Common use of Zinstagequotient Clause in Contracts

Zinstagequotient. Der Zinstagequotient gilt sowohl für die Berechnung des zu den Zinsterminen jeweils fälligen Zinsbetrages von Nichtdividendenwerten als auch für die Berechnung von Stückzinsen im Se- kundärmarkt (das ist der Markt für bereits emittierte Nichtdividendenwerte) für einen bestimmten Zinsberechnungszeitraum. Im Falle der Berechnung der Verzinsung für eine Zinsperiode ent- spricht der Zinsberechnungszeitraum der Zinsperiode. Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird der Zinstagequotient für den Gesamt-Zinsenlauf festgelegt. Der Zinstagequotient bezeichnet bei der Berechnung des Zinsbetrages für einen beliebigen Zeitraum („Zinsberech- nungszeitraum“): ▪ falls „actual/actual-ICMA“ festgelegt ist, (i) wenn der Zinsberechnungszeitraum der regulä- ren Zinsperiode entspricht oder kürzer als diese ist, die Anzahl der Tage in diesem Zins- berechnungszeitraum geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Tage in dieser re- gulären Zinsperiode und (y) der Anzahl der regulären Zinsperioden, die normalerweise in einem Jahr enden; und (ii) wenn der Zinsberechnungszeitraum länger als die reguläre Zins- periode ist, die Summe aus (a) der Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum, die in die reguläre Zinsperiode fallen, in der er beginnt, geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Tage in dieser regulären Zinsperiode und (y) der Anzahl der regulären Zins- perioden, die normalerweise in einem Jahr enden und (b) der Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum, die in die nächste reguläre Zinsperiode fallen, geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Tage in dieser regulären Zinsperiode und (y) der Anzahl der regulären Zinsperioden, die normalerweise in einem Jahr enden, wobei als reguläre Zinsperiode eine periodische Zinsperiode bezeichnet wird; ▪ falls „actual/365“ festgelegt ist, die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberechnungszeit- raumes dividiert durch 365 (oder wenn der Zinsberechnungszeitraum in ein Schaltjahr fällt, die Summe der (x) tatsächlichen Anzahl der Tage des in ein Schaltjahr fallenden Teils des Zinsberechnungszeitraums dividiert durch 366 und der (y) tatsächlichen Anzahl der Tage des nicht in ein Schaltjahr fallenden Teils des Zinsberechnungszeitraums dividiert durch 365); ▪ falls „actual/365 (Fixed)“ festgelegt ist, die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberech- nungszeitraumes dividiert durch 365; ▪ falls „actual/360“ festgelegt ist, die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberechnungszeit- raumes dividiert durch 360; ▪ falls „30/360 (Floating Rate)“, „360/360“ oder „Bond Basis“ festgelegt ist, die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360, wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird. sofern nicht (i) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraumes auf den 31. Tag eines Mo- nats fällt, aber der erste Tag des Zinsberechnungszeitraumes nicht auf den 30. oder den 31. Tag eines Monats fällt, wobei in diesem Fall für den Monat, in den der letzte Tag fällt, keine Verkürzung auf 30 Tage durchgeführt wird, oder (ii) der letzte Tag des Zinsberech- nungszeitraumes auf den letzten Tag des Monats Februar fällt, wobei in diesem Fall für den Monat Februar keine Verlängerung auf 30 Tage erfolgen wird; ▪ falls „30E/360“ oder „Eurobond Basis“ festgelegt ist, die Anzahl der Tage im Zinsberech- nungszeitraum dividiert durch 360 (wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird, unabhängig von dem ersten und letzten Tag des Zinsberechnungszeitraumes, es sei denn, im Falle eines am Fälligkeitstag der Nichtdividendenwerte endenden Zinsberechnungszeitraumes fällt der Fälligkeitstag der Nichtdividendenwerte auf den letzten Tag des Monats Februar, wobei in diesem Fall für den Monat Februar keine Verlängerung auf 30 Tage erfolgen wird); ▪ falls „30/360“ festgelegt ist, die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360 (wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird); Der für die jeweilige Emission anzuwendende Zinstagequotient wird im jeweiligen Konditionen- blatt angegeben. Grundsätzlich fungiert die Emittentin selbst als Berechnungsstelle für die Berechnung von Zinsen für Nichtdividendenwerte mit variabler Verzinsung sowie für die Berechnung des Tilgungs-/Rück- zahlungsbetrages für Nichtdividendenwerte mit Tilgung mit variabler Komponente. Darüber hin- aus kann die Emittentin für diese Berechnungen eine externe/andere Berechnungsstelle bestel- len, die gegebenenfalls im jeweiligen Konditionenblatt mit Name und Anschrift angegeben wird. Die Berechnungsstelle, die anlässlich einer Emission bestellt wird, handelt ausschließlich als Vertreter der Emittentin und übernimmt - sofern nicht anders vereinbart - keine Verpflichtungen gegenüber den Inhabern von Nichtdividendenwerten der Emittentin; es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen dieser und den Inhabern der Nichtdividendenwerte begründet.

