Common use of Zugangssperre Clause in Contracts

Zugangssperre. 13.1 Die net services ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde nach Abzug et- waiger Anzahlungen mindestens dreimalig mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und die Höhe der Zahlungsverpflichtungen mindestens 100,00 Euro beträgt und die net ser- vices dem Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berech- nung der 100,00 Euro bleiben die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form-, fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Kun- de wurde zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags aufgefordert und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berechnung des Durchschnittsbetrages rich- tet sich nach § 61 Abs. 4 TKG. 13.2 Im Übrigen darf die net services eine Sperre nur durchführen, wenn a) der begründete Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung bzw. einer Manipulation durch Dritte besteht. Der Missbrauch bzw. eine Manipulation des Anschlusses durch Dritte wird vermutet, wenn im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen be- sonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung der net services in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird, oder b) ernsthafte Schäden an den Einrichtungen der net services, insbesondere des Netzes, oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb durch ein Gerät des Kunden oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht. 13.3 Im Fall einer Sperrung des Netzzugangs durch die net services wird diese Sperre zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen beschränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung geführt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sper- rung an, darf die net services den Netzzugang des Kunden insgesamt im Rahmen der ge- setzlichen Bestimmungen sperren (Vollsperrung). 13.4 Der Kunde bleibt auch im Fall der Sperrung verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Ent- gelte zu bezahlen. Sperrkosten können dem Kunden entsprechend der aktuell gültigen Preisliste in Rechnung gestellt werden. 13.5 Bei einem Verstoß des Kunden gegen Ziffer 16.15 bis Ziffer 16.19 dieser AGB ist die net services zur Sperrung ihrer Leistungen berechtigt, bis der Kunde Abhilfe geschaffen und den rechtmäßigen Zustand wiederhergestellt hat. 13.6 Besteht ein begründeter Verdacht für einen Verstoß gegen Ziffer 16.15 bis Ziffer 16.19 die- ser AGB, insbesondere infolge behördlicher oder strafrechtlicher Ermittlungen oder auf- grund einer Abmahnung durch den vermeintlich Verletzten, ist die net services zur (gege- benenfalls vorübergehenden) Sperre ihrer Leistungen berechtigt. Die net services wird den Kunden unverzüglich über die Sperre und ihre Gründe benachrichtigen und auffor- dern, die vermeintlich rechtswidrigen Informationen zu entfernen oder aber ihre Recht- mäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die net services wird die Sperre aufheben, sobald die rechtswidrige Information entfernt oder der Kunde den Verdacht der Rechtswidrigkeit entkräftet hat. 13.7 Schafft der Kunde keine Abhilfe im Fall von Ziffer 13.5 oder Ziffer 13.6 dieser AGB oder gibt er im Fall von Ziffer 13.6 dieser AGB keine Stellungnahme ab, ist die net services nach an- gemessener Fristsetzung und Androhung der Löschung und fristlosen Kündigung berech- tigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die gegen Ziffer 16.15 bis Ziffer 16.19 dieser AGB verstoßenden Informationen zu löschen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zugangssperre. 13.1 11.1. Die net services Gesellschaft ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (SperreSper- re), wenn der Kunde nach Abzug et- waiger etwaiger Anzahlungen mindestens dreimalig mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und die Höhe der Zahlungsverpflichtungen mindestens 100,00 Euro beträgt und die net ser- vices Ge- sellschaft dem Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich schrift- lich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berech- nung Berechnung der 100,00 Euro bleiben die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form-, fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Kun- de Kunde wurde zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags aufgefordert und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berechnung Berech- nung des Durchschnittsbetrages rich- tet richtet sich nach § 61 Abs. 4 TKG. 13.2 11.2. Im Übrigen darf die net services Gesellschaft eine Sperre nur durchführen, wenn a) der begründete Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung bzw. einer ei- ner Manipulation durch Dritte besteht. Der Missbrauch bzw. eine Manipulation des Anschlusses durch Dritte