Zugang zum Internet Musterklauseln

Zugang zum Internet. 1.1 Der Telekommunikationsnetzbetreiber gewährt dem Kunden im Rahmen seiner technischen, betrieblichen und rechtlichen Möglichkeiten nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen für die Dauer des Vertrages einen Zugang zum Internet (nachfolgend „Internetanschluss“). Der Telekommunikationsnetzbetreiber stellt dem Kunden dafür einen Breitbandanschluss mit der gebuchten Bandbreite zur Verfügung und wird ihm über diesen Breitbandanschluss den Zugang zum Internet mit der höchstmöglichen Übertragungsgeschwindigkeit ermöglichen. Die konkrete Übertragungsleistung ist jedoch auch von der Leistung des Providers des Empfängers oder Senders (nachfolgend „Gegenstelle“), von der Leistung der Verbindungsnetze Dritter, einem ggf. kundeneigenen Zugangsendgerät und von der Leistungsfähigkeit der vom Kunden eingesetzten sonstigen Hard- und Software abhängig. Der Telekommunikationsnetzbetreiber haftet nicht für eine von ihm nicht zu vertretende Einschränkung der Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund der Leistung der Gegenstelle, der Leistung der Verbindungsnetze Dritter und/oder der vom Kunden eingesetzten Hard- und Software, soweit diese nicht von dem Telekommunikationsnetzbetreiber zur Verfügung gestellt wurde, oder für Einschränkungen der Übertragungsgeschwindigkeit im Internet außerhalb des Breitbandnetzes des Telekommunikationsnetzbetreiber. Darüber hinaus kann durch die Nutzung einer WLAN-Verbindung die Übertragungsgeschwindigkeit eingeschränkt sein. 1.2 Technische Voraussetzung für die Nutzung des Internetdienstes ist das Vorhandensein eines Endgeräts (z. B. PC); dieses wird vom Kunden bereitgestellt. 1.3 Für die Kompatibilität etwaiger dem Kunden von dem Telekommunikationsnetzbetreiber zur Verfügung gestellter Hard- und Software mit der Hard- oder Software des Kunden übernimmt der Telekommunikationsnetzbetreiber keine Haftung. Die Nutzung der Software unterliegt den Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareanbieters. 1.4 Sofern der Telekommunikationsnetzbetreiber dem Kunden für die Nutzung der Internetdienste eine persönliche Zugangskennung zuteilt, wird der Kunde diese vor dem unbefugten Zugriff Dritter schützen. Der Kunde wird für alle von ihm zu vertretenden Entgelte und Schäden aufkommen, die aus der Nutzung der Zugangskennung durch Dritte entstehen. 1.5 Der Telekommunikationsnetzbetreiber ist zum Fernzugriff auf den Router des Kunden (z.B. FritzBox!) und auch zur Fernwartung über den Router berechtigt. 1.6 Der Telekommunikationsnetzbetreiber kann den Internetzugang...
Zugang zum Internet. Die genannten Leistungsmerkmale können vom Kunden mit der bereitgestellten Hardware genutzt werden. Vodafone ermöglicht das Übermitteln von IP-Paketen zwischen dem Internet und dem Rechner des Kunden. Hierzu werden Übergänge vom Vodafone IP-Netz zu weiteren IP- Netzen zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch des Kunden auf die Einrichtung oder den Weiterbetrieb bestimmter Übergänge (Peerings) besteht nicht. Das Produkt Business Internet Cable wird auf Basis des am Kundenstandort vorhandenen Kabelanschlusses von Vodafone zur Verfügung gestellt. Der Kunde ist verpflichtet, die notwendige Einverständniserklärung (Nutzungsvertrag) vom Hauseigentümer für das Verlegen und die Nutzung des hausinternen Kabel- Netzes durch Vodafone einzuholen. Vodafone behält sich vor, den Vertrag mit dem Kunden ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde auf Verlangen von Vodafone nicht innerhalb eines Monats die Einverständniserklärung nachweist oder eine vorliegende Einverständniserklärung später entzogen wird. Insbesondere übernimmt Vodafone keine Haftung für Schäden des Kunden, die durch eine fehlende Einverständniserklärung entstehen. Bei Widerruf der Einverständniserklärung durch den Hauseigentümer ist der Kunde verpflichtet, dies unverzüglich Vodafone mitzuteilen. Bauliche Leistungen werden im Rahmen der Ertüchtigung eines rückkanalfähigen Breitband-Kabelanschlusses erbracht und bestehen aus der Installation eines Infrastrukturpunktes inkl. rückkanalfähigem Verstärker, einer Nachverkabelung (max. 25m Kabellänge) zum Geschäftsraum - ohne Mauerdurchbrüche-, dem Anbringen eines Potentialausgleiches und setzen einer Multimedia-Dose. Wandstemmarbeiten, Mauerdurchbrüche sowie Brandschutzmaßnahmen sind nicht im Leistungsumfang von Business Internet Cable enthalten und werden, auf Basis eines gesonderten Angebotes, zusätzlich berechnet. Werden dem Kunden für die Dauer des Vertrages unentgeltlich Endgeräte (z. B. ein Kabelrouter) zur Nutzung überlassen, so verbleiben die Geräte im Eigentum von Vodafone. Der Kunde ist zum sorgfältigen Umgang mit dem ihm überlassenen Gerät verpflichtet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Gerät. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde das Gerät auf seine Kosten und auf seine Gefahr an Vodafone zurückzugeben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, wird ein pauschales Entgelt gemäß Preisliste erhoben. Eine Haftung für Mängel, die während der Dauer des Leihverhältnisses am Gerät auftreten und nicht auf eine ...
