Vergütung und Zahlung. 1. Sämtliche Preise gelten zzgl. der jeweils geltenden gesetzli- chen Umsatzsteuer.
2. Leistungen, die SPIE ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden vergütet, wenn der Kunde die Leistungen nachträglich anerkennt oder die Leistungen für die Erfüllung des Auftrags notwendig waren und dem mutmaßlichen Willen des Kunden entsprachen. Die gesetzlichen Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt.
3. Sofern keine andere Preisanpassungsvereinbarung vereinbart wurde, gilt: SPIE ist berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder –beschaffungs- kosten, Lohn- und/oder Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, Zoll- oder Steueränderungen, Einführung oder Änderung von öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Herstellungs- und/oder Beschaffungskosten oder Kosten der von SPIE vertraglich geschuldeten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, frühestens jedoch 4 Monate nach Vertrags- schluss. Bei einer Erhöhung der Kosten für die Rohstoffe Kupfer, Zink, Blei, Aluminium, Messing und Silber ist eine Erhöhung bereits nach 1 Monat nach Vertragsschluss zulässig. Eine solche Erhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder allen der genannten Faktoren durch eine Kostenreduzie- rung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkosten- belastung für die dem Kunden geschuldete Leistung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass eine Kostenredu- zierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung auf Anforderung des Kunden im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiter zu geben. Liegt der von SPIE auf vorgenannten Grundlagen mitgeteilte neue Preis im Falle einer Preiserhöhung 20 % oder mehr über dem vorher geltenden Preis, ist der Kunde zur Kündigung von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt, muss dieses Recht jedoch unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
4. Xxxxxx nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Verpackung, Lieferung und Versand gesondert zu vergüten. Gleiches gilt für die Montage und damit einhergehende Reisekosten, sofern SPIE mit der Montage beauftragt wurde.
5. Die Entsorgung von Verpackungen hat der Kunde auf seine Kosten selbst vorzunehmen.
6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist d...
Vergütung und Zahlung. 10.1 Abgerechnet wird nach den gearbeiteten Stunden auf der Grundlage der vereinbarten Leistungssätze. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung enthalten die Zeller Zeitarbeit-Leistungssätze weder Erschwerniszulagen noch Zuschläge für Überstunden und Nachtarbeit. Der Kunde verpflichtet sich zur wöchentlichen Überprüfung und Gegenzeichnung der Arbeitszeitnachweise der ihm von Xxxxxx Zeitarbeit überlassenen Arbeitskräfte. Mit der Gegenzeichnung bestätigt der Kunde die Arbeitszeitnachweise als inhaltlich richtig und erkennt sie ferner als Grundlage der Abrechnungen an. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde die ihm vorgelegten Arbeitszeitnachweise nicht am Ende einer jeden Arbeitswoche gegenzeichnet, ohne Zeller Zeitarbeit hierfür sofort schriftlich unter Angabe seiner Gründe zu unterrichten.
10.2 Zahlungen hat der Kunde sofort nach Erhalt der Rechnungen, die in der Regel wöchentlich erstellt werden, ohne jeden Abzug an Zeller Zeitarbeit zu leisten.
10.3 Zeller Zeitarbeit ist berechtigt, Kaufleuten vom Fälligkeitstage an und sonstigen Kunden ab Verzug Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über Basiszinssatz der EZB, dem zuzüglich etwaiger Provisionen und Kosten zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt Zeller Zeitarbeit vorbehalten.
10.4 Treten nach Vertragsabschluß Umstände ein, die Zeller Zeitarbeit zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden (z.B. auch wegen Zahlungsrückstandes oder -verzuges, Scheck- oder Wechselprotestes) Anlass geben oder werden Zeller Zeitarbeit diese erst dann bekannt, so ist Xxxxxx Zeitarbeit berechtigt, alle offen stehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen, und vom Kunden Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Leistet der Kunde diesem Verlangen nicht Folge, so kann Xxxxxx Zeitarbeit vom Vertrag zurücktreten und vom Kunden die sofortige Vergütung der erbrachten Leistungen sowie den Ersatz sämtlicher Folgekosten verlangen.
