Ausstellungsgüter Musterklauseln

Ausstellungsgüter. (1) Der Stand muss während der Dauer der Veranstaltung mit den angemeldeten und zugelassenen Ausstellungsgütern ausgestattet sein. Es ist nicht erlaubt, Ausstellungsgegenstände gegen andersartige Messemuster auszutauschen. Während der Öffnungszeiten dürfen ausgestellte Gegenstände nicht verdeckt werden. (2) Zur Ausstellung dürfen nur fabrikneue Erzeugnisse bzw. Unikate verwendet werden. Die Anfertigung von Artikeln auf dem Messestand ist nur mit gesonderter Erlaubnis der eft zulässig. Für die Vorführung von Maschinen, Geräten, Anlagen, Instrumenten usw. sind die Bestimmungen für das Aufstellen und Vorführen von Maschinen gemäß geltendem Recht zu beachten. (3) Bei Verletzung dieser Pflichten findet Ziffer 3. (8) Anwendung.
Ausstellungsgüter. Wir haben die Allgemeinen und besonderen Teilnahmebedingungen zur Kenntnis genommen und erkennen diese an. Wir ver- pflichten uns, nur Produkte auszustellen, die in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in deutscher Lizenz hergestellt wurden. Der computergestützten Erfassung, Speicherung und Weitergabe der Firmenangaben an Dritte wird zugestimmt. Die Verpflichtung zur Zahlung von 20 % des Beteiligungspreises – basierend auf der gewünschten Fläche – entsteht mit der schriftlichen Anmeldung. Dieser Betrag wird mit Erhalt einer entsprechenden Rechnung fällig. Bei Zulassung entsteht die Verpflich- tung zur Zahlung des Restbetrages. Dieser ist sofort nach Erhalt der Endrechnung fällig. Ort/Datum Firmenstempel/rechtsverbindliche Unterschrift Formular G-Anmeldung - Copyright Balland Messe-Service GmbH 02/2022 Deutsche Firmengemeinschaftsausstellung bei der Mining Indonesia, September 11-14, 2024, Jakarta Balland Messe-Service GmbH Xxxxxxxxxxx Xxx 00x 50848 Köln Balland Messe-Service GmbH Xxxxxxxxxxx Xxx 00X 50858 Köln Xxxxx Xxxxx E-Mail: x.xxxxx@xxxxxxx-xxxxx.xx Tel.: +00 000 000 00 00 00 Fax: +00 000 000 00 00 0 Besondere Teilnahmebedingungen (als Ergänzung zu den Allgemeinen Teilnahmebedingungen) Bitte beachten Sie auch die Allgemeinen Teilnahmebedingungen. Die Bestätigung der Teilnahmebedingungen und die unterschriebene Anmeldung sind Voraussetzungen für eine Zulassung. 1. Anmeldeschluss 30.04.2024 Es wird darauf hingewiesen, dass die Beteiligung grundsätzlich nur durchgeführt wird, wenn die Mindestteil- nehmerzahl von 6 Firmen erreicht ist. Ausstelleranmeldungen nach Anmeldeschluss werden nicht mehr be- rücksichtigt.
Ausstellungsgüter. (1) Der Aussteller hat FLEET eine Liste aller wesentlichen Exponate 30 Tage vor Messebeginn zu schicken. (2) Feuergefährliche, erschütterungs-, geruchsintensive Exponate oder Exponate, deren Vorführung mit großem Lärm verbunden sind, müssen ausdrücklich von FLEET genehmigt werden. (3) Ausstellungsstücke dürfen während der Veranstaltung nicht entfernt werden. Etwaige Schäden bei Zuwiderhandlungen gehen zu Lasten des Ausstellers. (4) Ausstellungsgüter, die durch Aussehen, Geruch, Geräusche, Erschütterungen oder ähnliche Eigenschaften eine erhebliche Störung des Messebetriebes hervorrufen, insbesondere zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung von anderen Ausstellern, Messebesuchern oder von Ausstellungsgütern anderer Aussteller führt, sind auf Verlangen von FLEET sofort zu entfernen. Diese Verpflichtung des Ausstellers besteht auch dann, wenn er in der Anmeldung auf derartige Eigenschaften hingewiesen und FLEET hierfür eine Genehmigung erteilt hat. Kommt der Aussteller dem Verlangen von FLEET nicht unverzüglich nach, so ist FLEET berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsgüter auf Gefahr und Kosten des Ausstellers zu entfernen. Hinsichtlich der Kosten erwirbt FLEET ein Pfandrecht an den Ausstellungsgütern. Diese können von FLEET nach schriftlicher Ankündigung und weiter ausbleibender Zahlung veräußert werden. Der Mehrerlös wird dem Aussteller nach Abzug aller Kosten überwiesen. Im Falle der Beschädigung, des Untergangs oder des Verlustes des Pfandgutes ist die Haftung von FLEET auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dem Aussteller erwachsen hieraus keinerlei Ansprüche gegen FLEET, insbesondere auf Kündigung oder Schadenersatz.
