfang 2023 um als 1876 Resources, LLC („1876 Resources“) und verlegte ihren Hauptgeschäftssitz von Highlands Ranch, Colorado, nach Denver, Colo- rado. 1876 Resources, LLC plant und betreibt dabei als Betriebsführer eigenständig Erdöl-Bohrungen. Im Juni 2015 gründete die DRAG die Salt Creek Oil & Gas, LLC („Salt Creek“), die ihren Schwerpunkt zunächst im US-Bundesstaat North Dakota hatte. So war die Salt Creek noch im Geschäftsjahr 2021 ausschließlich im Williston Basin in North Dakota aktiv. Im Geschäftsjahr 2022 beteiligte sich die Gesellschaft an einem Bohrprogramm mit rund USD 150 Mio. Investitionsvolumen über 31 Bohrungen im Powder River Basin, Wyoming. Die letzte Neugründung in den USA fand im Juli 2018 statt, als die DRAG gemeinsam mit Partnern die Bright Rock Energy, LLC („Bright Rock“) gründete, die ihren geschäftlichen Schwerpunkt zunächst im US-Bundesstaat Utah hatte. Im Juni 2020 akquirierte Bright Rock Energy ein Flächenpaket in Wyoming. Im Xxxxxx 2022 übernahm Salt Creek die Vermögenswerte der Bright Rock Energy, LLC in Utah und verkaufte ihre verbleibenden Vermö- genswerte in North Dakota für rund USD 6,6 Mio. Salt Creek beteiligt sich als Nicht-Betriebsführer („Non-Op“) an Erdölbohrungen anderer Unternehmen. Mit dem Transfer der in Utah belegenen Vermögenswerte an Salt Creek befindet sich das Haupttätigkeitsgebiet der Bright Rock nunmehr in Wyoming. Bright Rock entwickelt und be- treibt inzwischen eigene Bohrungen. Im Geschäftsfeld Metalle ist die DRAG seit ihrer Gründung tätig. Im Laufe des Jahres 2012 startete die DRAG- Gruppe mit der Produktion von Wolfram- und Molybdän-Konzentraten aus der Wolfram Camp Mine in Austra- lien, die sie 2011 übernommen hatte. Im September 2014 veräußerte die DRAG die Wolfram Camp Pty Ltd an die kanadische Almonty Industries, Inc., die den Kaufpreis in Höhe von CAD 15 Mio. in eigenen Aktien und durch Begebung einer Wandelschuldverschrei- bung an die DRAG beglich. Diese Beteiligung stellt den Kern der heutigen Aktivitäten der DRAG im Bereich Me- talle dar. Die Prime Lithium AG ist Teil des Metallbereichs und ging im Jahr 2021 hervor aus der formwechselnden Um- wandlung der Jutland Petroleum GmbH und betreibt seit dem Geschäftsjahr 2022 ein Entwicklungsprojekt zur Verarbeitung von Lithiumvorprodukten zu hochreinen Lithiumerzeugnissen. Insgesamt sind dafür im Geschäfts- jahr 2022 Entwicklungsausgaben in Höhe von EUR 0,7 Mio. angefallen. Das Entwicklungsprojekt dieses Tochter- unternehmens befindet sich noch in einem sehr frühen Stadium, so dass die Erfolgswahrscheinlichkeit aus heu- tiger Sicht nicht verlässlich beurteilt werden kann. Die Suomi Exploration Oy, Finnland, wurde Anfang des Jahres 2021 gegründet und verfolgt ein Frühphasenpro- jekt im Bereich der Exploration von Metallen in Finnland. Die Ceritech AG wird seit der Einführung der Aktien in den Freiverkehr der Börse Düsseldorf als „Börsenmantel“ gehalten, mit der Absicht, eigenes oder ein fremdes Geschäft in die Gesellschaft einzubringen. Neu gegründet wurde Anfang 2023 die australische Gesellschaft Exploration Ventures AI Pty Ltd. („EXAI“), ein Joint Venture mit der australischen SensOre Ltd., an dem die DRAG rund 70 % hält. Die EXAI befasst sich mit der Frühphasen-Erkundung möglicher Lithium-Explorationsziele in Westaustralien. Für das Jahr 2023 ist ein Investi- tionsbudget von rund EUR 0,7 Mio. vorgesehen. Der DRAG-Konzern (d.h. die Emittentin und die in ihren