Vergütung und Zahlung. Da die Entgelte für internationale Terminierungsleistungen Markt- schwankungen unterliegen, auf die TRAUT keinen Einfluss hat, kann TRAUT diese in angemessener Weise ändern. TRAUT wird den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist vor der Preisänderung über diese informieren. Zur Bestimmung der Höhe dieser Vergütungen sind die Da- ten aus dem Vertrags- und Abrechnungssystem von TRAUT ausschlag- gebend, es sei denn, dass der Kunde innerhalb von vierundzwanzig (24) Tagen nach Erhalt der Rechnung nachweist, dass diese Daten nicht stimmen. Das Recht, das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen gemäß § 45i TKG innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung zu beanstanden, bleibt davon unberührt.
Vergütung und Zahlung. 2.1. Alle zahlbaren Vergütungen sind innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Erteilte Aufträge können weder storniert werden, noch können die Beträge erstattet werden, sofern es in diesem Vertrag oder in Ihrem jeweiligen Auftrag nicht anders vereinbart ist. Sie stimmen zu, alle nach geltendem Recht erhobenen Verkaufs-, Mehrwert- oder ähnlichen Steuern zu zahlen, die wir für die von Ihnen bestellten Services entrichten müssen, wobei hiervon die auf der Grundlage unseres Einkommens erhobenen Steuern ausgenommen sind. Solche Aufwendungen sowie Steuern sind in den in einem Auftrag genannten Vergütungen für Services nicht inbegriffen, sofern in Ihrem Auftrag nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
2.2. Wenn Sie die Menge der bestellten Services überschreiten, müssen Sie die überschreitende Menge unverzüglich erwerben und die entsprechende Vergütung dafür zahlen.
2.3. Sie nehmen zur Kenntnis, dass Sie möglicherweise mehrere Rechnungen für die Services erhalten. Rechnungen werden Ihnen gemäß der Oracle Richtlinie für Fakturierungsstandards (Oracle Invoicing Standards Policy) zugestellt, die unter xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx/xxxxx-xxxxxxxx abrufbar sind.
Vergütung und Zahlung. 2.1. Der Kaufpreis für die Vertragsgegenstände gemäß Ziffer II. 1. sowie die diesem zugrunde liegenden Einsatzbedingungen werden im Produktschein festgelegt (Ziffer II. 3.1.). Das Gleiche gilt auch für die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Wartungsgebühr (Ziffer III. 8.1.).
2.2. Die Vergütung für die Bereitstellung der Software gemäß Ziffer V. 4. und V. 7. sowie für die vereinbarten Services (Grundvergütung) wird als monatliche Pauschale im Leistungsschein vereinbart. Die Grundvergütung umfasst alle nach diesem Vertrag von AS/point zu erbringenden Leistungen, soweit in diesen Vertragsbedingungen nicht eine gesonderte Vergütung vorgesehen oder im Vertrag eine gesonderte Vergütung vereinbart ist.
2.3. Im Übrigen berechnet AS/point seine Leistungen dem Kunden als Festpreis oder nach Aufwand auf der Grundlage seiner jeweils aktuellen Preisliste, sofern die Vertragspartner im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. AS/point kann monatlich nach Arbeitsfortschritt abrechnen. Die Spezifizierung der Leistungen sowie die dazu aufgewendete Arbeitszeit werden von den Mitarbeitern von AS/point protokolliert und mit der Rechnung dem Kunden vorgelegt.
2.4. Reisekosten, Reisezeiten etc. sind gemäß der jeweils aktuellen AS/point-Preisliste gesondert zu vergüten.
2.5. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
2.6. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzug zahlbar. Der Kunde kommt ohne Mahnung in Verzug.