wird vermutet, wenn im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen be- sonderen Abrechnungszeiträu- men zu einer besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung der net services Gesellschaft in besonderem besonde- rem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird, oder b) ernsthafte Schäden an den Einrichtungen der net servicesGesellschaft, insbesondere insbe- sondere des Netzes, oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb durch ein Gerät des Kunden oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht. 13.3 11.3. Im Fall einer Sperrung des Netzzugangs durch die net services Gesellschaft wird diese die- se Sperre zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen beschränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung geführt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sper- rung Sperrung an, darf die net services Gesellschaft den Netzzugang des Kunden insgesamt im Rahmen der ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen sperren (Vollsperrung). 13.4 11.4. Der Kunde bleibt auch im Fall der Sperrung verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Ent- gelte nutzungsun- abhängigen Entgelte zu bezahlen. Sperrkosten können dem Kunden entsprechend ent- sprechend der aktuell gültigen Preisliste in Rechnung gestellt werden. 13.5 11.5. Bei einem Verstoß des Kunden gegen Ziffer 16.15 15.15. bis Ziffer 16.19 15.19. dieser AGB ist die net services Gesellschaft zur Sperrung ihrer seiner Leistungen berechtigt, bis der Kunde Abhilfe geschaffen und den rechtmäßigen Zustand wiederhergestellt wiederherge- stellt hat. 13.6 11.6. Besteht ein begründeter Verdacht für einen Verstoß gegen Ziffer 16.15 15.15. bis Ziffer 16.19 die- ser 15.19. dieser AGB, insbesondere infolge behördlicher oder strafrechtlicher straf- rechtlicher Ermittlungen oder auf- grund aufgrund einer Abmahnung durch den vermeintlich Verletzten, ist die net services Gesellschaft zur (gege- benenfalls vorübergehendengegebenenfalls vorüber- gehenden) Sperre ihrer seiner Leistungen berechtigt. Die net services Gesellschaft wird den Kunden unverzüglich über die Sperre und ihre Gründe benachrichtigen benachrich- tigen und auffor- dernauffordern, die vermeintlich rechtswidrigen Informationen zu entfernen oder aber ihre Recht- mäßigkeit Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls gegebenen- falls zu beweisen. Die net services Gesellschaft wird die Sperre aufheben, sobald die rechtswidrige Information entfernt oder der Kunde den Verdacht der Rechtswidrigkeit entkräftet hat. 13.7 11.7. Schafft der Kunde keine Abhilfe im Fall von Ziffer 13.5 11.5 oder Ziffer 13.6 dieser AGB 11.6. oder gibt er im Fall von Ziffer 13.6 dieser AGB 11.6. keine Stellungnahme ab, ist die net services Gesell- schaft nach an- gemessener angemessener Fristsetzung und Androhung der Löschung und fristlosen Kündigung berech- tigtberechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die gegen Ziffer 16.15 15.15. bis Ziffer 16.19 15.19. dieser AGB verstoßenden Informationen Infor- mationen zu löschen.

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Samples: Thügaconnect Auftrag Privat VDSL, General Terms and Conditions

Zugangssperre. 13.1 Die net services ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde nach Abzug et- waiger Anzahlungen mindestens dreimalig mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und die Höhe der Zahlungsverpflichtungen mindestens 100,00 Euro beträgt und die net ser- vices dem Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berech- nung der 100,00 Euro bleiben die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form-, fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Kun- de wurde zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags aufgefordert und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berechnung des Durchschnittsbetrages rich- tet sich nach § 61 Abs. 4 TKG. 13.2 Im Übrigen darf die net services eine Sperre nur durchführen, wenn a) der begründete Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung bzw. einer Manipulation durch Dritte besteht. Der Missbrauch bzw. eine Manipulation des Anschlusses durch Dritte wird vermutet, wenn im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen be- sonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung der net services Gesellschaft in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird, oder b) ernsthafte Schäden an den Einrichtungen der net services, insbesondere des Netzes, oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb durch ein Gerät des Kunden oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht. 13.3 Im Fall einer Sperrung des Netzzugangs durch die net services wird diese Sperre zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen beschränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung geführt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sper- rung an, darf die net services den Netzzugang des Kunden insgesamt im Rahmen der ge- setzlichen Bestimmungen sperren (Vollsperrung). 