Ausstellungsgüter. 11.1. Der Veranstalter kann verlangen, dass Ausstellungsgüter entfernt werden, die sich als störend oder gefährdend erweisen oder mit dem Veranstaltungsziel nicht vereinbar sind. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so entfernt der Veranstalter die Ausstellungsgüter mit gerichtlicher Hilfe auf Kosten des Ausstellers. 11.2. Der Direktverkauf ist gestattet. Die Ausstellungsgüter sind mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen. Der Verkauf von Lebensmitteln an die Besucher bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Veranstalter. Gesetzliche Regelungen sind strikt zu beachten.
Ausstellungsgüter. Der Betrieb und die Vorführung der Ausstellungsstücke sind nur im Rahmen der zugelassenen Normen und unter Berücksichtigung der anerkannten Sicherheitsvorschriften gestattet.
Ausstellungsgüter. Stark riechende, feuergefährliche Ausstellungsgüter / Dienstleistungen oder Ausstellungsgüter / Dienstleistungen, deren Vorführung mit Lärm verbunden ist, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch ALMA Medien AG ausgestellt / vorgeführt werden. Ausstellungsstücke dürfen während der Dauer der Veranstaltung nicht entfernt werden.
Ausstellungsgüter. Verfahren, Services und Dienstleistungen, die in der Zulassung nicht aufgeführt sind, dürfen nicht ausge- stellt, beworben oder angeboten werden. Nicht zugelassene Angebote oder Werbung können durch den Organisator auf Kosten des Sponsors entfernt und eingelagert werden. Zugelassene Ausstellungsstücke dürfen während der gesamten Veranstaltungsdauer nicht entfernt werden. Der Organisator übernimmt keine Gewähr dafür, dass die in der Zulassung aufgeführten Leistungen mit dem geltenden Recht vereinbar sind oder unter apothekenrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder standesrechtlichen Gesichtspunkten in Apotheken entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden dürfen. Es findet keine Rechtsprüfung statt.
Ausstellungsgüter. Während der gesamten Dauer der Messe dürfen nur Waren ausgestellt, vorgeführt und angeboten werden, die behördlich überprüft und zugelassen sind bzw. den österreichischen Gesetzesgrundlagen entsprechen. Die Kongresskultur Bregenz GmbH lehnt jegliche Haftung für Mängel und Schäden ab, die durch eine behördliche Überprüfung entstehen.
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  • Bestellung 1. Bestellungen/Lieferpläne, die nicht vom Einkauf, dem Shared Services Center (SSC) oder der Logistik erteilt werden, bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung durch den Einkauf des Bestellers. 2. Bestellungen, Lieferpläne, Lieferplaneinteilungen und Bestätigungen oder Genehmigungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und zwar entweder per Brief, Telefax oder Datenübertragung. 3. Nimmt der Lieferant die Bestellung bzw. den Lieferplan nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. 4. Die den Lieferplaneinteilungen vorangehende Initialbestellung (erstmaliger Lieferplan) hat der Lieferant schriftlich zu bestätigen. Lieferplaneinteilungen des Bestellers sind verbindlich, sofern der Lieferant nicht schriftlich innerhalb von fünf (5) Werktagen seit Zugang ausdrücklich widerspricht. Im Übrigen wird auf eine schriftliche Bestätigung verzichtet. Sollte der Lieferant den Lieferplaneinteilungen form- und fristgerecht widersprechen, werden sich der Lieferant und der Besteller einigen, welche Mengen in welchem Zeitraum geliefert werden können, um den Anforderungen des Kunden des Bestellers zu entsprechen. Entstehen dem Besteller dadurch Mehrkosten, hat der Lieferant diese Kosten dem Besteller aufgrund seiner generellen Lieferverpflichtung zu ersetzen. 5. Der Lieferant verpflichtet sich, eine EDI oder webEDI Verbindung mit dem Besteller gemäß XXX Xxxxxxxxxx und EDI oder webEDI AGB (siehe xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx- de/download/vertragsdokumente) einzurichten. 6. Im Rahmen der Zumutbarkeit kann der Besteller vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Ausführung, Menge und Termin verlangen. Dabei sind die Auswirkungen insbesondere der Mehr- oder Minderkosten angemessen einvernehmlich zu regeln. 7. Der Besteller hat das Recht, Termine und Mengen jederzeit seinem tatsächlichen Bedarf anzupassen. 8. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Vertragsteil berechtigt, für den nicht erfüllten Teil von der jeweiligen Einzelvereinbarung zurückzutreten.

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

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