2.7. Der Kunde ist – unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Leistungen zu verweigern – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von AS/point anerkannt sind. Bei Leistungen, die AS/point von Dritten bezieht, ist eine Aufrechnung des Kunden ausgeschlossen. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt.
2.8. Bei Zahlungsrückstand des Kunden ist AS/point berechtigt, die Erbringung eigener weiterer Leistungen von der Zahlung abhängig zu machen. Ein dadurch ggf. entstehender Schaden ist vom Kunden zu tragen.
Vergütung und Zahlung. 2.1. Die Vergütung für die Vertragsgegenstände gemäß Ziffer III. 1. AGB-LIZENZ sowie die diesem zugrunde liegenden Einsatzbedingungen werden im Angebot / AUFTRAG festgelegt (Ziffer III. 3.1.). Das Gleiche gilt auch für die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Wartungsgebühr (Ziffer IV. 9.).
2.2. Die Vergütung für die Bereitstellung der Software gemäß Ziffer VI. AGB-OUTSOURCING sowie für die vereinbarten Services (Grundvergütung) wird als monatliche Pauschale im Vertragsangebot aufgeführt. Die Grundvergütung umfasst alle nach diesem Vertrag von SUMMIT zu erbringenden Leistungen, soweit in diesen Vertragsbedingungen nicht eine gesonderte Vergütung vorgesehen oder im Vertrag eine gesonderte Vergütung vereinbart ist.
2.3. Im Übrigen berechnet SUMMIT ihre Leistungen dem Kunden als Festpreis oder nach Auf- wand auf Grundlage ihrer jeweils aktuellen Preisliste, sofern die Vertragspartner im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. SUMMIT kann monatlich nach Arbeitsfortschritt abrechnen. Die Spezifizierung der erbrachten Leistungen sowie die dazu aufgewendete Arbeitszeit werden von den SUMMIT- Mitarbeitern protokolliert und mit der Rechnung dem Kunden vorgelegt.
2.4. Reisekosten, Reisezeiten etc. sind gemäß der jeweils aktuellen SUMMIT-Preisliste gesondert zu vergüten.
2.5. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
2.6. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb 10 Tagen ohne Abzug zahlbar. Der Kunde kommt nach Ablauf dieser Frist ohne Mahnung in Verzug. Der Kunde ist – unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Leistungen zu verweigern – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit gleichartigen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von SUMMIT anerkannt sind. Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Der Kunde kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354a HGB – nicht an Dritte (ausgenommen Factoring-Gesellschaften) abtreten. Bei Leistungen, die SUMMIT von Dritten bezieht, ist eine Aufrechnung des Kunden ausgeschlossen. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt.
2.7. Bei Zahlungsrückstand des Kunden ist SUMMIT berechtigt, die Erbringung eigener weiterer Leistungen von der Zahlung abhängig zu machen. Ein dadurch ggf. entstehender Scha...
Vergütung und Zahlung. 8.1. Nimmt der Kunde ganz oder teilweise entgegen den Vereinbarungen die Outsourcing- Ser- vices von SUMMIT nicht in Anspruch, hat SUMMIT den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der vertragsmäßig anfallenden Leistungen. Die Vergütung beträgt unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen je Monat 90% der durchschnittlichen monatlichen Rechnungsbeträge der letzten 6 Monate bei vertrags- gemäßer Abwicklung. Dies gilt insbesondere auch im Falle einer Kündigung des VERTRAGES durch den Kunden bis zu deren Wirksamkeit.
