Standbaugenehmigung Musterklauseln

Standbaugenehmigung. Ausgehend davon, dass die Technischen Richtlinien bei der Gestaltung und Ausführung des Standes oder einer Veranstaltung eingehalten werden, ist es bei eingeschossigen Standbauten bis 2,5 m Bauhöhe nicht erforderlich, Zeichnungen zur Genehmigung einzureichen. Die Verantwortung für die ord- nungsgemäße Ausführung liegt beim Erbauer. Dennoch werden Platzierungs- skizzen für die Elektro-, Sanitär- und Kommunikationsanschlüsse benötigt. Die Formulare stehen im OBS zum Download bereit. Eine Bebauung an den Standgrenzen ab 2,50 m Höhe ohne Einholung einer Genehmigung des Standnachbarn ist möglich, sofern eine offene, transparen- te und werbefreie Bebauung vorgenommen wird (z. B. Traversen, Beleuch- tungskörper, Abhängungen usw.) oder wenn diese Bebauung mindestens 2,00 m Abstand zum Nachbarstand oder Gang gewährleistet. Andernfalls bedarf es einer schriftlichen Genehmigung des Standnachbarn. Genehmigungspflichtige Stände sind: – Messestände über 2,50 m Höhe – Messestände größer als 50 m² – Messestände mit geschlossenen Standdecken – Mehrgeschossige Bauten – Fliegende Bauten, Zelte, Container – Stände mit Podesten, die für Besucher zugänglich sind – Sonderkonstruktionen Für die Genehmigung von mehrgeschossigen Bauten werden folgende Unter- lagen in zweifacher Ausfertigung bis spätestens 8 Wochen vor Aufbaubeginn in deutscher Sprache benötigt:
Standbaugenehmigung. Genehmigungsvermerk
Standbaugenehmigung. (1) Für alle Ausstellungsflächen besteht Antragspflicht zur Errichtung eines Messestandes. Der Antrag ist der Aka Merch & Textil GmbH nach erfolgter Standzuweisung spätestens bis sieben Wochen vor Aufbaubeginn mit den Anlagen:
Standbaugenehmigung. Standbauten über 3,50 m Höhe oder mehr als 30 qm Grundfläche müssen grundsätzlich von der Messe Stuttgart freigegeben werden (es erfolgt keine statische Prüfung). Hierzu muss der Aussteller das Formular „Standbaufreigabe“ (Online-Bestellsystem der Messe Stuttgart) zusammen mit den Standbauplänen in digitaler Form spätestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn (13.09.2022) bei der Messe Stuttgart einreichen. Es fällt eine Gebühr von 50,00 Euro pro Stand an. Bei Standbaufreigaben, die nach Einsendeschluss bei der Messe eingehen, wird grundsätzlich eine Nachbearbeitungsgebühr wie folgt berechnet: Ab 14.09.2022: 50 %, ab 27.09.2022: 100 %. • Darüber hinaus müssen alle Standbauten mit geschlossenen Decken, Sonderaufbauten und -konstruktionen von der Messe Stuttgart genehmigt werden. Alle Genehmigungen gelten nur für die jeweilige Veranstaltung. • Standbauten unter 3,50 m Höhe und kleiner als 30 qm, die nicht als Standbaupaket über das Online-Bestellsystem der Messe Stuttgart bestellt werden (individuelle Standbauten), müssen vom Veranstalter genehmigt werden. Die Pläne sind dem Veranstalter in digitaler Form spätestens bis 07.10.2022 vorzulegen. Aufbau: Montag, 07.11.2022, 06:00 Uhr bis Dienstag, 08.11.2022, 03:00 Uhr In den Hallen C1 und C2 ist ein Aufbau bereits am Sonntag, 06.11.2022 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr auf Antrag über das Online-Bestellsystem der Messe Stuttgart und gegen eine Gebühr von 570,00 Euro pro Stand möglich (Achtung: Feiertagsfahrverbot für LKW!) Stände, die am Montag, 07.11.2022 um 19:00 Uhr nicht belegt sind bzw. für die kein Hinweis auf ein späteres Eintreffen vorliegt, werden zu Lasten des Ausstellers durch die Messeleitung im Sinne eines repräsentativen Gesamtbilds ausgestattet bzw. anderweitig vergeben. Der Aussteller haftet jedoch für den vollen Standmietbetrag sowie die Gestaltungskosten des Stands. Bei Abbau vor Veranstaltungsende am letzten Messetag um 16:00 Uhr ist die Messeleitung berechtigt, eine Konventionalstrafe in Höhe von 500,00 Euro in Rechnung zu stellen. Abbau: Donnerstag, 10.11.2022, von 18:00 bis 24:00 Uhr. Ab 16:00 Uhr können die Abbauarbeiten an den Ständen beginnen. Stapler, Hubwagen, Leergut etc. dürfen aus Sicherheitsgründen jedoch erst ab ca. 18:00 Uhr in die Hallen gefahren werden, da die Abschlussveranstaltung erst um 17:00 Uhr endet und sich noch Besucher:innen in den Hallen befinden. Priorität bei der Einfahrt in die Hallen hat der Platzspediteur Schenker, um vor Ort eingelagertes Aussteller-/Leergut auszuli...