Konsolidierungskreis aufgenommenen Gesellschaften) erwirtschaftete in den letzten fünf Jahren immer ein positives EBITDA. Es belief sich in den Jahren 2018 bis 2022 kumuliert auf EUR 349,7 Mio. (ungeprüft; der Betrag wurde aus den Konzernabschlüssen der Emittentin für 2018 bis 2021 jeweils gemäß folgender Formel für das EBITDA abgeleitet: Periodenergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf das materielle und immaterielle Anlagevermögen. Im Geschäftsjahr 2022 wurde der Betrag gemäß folgender Formel für das EBITDA abgeleitet: Periodenergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf das materielle und immaterielle Anlagevermögen sowie vor Abschreibungen auf Wertpapiere des Anlage- und Umlaufvermögens). In diesem Zeitraum erzielte der DRAG-Konzern mit Ausnahme des Jahres 2020 stets einen Jahresüberschuss, kumuliert (also für die Jahre 2018, 2019, 2021 und 2022) gerundet insgesamt EUR 110,7 Mio. Im Jahr 2020 betrug der Jahresfehlbetrag des DRAG-Konzerns gerundet EUR 16,1 Mio. Im Jahr 2022 betrug der Jahresüberschuss EUR 66,2 Mio. Im Jahr 2023 beträgt die Dividende EUR 1,30 je Aktie. Die Gesellschaft plant langfristig, jährlich eine Dividende auszuschütten. Das Eigenkapital des DRAG-Konzerns belief sich zum 31. Dezember 2022 bei einer Konzernbilanzsumme von EUR 350,3 Mio. auf EUR 132,4 Mio. Verbindlichkeiten bestanden in der Konzernbilanz 2022 in Höhe von EUR 149,9 Mio. Die Eigenkapitalquote des DRAG-Konzerns belief sich zum 31. Dezember 2022 auf ca. 37,8 % und zum 30. Juni 2023 auf ca. 39,0 %. Sämtliche Aktien des aktuell mit EUR 5.003.438,00 zu beziffernden Grundkapitals der Deutsche Rohstoff AG sind in den Teilbereich des Freiverkehrs (Scale) der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen. In den Jahren 2014 und 2015 kaufte die Deutsche Rohstoff AG 386.885 eigene Aktien zurück, was einem Anteil von 7,5% des Grundkapi- tals entsprach. 259.075 Aktien wurden im Oktober 2015 eingezogen. Die verbleibenden Stück 127.810 eigene Aktien wurden im Oktober 2022 eingezogen. Der Kurs der Aktie stieg unter Schwankungen vom Schlusskurs des ersten Handelstages am 27. Mai 2010 bis zum Schlusskurs am 30. Juni 2023 um 183 %. Im Juli 2013 begab die DRAG erstmals eine Unternehmensanleihe mit einem Kupon von 8 %, einem Volumen von bis zu EUR 100 Mio. und einer Laufzeit bis Juli 2018. Inklusive einer Nachplatzierung wurden EUR 62,5 Mio. tat- sächlich platziert. Die Anleihe wurde zum Fälligkeitstermin im Juli 2018 vollständig zurückgezahlt. Im Juli 2016 erfolgte die Platzierung einer weiteren Anleihe mit einem Kupon von 5,625 %, einem maximalen Volumen in Höhe von EUR 75 Mio. und einer Laufzeit bis Juli 2021. Inklusive Nachplatzierungen konnten EUR 66 Mio. platziert werden. Die vollständige und fristgerechte Rückzahlung der Anleihe 2016/2021 erfolgte im Juli 2021. Im Xxxx 2018 emittierte die DRAG erstmals eine Wandelschuldverschreibung. Der Kupon betrug 3,625 %, der Ausübungspreis EUR 28,00 bei einer Laufzeit bis Xxxx 2023. Das emittierte Volumen belief sich auf EUR 11 Mio. Die DRAG führte die Wandelschuldverschreibung fristgerecht zum 29. Xxxx 2023 vollständig zurück. Im Dezember 2019 emittierte die DRAG eine weitere Anleihe mit einem Kupon von 5,25 %, einem Volumen von bis zu EUR 100 Mio. und einer Laufzeit bis 6. Dezember 2024. Es wurde zunächst ein Volumen von EUR 87.100.000,00 platziert, im Februar 2022 erfolgte eine Ausplatzierung auf EUR 100.000.000,00.