8.2. SUMMIT ist berechtigt, die vereinbarten Preise oder Vergütungen in dem jeweiligen Leis- tungsbereich anzupassen. Preiserhöhungen sind spätestens drei Monate vor Inkrafttreten der Preiserhöhungen schriftlich anzukündigen. Beträgt die Preiserhöhung innerhalb von zwölf Mo- naten mehr als 5%, so ist der Kunde berechtigt, den VERTRAG innerhalb von 6 Wochen nach Empfang zu kündigen. SUMMIT hat in diesem Fall freie Xxxx, die Kündigung zu akzeptieren oder die Preiserhöhung für den Kunden zurückzunehmen. In letzterem Fall läuft der VERTRAG zu den zuvor vereinbarten Konditionen weiter. Gesondert vergütet wird:
8.2.1. die Wiederherstellung von noch rekonstruierbaren Daten und deren Aufbereitung, die durch Bedienungsfehler des Kunden, Maschinenfehler oder sonstige Fremdeinwirkung zerstört worden sind.
8.2.2. die auftraggeberspezifischen Modifikationen/Erweiterungen der Lizenzprogramme und de- ren Pflege. Nimmt der Kunde den Outsourcing-Service von SUMMIT in Anspruch, so beginnt die Zahlungs- pflicht nach Beginn der Einrichtungsphase.
Vergütung und Zahlung. Der Auftraggeber zahlt an SAP die in der Order Form vereinbarte Vergütung. SAP kann den Zugriff auf den Digital Interconnect Service, soweit der Auftraggeber im Zahlungsverzug ist, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vorübergehend bis zur erfolgten Zahlung verweigern. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, während der Laufzeit geschuldete Vergütungen zurückzuhalten, zu mindern oder aufzurechnen.
Vergütung und Zahlung. Die Höhe der Vergütung für die Leistung ergibt sich aus der jeweils zum Zeitpunkt der Dienstleistungserbringung gültigen Servicepreisliste. Benötigte Teile (nach Ein- zelnachweis oder bei Kleinteilen pauschal) sowie anfallende Versand- und Ver- packungskosten werden zusätzlich berechnet. Rechnungstellung erfolgt nach Leistungserbringung, die Servicerechnungen über Material und Leistung sind innerhalb 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Vergütung und Zahlung. 8.1. Nimmt der Kunde ganz oder teilweise entgegen den Vereinbarungen Fimans nicht in Anspruch, hat Fimans den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der vertragsmäßig anfallenden Leistungen. Die Vergütung beträgt unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen je Monat 70% der durchschnittlichen monatlichen Rechnungsbeträge der letzten 6 Monate bei vertragsgemäßer Abwicklung. Dies gilt insbesondere auch im Falle einer Kündigung des Vertrages durch den Kunden bis zu deren Wirksamkeit. Ist im Leistungsschein ausdrücklich ein fixer Sonderpreis vereinbart, so besteht der Vergütungsanspruch unabhängig von der Nutzung und evt. ersparten Aufwendungen in voller vereinbarter Höhe weiter.
8.2. Fimans ist berechtigt, die vereinbarten Preise oder Vergütungen in dem jeweiligen Leistungsbereich anzupassen. Preiserhöhungen sind spätestens drei Monate vor Inkrafttreten der Preiserhöhungen schriftlich anzukündigen. Beträgt die Preiserhöhung innerhalb von zwölf Monaten mehr als 5%, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von 6 Wochen nach Empfang zu kündigen. Fimans hat in diesem Fall freie Xxxx, die Kündigung zu akzeptieren oder die Preiserhöhung für den Kunden zurückzunehmen. In letzterem Fall läuft der Vertrag zu den zuvor vereinbarten Konditionen weiter. Gesondert vergütet wird:
a) die Wiederherstellung von noch rekonstruierbaren Daten und deren Aufbereitung, die durch Bedienungsfehler des Kunden, Maschinenfehler oder sonstige Fremdeinwir- kung zerstört worden sind.
b) die Auftraggeber spezifischen Modifikationen/Erweiterungen der Lizenzprogramme und deren Pflege. Nimmt der Kunde den Outsourcing-Service von Fimans in Anspruch, so beginnt die Zahlungspflicht nach Beginn der Einrichtungsphase.