Vergütung und Zahlung Musterklauseln

Vergütung und Zahlung. Da die Entgelte für internationale Terminierungsleistungen Markt- schwankungen unterliegen, auf die TRAUT keinen Einfluss hat, kann TRAUT diese in angemessener Weise ändern. TRAUT wird den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist vor der Preisänderung über diese informieren. Zur Bestimmung der Höhe dieser Vergütungen sind die Da- ten aus dem Vertrags- und Abrechnungssystem von TRAUT ausschlag- gebend, es sei denn, dass der Kunde innerhalb von vierundzwanzig (24) Tagen nach Erhalt der Rechnung nachweist, dass diese Daten nicht stimmen. Das Recht, das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen gemäß § 45i TKG innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung zu beanstanden, bleibt davon unberührt.
Vergütung und Zahlung. (1) Die Leistungen der CRT AG werden gemäss der Vereinbarung zwischen den Parteien (gem. Auftragsbestätigung oder Servicevertrag) vergütet. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Rechnungstellung.
Vergütung und Zahlung. Der Auftraggeber zahlt an SAP die in der Order Form vereinbarte Vergütung. SAP kann den Zugriff auf den Digital Interconnect Service, soweit der Auftraggeber im Zahlungsverzug ist, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vorübergehend bis zur erfolgten Zahlung verweigern. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, während der Laufzeit geschuldete Vergütungen zurückzuhalten, zu mindern oder aufzurechnen.
Vergütung und Zahlung. Die Höhe der Vergütung für die Leistung ergibt sich aus der jeweils zum Zeitpunkt der Dienstleistungserbringung gültigen Servicepreisliste. Benötigte Teile (nach Ein- zelnachweis oder bei Kleinteilen pauschal) sowie anfallende Versand- und Ver- packungskosten werden zusätzlich berechnet. Rechnungstellung erfolgt nach Leistungserbringung, die Servicerechnungen über Material und Leistung sind innerhalb 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Vergütung und Zahlung. 2.1. Der Kaufpreis für die Vertragsgegenstände gemäß Ziffer II. 1. sowie die diesem zugrunde liegenden Einsatzbedingungen werden im Produktschein festgelegt (Ziffer II. 3.1.). Das Gleiche gilt auch für die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Wartungsgebühr (Ziffer III. 8.1.).
Vergütung und Zahlung. 3.1. Der Kaufpreis für die Vertragsgegenstände sowie die diesem zugrunde liegenden Einsatzbedingungen werden im Produktschein festgelegt.
Vergütung und Zahlung. 6.1 Die Vergütung erfolgt erst nach vollständiger Leistungserbringung, sofern im Einzelvertrag nicht etwas anderes vereinbart wird. Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung(en) sind alle vom AN erbrachten Leistungen/Lieferungen einschließlich der übertragenen Rechte abgegolten. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf weitere Vergütung.
Vergütung und Zahlung. Die vereinbarte Gesamtvergütung von Anker gilt für (i) die Herstellung von Betonfertigteilfun- damenten, sowie den Transport und den (ii) (sofern gesondert vereinbarten) Aufbau der Fun- damente durch Anker, jeweils in dem zwischen den Parteien vereinbarten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Vergütung versteht sich in EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportliefe- rungen zzgl. Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Die Kosten für Lieferung und Verpackung sind in der Vergütung enthalten. Sofern von Anker bei einem (separat zu vereinbarenden) Aufbau der Fundamente Gemeinschaftseinrichtungen für Baustrom, Bau- wasser, usw. benutzt werden, werden die hieraus entstehenden Kosten vom AG übernom- men. Die Zahlung der Vergütung für die Herstellung und die Lieferung der Fundamente (nicht für den Aufbau) erfolgt in folgenden Schritten: • 25% der Vergütung für Erstellung des Fundamentdesigns (vgl. Ziffer 5.1); • 25% der Vergütung für Erhalt des Prüfzertifikats (vgl. Ziffer 5.1); • 20% bei Übergabe des Fundaments an einen Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten; • 30% bei Abnahme nach Ziffer 8 durch den AG. Nach jedem der vorstehenden Schritte ist Anker berechtigt, eine Abschlagsrechnung zu stel- len; Ziffer 3.5 findet Anwendung. Rechnungsstellung für den Aufbau der Fundamente erfolgt bei Abnahme durch den AG ge- mäß Ziffer 8.2; Ziffer 3.5 findet Anwendung. Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn (10) Bankarbeitstagen ohne jeden Abzug zu be- zahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei Anker. Die Zah- lung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der AG bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fällig- keit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des AG oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, aner- kannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsab- schluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des AG zu mindern, wer- den sämtliche Forderungen von Xxxxx – ohne Rücksicht auf Stundung – sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn der AG seine Zahlu...
Vergütung und Zahlung. Der Kunde hat die vereinbarungsgemässe Vergütung zu bezahlen, Zusatz- leistungen sind separat zu vergüten. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Er- folgt die Zahlung nicht innert dieser Frist, ist ohne Mahnung ein Verzugs- zins von 5% p.a. geschuldet. Allfällige Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten. Für Projekte oder Einmalleistungen, die länger als 14 Tage dauern, hat Reasco das Recht, Akontozahlungen zu verlangen. Ist der Kunde mit irgendeiner Zahlung im Rückstand oder muss Reasco aufgrund eines Umstandes ernsthaft befürchten, die Zahlung des Kunden nicht voll- ständig oder nicht rechtzeitig zu erhalten, ist Reasco befugt, ohne Ein- schränkung ihrer gesetzlichen Rechte die weitere Ausführung der vertrag- lichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält Reasco keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Ver- trag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Sämtliche Preise und Vergütungen verstehen sich zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Bestel- ler wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
Vergütung und Zahlung. 2.1. Die Vergütung für die Vertragsgegenstände gemäß Ziffer III. 1. AGB-LIZENZ sowie die diesem zugrunde liegenden Einsatzbedingungen werden im Angebot / AUFTRAG festgelegt (Ziffer III. 3.1.). Das Gleiche gilt auch für die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Wartungsgebühr (Ziffer IV. 9.).