Common use of Zoll Clause in Contracts

Zoll. Die Lieferantin hat dafür Sorge zu tragen, dass auf den sendungsbegleitenden Dokumenten alle außenhandelsrelevanten Daten sowie alle relevanten Daten, Angaben und Dokumente für die korrekte und vollständige Abgabe einer Zollanmeldung vorhanden sind. Dies betrifft insbesondere folgende Daten und Angaben: • Warenwert inkl. Währung • Zolltarifnummer • Ursprungsland • Gewicht • Handelsübliche Warenbezeichnung • Incoterm (inkl. genanntem Lieferort) Für Schäden, Kosten und Aufwendungen, welche dem Kunden durch unrichtige oder unvollständige Angaben auf sendungsbegleitenden Dokumenten erwachsen, haftet die Lieferantin in vollem Umfang. Die Lieferantin ist für die ordnungsgemäße Ausfuhr der Waren aus ihrem Zollgebiet verantwortlich und hat alle damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Sämtliche Gebühren und Abgaben, die in Zusammenhang mit der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Lieferantin anfallen, gehen zu Lasten der Lieferantin. Sofern nicht abweichend vereinbart, trägt der Kunde die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einfuhr der Waren im Bestimmungsland und entrichtet die dafür anfallenden Abgaben. Bei Lieferungen innerhalb der EU verpflichtet sich die Lieferantin dem Kunden auf Basis der geltenden Vorschriften zum präferenziellen Warenursprung eine Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß Anhang 22- 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 zur Verfügung zu stellen. Für die Ausstellung sind die zur Verfügung gestellten Formulare des Kunden zu verwenden. Die Lieferantin verpflichtet sich, diese Formulare unaufgefordert jeweils innerhalb der ersten vier Wochen eines Kalenderjahres, spätestens jedoch ab der ersten Lieferung im Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen. Die Gültigkeitsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung muss zumindest ein Jahr betragen. Die Lieferantin hat den Kunden umgehend schriftlich zu informieren, wenn die in einer Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben zukünftig nicht mehr zutreffen oder die Lieferantin feststellt, dass bereits ausgestellte Erklärungen über den Warenursprung zu Unrecht ausgestellt wurden. Bei anderen grenzüberschreitenden Lieferungen zwischen Ländern oder Ländergruppen, welche ein Freihandelsabkommen/Präferenzabkommen abgeschlossen haben, hat die Lieferantin einen entsprechenden Nachweis (z.B. Präferenznachweis) für die Inanspruchnahme des Freihandelsabkommens/Präferenzabkommens durch den Kunden bei jeder Lieferung unaufgefordert auszustellen und beizulegen. Die jeweils anwendbaren Bestimmungen der Abkommen sind durch die Lieferantin einzuhalten. Sofern die Lieferantin nicht glaubhaft begründen kann, warum die Ausstellung eines Präferenznachweises nach den Bestimmungen des Abkommens nicht möglich war, behält sich der Kunde das Recht vor, allfällige Zollabgaben, die aufgrund der fehlenden oder mangelhaften Bereitstellung von Präferenznachweisen durch die Lieferantin entstanden sind, an die Lieferantin zu belasten.

