Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Verbrauchern Musterklauseln

Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Verbrauchern. Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber Verbrauchern erbringt, einschließlich der Höhe von Zahlungen, die über die für die Hauptleistung vereinbarten Entgelte hinausgehen, ergeben sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Wenn ein Verbraucher eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im Preisaushang oder im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Für die Vergütung der nicht im Preisaushang oder im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Verbrauchers erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.
Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Verbrauchern. Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die ebase gegenüber Verbrauchern erbringt, einschließlich der Höhe von Zahlun- gen, die über die für die Hauptleistung vereinbarten Entgelte hinausgehen, ergibt sich aus dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis, welches auf Anfrage kostenlos von der ebase zur Verfügung gestellt bzw. auf Anfrage kostenlos zugesandt wird. Die jeweils aktuell gültigen Zinssätze kön- nen zudem unter xxx.xxxxx.xxx jederzeit eingesehen werden. Wenn ein Verbraucher eine im jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeich- nis aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abwei- chende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt unter xxx.xxxxx.xxx veröffentlichten Zinsen und Entgelte. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehen- de Zahlung eines Verbrauchers gerichtet ist, kann die ebase mit dem Verbrau- cher nur ausdrücklich treffen. Für die Vergütung der nicht im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Verbrauchers oder in dessen mutmaßlichem In- teresse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung ge- troffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften. Gegebenenfalls anfallende Kosten durch Dritte (z. B. fremde Auslagen) und eigene Kosten (z. B. für Ferngesprä- che, Porti) sind vom Kunden selbst zu tragen. Dies gilt insbesondere, falls bei der Identifizierung nach § 154 Abgabenordnung (AO) durch Dritte Kosten in Rechnung gestellt werden.
Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Verbrauchern. Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber Verbrauchern erbringt, einschließlich der Höhe von Zah- lungen, die über die für die Hauptleistung vereinbarten Entgelte hinausge- hen, ergeben sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisier- ten Privatkundengeschäft“ und aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Wenn ein Verbraucher eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsver- zeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Eine Vereinbarung, die auf ei- ne über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zah- lung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im Preisaushang oder im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Für die Vergütung der nicht im Preisaushang oder im Preis- und Leistungs- verzeichnis aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Verbrauchers er- bracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung ge- troffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften. Sofern die Bank einzelnen Kundengruppen vereinbarungsgemäß eine Ver- zinsung für Guthaben auf dem Verrechnungskonto (kurz: „KK“) gewährt, ist der Zinssatz variabel und gestaffelt. Der Zinssatz kann abhängig von der Einlagenhöhe variieren. Er kann also z.B. für Beträge bis EUR 100.000 an- ders ausfallen, als für darüber hinausgehende Beträge. Die Bank ist be- rechtigt, den Zinssatz sowie die Zinsstaffelung entsprechend den Verhält- nissen am Geld- und/oder Kapitalmarkt unter Berücksichtigung der Refinan- zierungsmöglichkeiten durch Erhöhung oder Senkung anzupassen. Die Bank wird den Kunden über jede Zinsänderung sowie die jeweils gültige Zinsstaffelung in Textform unterrichten. Die Information darf auch per Kon- toauszug erfolgen. Die Zinsänderung tritt mit Eingang der Information, z.B. Einstellung im Webportal des Kunden, in Kraft, sofern nicht abweichend in der Information mitgeteilt. Die Zinsen werden täglich berechnet und dem Verrechnungskonto am letz- ten Bankarbeitstag im Quartal gutgeschrieben. Die Zinsberechnung erfolgt auf der Grundlage der act/360 - Eurozinsmethode. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendertag der Gutschrift des Betrages auf dem Verrechnungs- konto und endet mit dem Kalendertag, an dem der Auftrag des Kunden zur Abve...
Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Verbrauchern. Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die ebase gegenüber Verbrauchern erbringt, einschließlich der Höhe von Zahlungen, die über die für die Hauptleistung vereinbar- ten Entgelte hinausgehen, ergeben sich aus dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis bei der European Bank for Financial Services GmbH (nachfolgend „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ genannt), welches auf Anfrage kostenlos von der ebase zur Verfügung gestellt bzw. auf Anfrage kostenlos zugesandt wird. Die jeweils aktuell gültigen Zinssätze können zudem auf der Home- page der ebase jederzeit eingesehen werden. Wenn ein Verbraucher eine im jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die ebase mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, wenn sie im jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeich- nis ausgewiesen ist. Für die Vergütung der nicht im Preis- und Leistungsverzeichnis auf- geführten Leistungen, die im Auftrag des Verbrauchers erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinba- rung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.
Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Verbrauchern. Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber Verbrauchern erbringt, einschließlich der Höhe von Zahlungen, die über die für die Hauptleistung vereinbarten Entgelte hinausgehen, ergeben sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Wenn ein Verbraucher eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im „Preisaushang“ oder „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Zinsen und Entgelte. Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im „Preisaushang“ oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesen ist. Für die Vergütung der nicht im „Preisaushang“ oder im „Preis- und Leistungs- verzeichnis“ aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Verbrauchers erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.
Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Verbrauchern. Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber 2 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer).
Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Verbrauchern. Die Hö he der Zinsen und Entgelte fü r die ü blichen Bankleistungen, die ebase gegenü ber Verbrauchern erbringt, einschließ lich der Hö he von Zah-lun gen, die ü ber die fü r die Hauptleistung vereinbarten Entgelte hinausgehen, ergibt sich aus dem jeweils aktuell gü ltigen Preis- und Leistungsverzeichnis, welches auf Anfrage kostenlos von ebase zur Verfü gung gestellt bzw. auf Anfrage kostenlos zugesandt wird. Die jeweils aktuell gü ltigen Zinssä tze kö n- nen zudem unter xxx.xxxxx.xxx jederzeit eingesehen werden. Wenn ein Verbraucher eine im jeweils aktuell gü ltigen Preis- und Leistungsverzeich- nis aufgefü hrte Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abwe-i chende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt unter xxx.xxxxx.xxx verö ffentlichten Zinsen und Entgelte. Eine Vereinbarung, die auf eine ü ber das vereinbarte Entgelt fü r die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ebase mit dem Verbraucher nur ausdrü cklich treffen, wenn sie im jeweils aktuell gü ltigen Preis- und Leistun-gs verzeichnis ausgewiesen ist. Fü r die Vergü tung der nicht im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgefü hrten Leistungen, die im Auftrag des Verbrauchers oder in dessen mutmaß lichem In- teresse erbracht werden und die, nach den Umstä nden zu urteilen, nur gegen eine Vergü tung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung ge- troffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften. Gegebenenfalls anfallende Kosten durch Dritte (z. B. fremde Auslagen) und eigene Kosten (z. B. fü r Ferngesprä- che, Porti) sind vom Kunden selbst zu tragen. Dies gilt insbesondere, falls bei der Identifizierung nach § 154 Abgabenordnung (AO) durch Dritte Kosten in Rechnung gestellt werden.
Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Verbrauchern. Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber Verbrauchern erbringt, einschließlich der Höhe von Zahlungen, die über die für die Hauptleistung vereinbarten Entgelte hinausgehen, ergeben sich aus dem „Preis-/Leistungsverzeichnis.“ Wenn ein Verbraucher eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preis-/Leis- tungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. ² International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). ³ Bank Identifier Code (Bank-identifizierungs-Code). Vorstand: Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxx Vorsitzender des Aufsichtsrates: Xxxx-Xxxx Xxxxx Fidor Bank AG Xxxxxxx. 00 00000 Xxxxxxx T: +49 (0)00 00 00 00-000 F: +49 (0)00 00 00 00-000 M: xxxx@xxxxx.xx Fidor Bank AG BLZ: 700 222 00 FDD0DEMMXXX Commerzbank AG BIC: XXXXXXXX000 IBAN: XX00 0000 0000 00000000 00 Amtsgericht München, HRB-NR.: 149 656

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  • Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sind Bei Entgelten und deren Änderung für Überweisungen von Kunden, die keine Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.