Zugang zum Internet. Voraussetzung für die vertragsgemässe Nutzung der Somfy-Services und den Zugang hierzu ist ferner, dass der Teilnehmer am Ort der Nutzung des Hausautomatisierungssystems in eigener Verantwortung für eine Internetzugangsberechtigung und dafür sorgt, dass die technischen Voraussetzungen für einen jederzeitigen störungsfreien Zugang zum Internet erfüllt sind. Kosten, die zur Erfüllung dieser technischen Bedingungen anfallen, sind vom Teilnehmer zu tragen und sind in den Entgelten für die Somfy-Services nicht enthalten. Sofern der Teilnehmer einen Somfy-Service auswählt, bei dem auch die Steuerung eines Hausautomatisationssystems per Telefon möglich ist muss er während der Dauer der Inanspruchnahme dieses Somfy-Service Zugang zu einen Telefonanschluss haben() sowie über ein Telefonabonnement bei einem Telefonanbieter verfügen.
Zugang zum Internet. SwS PL gewährt lediglich den Zugang des Kunden zum Internet und stellt die Verbindung zum Internet her. Bei den über das Internet abruf- baren Informationen handelt es sich – soweit nicht ausdrücklich anders angegeben – um fremde Informationen, für die SwS PL nicht verantwort- lich ist. Entsprechend übernimmt SwS PL keine Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Qualität der von Dritten angebotenen und vom Kun- den abgerufenen Informationen sowie deren Verwendung durch den Kunde. – Der Kunde verpflichtet sich die allgemeinen und besonderen Informati- onspflichten gemäß §§ 5 und 6 Telemediengesetz (TMG) zu beachten, insbesondere die gespeicherten Informationen als eigene zu kennzeich- nen und Name und Anschrift anzugeben. SwS PL und ihre Erfüllungs- gehilfen werden von sämtlichen Ansprüchen Dritter freigestellt, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der überlassenen Leistungen durch den Kunde beruhen und sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der überlassenen Leistungen verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, hat der Kunde seinen Verdacht unverzüglich mündlich und sodann nochmals schriftlich an SwS PL zu melden. – SwS PL ist nicht verpflichtet, E-Mails des Kunden zu befördern bzw. E- Mails an den Kunde zu übermitteln, wenn der Verdacht besteht, dass die E-Mails virenbehaftet sind oder sonstige Schadsoftware, gleich welcher Art (z.B. Trojaner), enthalten. Um Viren-Mails zu erkennen und von der Beförderung bzw. Übermittlung auszuschließen, ist SwS PL berechtigt, geeignete Filtersoftware zum Einsatz zu bringen. Eine Verpflichtung zum Einsatz derartiger Software besteht nicht. – SwS PL bietet dem Kunden eine Filtersoftware zur Filterung von E-Mails an, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Werbe-E-Mails handelt, die dem Kunde ohne dessen Einverständnis zugesandt werden (Spam-Mails). Spam-Mails werden nur mit Einwilligung des Kundenun- terdrückt.