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Zoll. Die Lieferantin hat dafür Sorge zu tragen, dass auf den sendungsbegleitenden Dokumenten alle außenhandelsrelevanten Daten sowie alle relevanten Daten, Angaben und Dokumente für die korrekte und vollständige Abgabe einer Zollanmeldung vorhanden sind. Dies betrifft insbesondere folgende Daten und Angaben: • Warenwert inkl. Währung • Zolltarifnummer • Ursprungsland • Gewicht • Handelsübliche Warenbezeichnung • Incoterm (inkl. genanntem Lieferort) Für Schäden, Kosten und Aufwendungen, welche dem Kunden durch unrichtige oder unvollständige Angaben auf sendungsbegleitenden Dokumenten erwachsen, haftet die Lieferantin in vollem Umfang. Die Lieferantin ist für die ordnungsgemäße Ausfuhr der Waren aus ihrem Zollgebiet verantwortlich und hat alle damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Sämtliche Gebühren und Abgaben, die in Zusammenhang mit der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Lieferantin anfallen, gehen zu Lasten der Lieferantin. Sofern nicht abweichend vereinbart, trägt der Kunde die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einfuhr der Bei Bestellungen von Waren im Bestimmungsland und entrichtet die dafür anfallenden AbgabenSinne des Zollrechts der Europäischen Union gilt Folgendes: • Ist diese Bestellung an den Geschäftssitz eines Lieferanten innerhalb des Zollgebiets der Union (Art. Bei Lieferungen innerhalb der EU verpflichtet sich die Lieferantin dem Kunden auf Basis der geltenden Vorschriften zum präferenziellen Warenursprung eine Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß Anhang 22- 16 der Durchführungsverordnung 4 VO (EU) Nr. 2015/2447 952/2013) gerichtet, bezieht sich diese Bestellung auf Unionswaren im Sinne von Art. 5 Nr. 23 VO (EU) Nr. 952/2013. • Ist diese Bestellung an den Geschäftssitz eines Lieferanten außerhalb des Zollgebiets der Union (Art. 4 VO (EU) Nr. 952/2013) gerichtet, bezieht sich diese Bestellung auf Nichtunionswaren im Sinne von Art. 5 Nr. 24 VO (EU) Nr. 952/2013. Sofern von den vorbeschriebenen Annahmen abgewichen werden soll, ist dies unverzüglich nach Eingang der Bestellung vom Lieferanten an den in der Bestellung referenzierten Ansprechpartner in Textform mitzuteilen und die Bestätigung dieser Abweichung durch den Besteller abzuwarten. Anlieferungen von Nichtunionswaren sind unserem Zolldienstleister, der Infraserv Logistics GmbH (xxxxxx@xxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xxx), frühzeitig zu avisieren. Eine Vertretung Sanofis durch den Lieferanten oder durch einen durch diesen beauftragten Dritten, insbesondere in zollrechtlichen Angelegenheiten, ist ausgeschlossen. Sofern hierzu dem Lieferanten oder dem Dritten unsererseits zu einem früheren Zeitpunkt eine gesonderte Vollmacht erteilt wurde, gilt diese als widerrufen. Insbesondere im Falle der Lieferung von Nichtunionswaren im Sinne von Art. 5 Nr. 24 VO (EU) Nr. 952/2013, verpflichtet sich der Lieferant keine von den Bestelldaten abweichenden Warenwerte auf den Warenbegleitpapieren bzw. sonstigen Unterlagen auszuweisen. Bei Vorliegen der Kriterien für eine Präferenzgewährung ist der Lieferant verpflichtet, uns für sämtliche präferenzberechtigten Waren formal- und materiellrechtlich einwandfreie Präferenznachweise spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren am Bestimmungsort zur Verfügung zu stellen, ohne dass dies einer gesonderten Aufforderung unsererseits bedarf. Nach dem o.g. Zeitpunkt sowie auf gesonderte Aufforderung hin ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen und/oder Duplikate derselben bzw. sonstige formal- und materiellrechtlich einwandfreien Präferenznachweise zur Verfügung zu stellen. Für Sämtliche Kosten für die Ausstellung sind die zur Verfügung gestellten Formulare des Kunden zu verwendenBeschaffung und Übersendung der vorbeschriebenen Präferenznachweise trägt der Lieferant. Die Lieferantin Der Lieferant verpflichtet sich, diese Formulare unaufgefordert jeweils innerhalb der ersten vier Wochen eines Kalenderjahres, spätestens jedoch ab der ersten Lieferung uns im Kalenderjahr zur Verfügung Falle von Rückfragen mit zoll-, steuer- und außenwirtschaftsrechtlichen Hintergründen welche seine Leistung betreffen, unverzüglich und ohne zusätzliches Entgelt detaillierte Auskünfte zu stellenerteilen sowie angeforderte Unterlagen und Erklärungen, insbesondere Lieferantenerklärungen i.S.d. Die Gültigkeitsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung muss zumindest ein Jahr betragenArt. Die Lieferantin hat den Kunden umgehend schriftlich 61 ff DVO (EU) 2015/2447, zu informieren, wenn die in einer Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben zukünftig nicht mehr zutreffen oder die Lieferantin feststellt, dass bereits ausgestellte Erklärungen über den Warenursprung zu Unrecht ausgestellt wurden. Bei anderen grenzüberschreitenden Lieferungen zwischen Ländern oder Ländergruppen, welche ein Freihandelsabkommen/Präferenzabkommen abgeschlossen haben, hat die Lieferantin einen entsprechenden Nachweis (z.B. Präferenznachweis) für die Inanspruchnahme des Freihandelsabkommens/Präferenzabkommens durch den Kunden bei jeder Lieferung unaufgefordert auszustellen und beizulegen. Die jeweils anwendbaren Bestimmungen der Abkommen sind durch die Lieferantin einzuhalten. Sofern die Lieferantin nicht glaubhaft begründen kann, warum die Ausstellung eines Präferenznachweises nach den Bestimmungen des Abkommens nicht möglich war, behält sich der Kunde das Recht vor, allfällige Zollabgaben, die aufgrund der fehlenden oder mangelhaften Bereitstellung von Präferenznachweisen durch die Lieferantin entstanden sind, an die Lieferantin zu belastenübersenden.

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