Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank Musterklauseln

Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank). (2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen. (3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- folgenden Geschäftstag zugegangen.
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1 ) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslö- sedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank).
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Ikano Bank zugeht. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Ikano Bank (z. B. mit Zugang des Auftrages in unserem Rechenzentrum oder mit dessen Eingang auf dem Online-Banking-System). Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Abs. 1 Satz 2 nicht auf einen Geschäftstag der Ikano Bank gemäß „Preis- und Leistungs- verzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauf folgenden Geschäftstag als zu- gegangen. Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Ikano Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1)Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht und von ihr bestätigt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Überweisungsauftrages auf dem Online-Banking-Server. (2)Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß des „Preis-/ Bonusverzeichnisses“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen.
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (z. B. Eingang auf dem Onlinebanking Server oder per Fax). (2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf einen Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauf folgenden Geschäftstag als zugegan- gen. (3) Geht der Überweisungsauftrag an einem Geschäftstag der Bank nach 12 Uhr ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestim- mung der Ausführungsfrist (siehe Ziffer 2.2.2) erst als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Dies gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server). (2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen. (3) Geht ein Überweisungsauftrag nach der Annahmezeit ein, so gilt er im Hinblick auf die Ausführungsfrist als erst am darauffolgenden Geschäftstag zugegangen.
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Ein Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der SweepBank zugeht. Dies gilt auch dann, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangseinrichtungen der SweepBank (Mobile Banking Server). (2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs eines Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf einen Geschäftstag der SweepBank gemäß des Anhangs F, so gilt der Überweisungsauftrag als am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen. (3) Geht ein Überweisungsauftrag nach der in Anhang F - Definitionen angegebenen Annahmeschlusszeit ein, gilt er im Hinblick auf die Ausführungsfrist als erst am darauffolgenden Geschäftstag zugegangen.
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1)Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er Bdeank zugeht und von ihr bestätigt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Überweisungsauftrages auf dem O-Bnalinkeing-Server. (2)Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf einen Geschäftstag der Bank - Geschäftstag als zugegangen.
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. Grenzüberschreitend innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums2 Euro IBAN (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Emp- Inland oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Andere Währung als Euro Euro oder andere Währung IBAN und BIC3 oder Kontonummer und BIC IBAN und BIC oder Kontonummer und BIC fangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank). (2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, so gilt der Über- weisungsauftrag erst am darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen. Die für die Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben bestimmen sich nach Nummern 2.1, 3.1 .1 und 3.2.1.
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. 1.3.1 Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel Eingang auf dem Server des Online-Banking). 1.3.2 Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Nummer 1.2 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen. 1.3.3 Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauffolgenden Geschäftstag zugegangen.