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Samples: Basisprospekt, Basisprospekt

Zinstagequotient. Der Zinstagequotient gilt sowohl für die Berechnung des zu den Zinsterminen jeweils fälligen Zinsbetrages von Nichtdividendenwerten als auch für die Berechnung von Stückzinsen im Se- kundärmarkt Sekundärmarkt (das ist der Markt für bereits emittierte Nichtdividendenwerte) für einen bestimmten Zinsberechnungszeitraum. Im Falle der Berechnung der Verzinsung für eine Zinsperiode ent- spricht entspricht der Zinsberechnungszeitraum der Zinsperiode. Sofern im Konditionenblatt in den Endgültigen Bedingungen nicht anders geregelt, wird der Zinstagequotient für den Gesamt-Zinsenlauf festgelegt. Es kann aber auch in den Endgültigen Bedingungen die Anwendung eines unterschiedlichen Zinstagequotienten für unterschiedliche Zinsperioden vereinbart werden. Der Zinstagequotient bezeichnet bei der Berechnung des Zinsbetrages für einen beliebigen Zeitraum („Zinsberech- nungszeitraum“"Zinsberechnungszeitraum"): - falls "actual/actual-ICMA" festgelegt ist, (i) wenn der Zinsberechnungszeitraum der regulä- ren regulären Zinsperiode entspricht oder kürzer als diese ist, die Anzahl der Tage in diesem Zins- berechnungszeitraum Zinsberechnungszeitraum geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Tage in dieser re- gulären regulären Zinsperiode und (y) der Anzahl der regulären Zinsperioden, die normalerweise in einem Jahr enden; und (ii) wenn der Zinsberechnungszeitraum länger als die reguläre Zins- periode Zinsperiode ist, die Summe aus (a) der Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum, die in die reguläre Zinsperiode fallen, in der er beginnt, geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Tage in dieser regulären Zinsperiode und (y) der Anzahl der regulären Zins- periodenZinsperioden, die normalerweise in einem Jahr enden und (b) der Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum, die in die nächste reguläre Zinsperiode fallen, geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Tage in dieser regulären Zinsperiode und (y) der Anzahl der regulären Zinsperioden, die normalerweise in einem Jahr enden, wobei als reguläre Zinsperiode eine periodische Zinsperiode bezeichnet wird; - falls "actual/365" festgelegt ist, die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberechnungszeit- raumes Zinsberechnungszeitraumes dividiert durch 365 (oder wenn der Zinsberechnungszeitraum in ein Schaltjahr fällt, die Summe der (x) tatsächlichen Anzahl der Tage des in ein Schaltjahr fallenden Teils des Zinsberechnungszeitraums dividiert durch 366 und der (y) tatsächlichen Anzahl der Tage des nicht in ein Schaltjahr fallenden Teils des Zinsberechnungszeitraums dividiert durch 365); - falls "actual/365 (Fixed)" festgelegt ist, die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberech- nungszeitraumes Zinsberechnungszeitraumes dividiert durch 365; - falls "actual/360" festgelegt ist, die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberechnungszeit- raumes Zinsberechnungszeitraumes dividiert durch 360; - falls "30/360 (Floating Rate)", "360/360" oder "Bond Basis" festgelegt ist, die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360, wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird. sofern nicht (i) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraumes auf den 31. Tag eines Mo- nats Monats fällt, aber der erste Tag des Zinsberechnungszeitraumes nicht auf den 30. oder den 31. Tag eines Monats fällt, wobei in diesem Fall für den Monat, in den der letzte Tag fällt, keine Verkürzung auf 30 Tage durchgeführt wird, oder (ii) der letzte Tag des Zinsberech- nungszeitraumes Zinsberechnungszeitraumes auf den letzten Tag des Monats Februar fällt, wobei in diesem Fall für den Monat Februar keine Verlängerung auf 30 Tage erfolgen wird; - falls "30E/360" oder "Eurobond Basis" festgelegt ist, die Anzahl der Tage im Zinsberech- Zinsberech-nungszeitraum dividiert durch 360 (wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird, unabhängig von dem ersten und letzten Tag des Zinsberechnungszeitraumes, es sei denn, im Falle eines am Fälligkeitstag der Nichtdividendenwerte endenden Zinsberechnungszeitraumes fällt der Fälligkeitstag der Nichtdividendenwerte auf den letzten Tag des Monats Februar, wobei in diesem Fall für den Monat Februar keine Verlängerung auf 30 Tage erfolgen wird); - falls "30/360" festgelegt ist, die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360 (wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird); Der für die jeweilige Emission anzuwendende Zinstagequotient wird im in den jeweiligen Konditionen- blatt Endgültigen Bedingungen angegeben. Grundsätzlich fungiert die Emittentin selbst (Bankhaus Xxxx Xxxxxxxx & Co. AG, Xxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxxxxxx) als Berechnungsstelle für die Berechnung von Zinsen für Nichtdividendenwerte mit variabler Verzinsung sowie für die Berechnung des Tilgungs-/Rück- zahlungsbetrages Tilgungs-/Rückzahlungsbetrages für Nichtdividendenwerte mit Tilgung mit variabler Komponente. Darüber hin- aus hinaus kann die Emittentin für diese Berechnungen eine externe/andere Berechnungsstelle bestel- lenbestellen, die gegebenenfalls im in den jeweiligen Konditionenblatt Endgültigen Bedingungen mit Name und Anschrift angegeben wird. Die Berechnungsstelle, die anlässlich einer Emission bestellt wird, handelt ausschließlich als Vertreter der Emittentin und übernimmt - sofern nicht anders vereinbart - keine Verpflichtungen gegenüber den Inhabern von Nichtdividendenwerten der Emittentin; es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen dieser und den Inhabern der Nichtdividendenwerte begründet.

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Samples: Basisprospekt

Zinstagequotient. Der Zinstagequotient gilt sowohl für Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung des zu den Zinsterminen jeweils fälligen Zinsbetrages von Nichtdividendenwerten als auch für die Berechnung von Stückzinsen im Se- kundärmarkt (das ist der Markt für bereits emittierte Nichtdividendenwerte) für einen bestimmten Zinsberechnungszeitraum. Im Falle der Berechnung der Verzinsung für auf eine Zinsperiode ent- spricht der Zinsberechnungszeitraum der Zinsperiode. Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird der Zinstagequotient für den Gesamt-Zinsenlauf festgelegt. Der Zinstagequotient bezeichnet bei der Berechnung des Zinsbetrages Teilschuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum („Zinsberech- nungszeitraum“): ▪ falls „actual/actual-ICMA“ festgelegt istder "Zinsberechnungszeitraum"): 1. Im Falle von Teilschuldverschreibungen, bei denen die Anzahl der Tage in der betreffenden Periode ab dem letzten Zinszahlungstag (ioder, wenn es keinen solchen gibt, ab dem Verzinsungsbeginn) wenn (jeweils einschließlich desselben) bis zum betreffenden Zahlungstag (ausschließlich desselben) (der Zinsberechnungszeitraum der regulä- ren Zinsperiode entspricht "Zinsberechnungszeitraum") kürzer ist als die Feststellungsperiode in die das Ende des Zinsberechnungszeitraumes fällt oder kürzer als diese istihr entspricht, die Anzahl der Tage in diesem Zins- berechnungszeitraum dem betreffenden Zinsberechnungszeitraum geteilt durch das Produkt aus (x1) der Anzahl der Tage in der Feststellungsperiode und (2) der Anzahl der Feststellungstermine (wie in § 3 Absatz 1 angegeben) in einem Kalenderjahr; oder 2. Im Falle von Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsberechnungszeitraum länger ist als die Feststellungsperiode, in die das Ende des Zinsberechnungszeitraumes fällt, die Summe - der Anzahl der Tage in dem Zinsberechnungszeitraum, die in die Feststellungsperiode fallen, in welcher der Zinsberechnungszeitraum beginnt, geteilt durch das Produkt (1) der Anzahl der Tage in der Feststellungsperiode und (2) der Anzahl der Feststellungstermine (wie in § 3 Absatz 1 angegeben) in einem Kalenderjahr; und - der Anzahl der Tage in dem Zinsberechnungszeitraum, die in die nächste Feststellungsperiode fallen, geteilt durch das Produkt (1) der Anzahl der Tage in dieser re- gulären Zinsperiode und (y) der Anzahl der regulären Zinsperioden, die normalerweise in einem Jahr enden; und (ii) wenn der Zinsberechnungszeitraum länger als die reguläre Zins- periode ist, die Summe aus (a) der Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum, die in die reguläre Zinsperiode fallen, in der er beginnt, geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Tage in dieser regulären Zinsperiode und (y) der Anzahl der regulären Zins- perioden, die normalerweise in einem Jahr enden und (b) der Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum, die in die nächste reguläre Zinsperiode fallen, geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Tage in dieser