Zugang zum Internet. 9.1 Soweit Ratiodata dem Kunden den Zugang zum In- ternet vermittelt, ist Ratiodata nicht verpflichtet, die übermittelten Inhalte einer Überprüfung daraufhin, ob sie schadenstiftende Software (z. B. Viren) ent- halten, zu unterziehen. Ratiodata ist jedoch berech- tigt, die übermittelten Inhalte im Rahmen der ge- setzlichen Möglichkeiten zu prüfen. 9.2 Ratiodata weist daraufhin, dass die Übertragung von Daten über und der Abruf von Informationen aus dem Internet Gefahren für die Datensicherheit und Datenintegrität bergen. Ratiodata hat hierauf keinen Einfluss. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, seine Daten gegen diese Gefahren zu schützen. Durch geeignete Hard- und Softwarelö- sungen, wie z.B. Firewall und Virenscanner, lassen sich die Gefahren deutlich reduzieren. Derartige Produkte und Dienstleistungen können – nach ge- sonderter Vereinbarung – von der Ratiodata erwor- ben bzw. von dieser erbracht werden. 9.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Informationspflichten nach dem Telemediengesetz (TMG) für Dienste, die er zur Nutzung bereithält oder zu denen er den Zugang zur Nutzung vermittelt, einzuhalten. 9.4 Soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, sind alle Inhalte, die der Kunde im Rahmen des In- ternetzugangs abruft oder übermittelt oder auf sei- nen Web-Seiten bereitstellt, für Ratiodata fremde Informationen im Sinne des TMG. 9.5 Soweit Ratiodata dem Kunden Speicherplatz zur Verfügung stellt, ist der Kunde verantwortlich für die gespeicherten Inhalte. Alle Inhalte sind für Ratio- data fremde Informationen im Sinne des TMG. Der Kunde ist verpflichtet, Ratiodata von diesbezügli- chen Ansprüchen Dritter freizustellen. 9.6 Der Kunde ist zur ressourcenschonenden Nutzung der erbrachten Dienste verpflichtet. 9.7 Der Kunde stellt die Ratiodata von allen Xxxxxx- xxxx xxxx, die auf einer Verletzung der vorgenann- ten Pflichten beruhen.
Zugang zum Internet. (1) WISPOL ermöglicht dem Kunden für die Dauer des Vertrages einen volumen- sowie zeitunabhängigen Zugang zum Internet (Daten-Flatrate). (2) Der Zugang erfolgt entweder über ein verschlüsseltes Richtfunknetz, kabelgebundenes Netzwerk (LAN) oder eine andere technische Lösung. (3) Für den Zugang des Kunden zum Internet sind bestimmte Konfigurationen auf der Empfangseinheit des Kunden erforderlich. WISPOL konfiguriert diesen kostenfrei in allen angebotenen Empfangs-Sets. Der Zugang zu diesem Empfänger, welcher als Hausanschluss dient, unterliegt ausschließlich WISPOL. Die erforderliche Konfiguration der Hardware des Kunden ist nicht Bestandteil des Vertrages. (4) Für die Bereitstellung des Internetzugangs ist ein Internet-Zugangsgerät (Spezialempfänger) erforderlich. Dieser ist in allen angebotenen Empfangs-Sets enthalten und wird durch den Kunden betrieben. Dazu ist ein Stromanschluss beim Kunden notwendig! Am Spezialempfänger, welcher als Hausanschluss dient (ähnlich wie ein Telefonanschluss), kann jeder beliebige Router betrieben werden. (5) Ein Anspruch des Kunden auf Ermöglichung des Zugangs mit einer bestimmten technischen Konfiguration besteht nicht. Die in Abschnitt 3 in dieser Leistungsbeschreibung angegebenen technischen Spezifikationen der WISPOL Netzwerke können durch WISPOL in Abhängigkeit von Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, von (Funk-) Störungen, der tatsächlichen Verfügbarkeit und Auslastung der Netzwerke modifiziert werden. (6) Ein Anspruch auf einen jederzeitigen Internet-Zugang über die Netzwerke von WISPOL besteht nicht (vgl. auch Abschnitt 6. (2)). (7) Ein Anspruch auf Ermöglichung des Betriebs von bestimmten Programmen, Protokollen, Verfahren oder Zugriffsmöglichkeiten (zum Beispiel auf bestimmte Webseiten oder Server) besteht nicht.

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  • Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außer- halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau be- stätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgaran- tien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutz- vorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Daten- schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern fin- den Sie ggf. auf unserer Dienstleisterliste.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.

  • Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Übermittlung von Lastschriftdaten Bei SEPA-Firmen-Lastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA weitergeleitet werden.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.