Standbaugenehmigung. (1) Für alle Ausstellungsflächen besteht Antragspflicht zur Errichtung eines Messestandes. Der Antrag ist der C³ GmbH nach erfolgter Standzuweisung spätestens bis sieben Wochen vor Aufbaubeginn mit den Anlagen:
Standbaugenehmigung. Bei der Gestaltung und Ausführung des Standes sind die vorliegenden technischen Richtlinien einzuhalten. Bei allen Standbauten ist es erforderlich, bis spätestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn maßstabsgerechte Zeichnungen zur Ge- nehmigung bei der Veranstaltungsleitung einzureichen. Jegliche Schadenersatzansprüche wegen Abhandenkommens, Beschä- digung oder Beeinträchtigungen der eingesandten Entwürfe, Modelle oder sonstiger Unterlagen gegen die Veranstaltungs- leitung, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen könnten, sind ausgeschlossen. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers von der Veranstaltungslei- tung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Stan- dinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Veranstaltungsinstallateuren ausgeführter Anschlüsse entstehen. Die Veranstaltungsleitung haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Stromversorgung.
Standbaugenehmigung. 4.2.1. Prüfung und Freigabe genehmigungspflichtiger Bauten
Standbaugenehmigung. Ausgehend davon, dass die Technischen Richtlinien bei der Gestaltung und Ausführung des Standes eingehalten werden, ist es bei eingeschossigen Standbauten in den Hallen, soweit sie eine Grundfläche von nicht mehr als 100 m² haben und nicht höher sind als 3 m, nicht erforderlich, Zeichnungen zur Genehmigung einzureichen. Auf Wunsch bietet die Messe München GmbH dem Aussteller an, die (in zweifacher Ausführung) eingereichten Standbaupläne zu prüfen. Alle anderen Standbauten (insbesondere Stände ab einer Grundfläche von mehr als 100 m² oder einer Höhe von mehr als 3 m, mehrgeschossige Stände (siehe Punkt 4.9.), mobile Stände, Stände mit Brücken, Treppen, Kragdächern, Galerien, geneigte Wände etc.) und Bauten im Freigelände (siehe Punkt 4.8.) sind genehmigungspflichtig. Zur Freigabe sind vermaßte Grundriss-, Ansichts- und Schnittzeichnungen bei der Hauptabteilung Technischer Ausstellerservice einzureichen. Flucht- und Rettungswege sind in einem gesonderten Plan darzustellen. Sofern 200 oder mehr Sitzplätze vorgesehen sind, sind in einem gesonderten Plan (Bestuhlungsplan Maßstab 1:200), der in 3-facher Ausfertigung bei der Messe München GmbH einzureichen ist, die Gesamtzahl der Sitzplätze sowie die Rettungswege darzustellen, wobei die Breite der Rettungswege nach der größtmöglichen Anzahl der Personen zu bemessen ist, die sich in dem Raum aufhalten können (siehe auch Punkt 5.11.). Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Plans ist in der Nähe des Haupteingangs eines jeden Versammlungsraums gut sichtbar anzubringen.
Standbaugenehmigung. (1) Für alle Ausstellungsflächen besteht Antragspflicht zur Errichtung eines Messestandes. Der Antrag ist der CVD nach erfolgter Standzuweisung spätestens bis sieben Wochen vor Aufbaubeginn mit den Anlagen:
Standbaugenehmigung