regulären Zinsperiode und (y) der Anzahl der regulären Zinsperioden, die normalerweise in einem Jahr enden, wobei als reguläre Zinsperiode eine periodische Zinsperiode bezeichnet wird; ▪ falls „actual/365“ festgelegt ist, die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberechnungszeit- raumes dividiert durch 365 (oder wenn der Zinsberechnungszeitraum in ein Schaltjahr fällt, die Summe der (x) tatsächlichen Anzahl der Tage des in ein Schaltjahr fallenden Teils des Zinsberechnungszeitraums dividiert durch 366 und der (y) tatsächlichen Anzahl der Tage des nicht in ein Schaltjahr fallenden Teils des Zinsberechnungszeitraums dividiert durch 365); ▪ falls „actual/365 (Fixed)“ festgelegt ist, die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberech- nungszeitraumes dividiert durch 365; ▪ falls „actual/360“ festgelegt ist, die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberechnungszeit- raumes dividiert durch 360; ▪ falls „30/360 (Floating Rate)“, „360/360“ oder „Bond Basis“ festgelegt ist, die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360, wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird. sofern nicht (i) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraumes auf den 31. Tag eines Mo- nats fällt, aber der erste Tag des Zinsberechnungszeitraumes nicht auf den 30. oder den 31. Tag eines Monats fällt, wobei in diesem Fall für den Monat, in den der letzte Tag fällt, keine Verkürzung auf 30 Tage durchgeführt wird, oder (ii) der letzte Tag des Zinsberech- nungszeitraumes auf den letzten Tag des Monats Februar fällt, wobei in diesem Fall für den Monat Februar keine Verlängerung auf 30 Tage erfolgen wird; ▪ falls „30E/360“ oder „Eurobond Basis“ festgelegt ist, die Anzahl der Tage im Zinsberech- nungszeitraum dividiert durch 360 (wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird, unabhängig von dem ersten und letzten Tag des Zinsberechnungszeitraumes, es sei denn, im Falle eines am Fälligkeitstag der Nichtdividendenwerte endenden Zinsberechnungszeitraumes fällt der Fälligkeitstag der Nichtdividendenwerte auf den letzten Tag des Monats Februar, wobei in diesem Fall für den Monat Februar keine Verlängerung auf 30 Tage erfolgen wird); ▪ falls „30/360“ festgelegt ist, die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360 (wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird); Der für die jeweilige Emission anzuwendende Zinstagequotient wird im jeweiligen Konditionen- blatt angegeben. Grundsätzlich fungiert die Emittentin selbst als Berechnungsstelle für die Berechnung von Zinsen für Nichtdividendenwerte mit variabler Verzinsung sowie für die Berechnung des Tilgungs-/Rück- zahlungsbetrages für Nichtdividendenwerte mit Tilgung mit variabler Komponente. Darüber hin- aus kann die Emittentin für diese Berechnungen eine externe/andere Berechnungsstelle bestel- len, die gegebenenfalls im jeweiligen Konditionenblatt mit Name und Anschrift angegeben wird. Die Berechnungsstelle, die anlässlich einer Emission bestellt wird, handelt ausschließlich als Vertreter der Emittentin und übernimmt - sofern nicht anders vereinbart - keine Verpflichtungen gegenüber den Inhabern von Nichtdividendenwerten der Emittentin; es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen dieser und den Inhabern der Nichtdividendenwerte begründet.Feststellungsperiode und

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Zinstagequotient. Der Zinstagequotient gilt sowohl für die Berechnung des zu den Zinsterminen jeweils fälligen Zinsbetrages von Nichtdividendenwerten als auch für die Berechnung von Stückzinsen im Se- kundärmarkt (das ist der Markt für bereits emittierte Nichtdividendenwerte) Sekundärmarkt für einen bestimmten Zinsberechnungszeitraum. Im Falle der Berechnung der Verzinsung für eine Zinsperiode ent- spricht entspricht der Zinsberechnungszeitraum der Zinsperiode. Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird der Zinstagequotient für den Gesamt-Gesamt- Zinsenlauf festgelegt. Der Zinstagequotient bezeichnet bei der Berechnung des Zinsbetrages für einen beliebigen Zeitraum („Zinsberech- nungszeitraumZinsberechnungszeitraum“): ▪ falls „actual/actual-ICMA“ festgelegt ist, (i) wenn der Zinsberechnungszeitraum der regulä- ren regulären Zinsperiode entspricht oder kürzer als diese ist, die Anzahl der Tage in diesem Zins- berechnungszeitraum Zinsberechnungszeitraum geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Tage in dieser re- gulären regulären Zinsperiode und (y) der Anzahl der regulären Zinsperioden, die normalerweise in einem Jahr enden; und (ii) wenn der Zinsberechnungszeitraum länger als die reguläre Zins- periode Zinsperiode ist, die Summe aus (a) der Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum, die in die reguläre Zinsperiode fallen, in der er beginnt, geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Tage in dieser regulären Zinsperiode und (y) der Anzahl der regulären Zins- periodenZinsperioden, die normalerweise in einem Jahr enden und (b) der Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum, die in die nächste reguläre Zinsperiode fallen, geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Tage in dieser regulären Zinsperiode und (y) der Anzahl der regulären Zinsperioden, die normalerweise in einem Jahr enden, wobei als reguläre Zinsperiode eine periodische Zinsperiode bezeichnet wird; ▪ falls „actual/365“ festgelegt ist, die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberechnungszeit- raumes Zinsberechnungszeitraumes dividiert durch 365 (oder wenn der Zinsberechnungszeitraum in ein Schaltjahr fällt, die Summe der (x) tatsächlichen Anzahl der Tage des in ein Schaltjahr fallenden Teils des Zinsberechnungszeitraums dividiert durch 366 und der (y) tatsächlichen Anzahl der Tage des nicht in ein Schaltjahr fallenden Teils des Zinsberechnungszeitraums dividiert durch 365); ▪ falls „actual/365 (Fixed)“ festgelegt ist, die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberech- nungszeitraumes Zinsberechnungszeitraumes dividiert durch 365; ▪ falls „actual/360“ festgelegt ist, die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberechnungszeit- raumes Zinsberechnungszeitraumes dividiert durch 360; ▪ falls „30/360 (Floating Rate)“, „360/360“ oder „Bond Basis“ festgelegt ist, die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360, wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird. sofern nicht (i) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraumes auf den 31. Tag eines Mo- nats Monats fällt, aber der erste Tag des Zinsberechnungszeitraumes nicht auf den 30. oder den 31. Tag eines Monats fällt, wobei in diesem Fall für den Monat, in den der letzte Tag fällt, keine Verkürzung auf 30 Tage durchgeführt wird, oder (ii) der letzte Tag des Zinsberech- nungszeitraumes Zinsberechnungszeitraumes auf den letzten Tag des Monats Februar fällt, wobei in diesem Fall für den Monat Februar keine Verlängerung auf 30 Tage erfolgen wird; ▪ falls „30E/360“ oder „Eurobond Basis“ festgelegt ist, die Anzahl der Tage im Zinsberech- nungszeitraum Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360 (wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird, unabhängig von dem ersten und letzten Tag des Zinsberechnungszeitraumes, es sei denn, im Falle eines am Fälligkeitstag der Nichtdividendenwerte endenden Zinsberechnungszeitraumes fällt der Fälligkeitstag der Nichtdividendenwerte auf den letzten Tag des Monats Februar, wobei in diesem Fall für den Monat Februar keine Verlängerung auf 30 Tage erfolgen wird); ▪ falls „30/360“ festgelegt ist, die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360 (wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird); . Der für die jeweilige Emission anzuwendende Zinstagequotient wird im jeweiligen Konditionen- blatt Konditionenblatt angegeben. Grundsätzlich fungiert die Emittentin selbst als Berechnungsstelle für die Berechnung von Zinsen für Nichtdividendenwerte mit variabler Verzinsung sowie für die Berechnung des Tilgungs-/Rück- zahlungsbetrages Tilgungs- /Rückzahlungsbetrages für Nichtdividendenwerte mit Tilgung mit variabler Komponente. Darüber hin- aus hinaus kann die Emittentin für diese Berechnungen eine externe/andere Berechnungsstelle bestel- lenbestellen, die gegebenenfalls im jeweiligen Konditionenblatt mit Name und Anschrift angegeben näher spezifiziert wird. Die Berechnungsstelle, die anlässlich einer Emission bestellt wird, handelt ausschließlich als Vertreter der Emittentin und übernimmt - sofern nicht anders vereinbart - keine Verpflichtungen gegenüber den Inhabern von Nichtdividendenwerten der Emittentin; es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen dieser und den Inhabern der Nichtdividendenwerte begründet.

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Samples: Basisprospekt