13.4 Der Kunde bleibt auch im Fall der Sperrung verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Ent- gelte zu bezahlen. Sperrkosten können dem Kunden entsprechend der aktuell gültigen Preisliste in Rechnung gestellt werden. 13.5 Bei einem Verstoß des Kunden gegen Ziffer 16.15 bis Ziffer 16.19 dieser AGB ist die net services zur Sperrung ihrer Leistungen berechtigt, bis der Kunde Abhilfe geschaffen und den rechtmäßigen Zustand wiederhergestellt hat. 13.6 Besteht ein begründeter Verdacht für einen Verstoß gegen Ziffer 16.15 bis Ziffer 16.19 die- ser AGB, insbesondere infolge behördlicher oder strafrechtlicher Ermittlungen oder auf- grund einer Abmahnung durch den vermeintlich Verletzten, ist die net services zur (gege- benenfalls vorübergehenden) Sperre ihrer Leistungen berechtigt. Die net services wird den Kunden unverzüglich über die Sperre und ihre Gründe benachrichtigen und auffor- dern, die vermeintlich rechtswidrigen Informationen zu entfernen oder aber ihre Recht- mäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die net services wird die Sperre aufheben, sobald die rechtswidrige Information entfernt oder der Kunde den Verdacht der Rechtswidrigkeit entkräftet hat. 13.7 Schafft der Kunde keine Abhilfe im Fall von Ziffer 13.5 11.5 oder Ziffer 13.6 11.6 dieser AGB oder gibt er im Fall von Ziffer 13.6 11.6 dieser AGB keine Stellungnahme ab, ist die net services Gesellschaft nach an- gemessener Fristsetzung und Androhung der Löschung und fristlosen Kündigung berech- tigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die gegen Ziffer 16.15 bis Ziffer 16.19 dieser AGB verstoßenden Informationen zu löschen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zugangssperre. 13.1 11.1 Die net services Telemark ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen vertrag‐ lichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde nach Abzug et- waiger etwaiger Anzahlungen mindestens dreimalig mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und die Höhe der Zahlungsverpflichtungen mindestens 100,00 Euro beträgt und die net ser- vices Telemark dem Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berech- nung Berechnung der 100,00 Euro bleiben die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form-form‐, fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Kun- de Kunde wurde zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags aufgefordert und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berechnung des Durchschnittsbetrages rich- tet Durchschnitts‐ betrages richtet sich nach § 61 Abs. 4 TKG. 13.2 11.2 Im Übrigen darf die net services Telemark eine Sperre nur durchführen, wenn a) der begründete Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung bzw. einer Manipulation durch Dritte besteht. Der Missbrauch bzw. eine Manipulation des Anschlusses durch Dritte wird vermutet, wenn im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen be- be‐ sonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung der net services Telemark in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird, oder b) ernsthafte Schäden an den Einrichtungen der net servicesTelemark, insbesondere des Netzes, oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb durch ein Gerät des Kunden oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht. 13.3 11.3 Im Fall einer Sperrung des Netzzugangs durch die net services Telemark wird diese Sperre zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen Telekommunikations‐ verbindungen beschränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung geführt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sper- rung Sperrung an, darf die net services Telemark den Netzzugang des Kunden insgesamt im Rahmen der ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen sperren (Vollsperrung). 13.4 11.4 Der Kunde bleibt auch im Fall der Sperrung verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Ent- gelte Entgelte zu bezahlen. Sperrkosten können dem Kunden entsprechend der aktuell gültigen Preisliste in Rechnung gestellt werden. 13.5 11.5 Bei einem Verstoß des Kunden gegen Ziffer 16.15 § 15 Abs. 15 bis Ziffer 16.19 19 dieser AGB ist die net services Telemark zur Sperrung ihrer seiner Leistungen berechtigt, bis der Kunde Abhilfe geschaffen und den rechtmäßigen Zustand wiederhergestellt hat. 13.6 11.6 Besteht ein begründeter Verdacht für einen Verstoß gegen Ziffer 16.15 § 15 Abs. 15 bis Ziffer 16.19 die- ser 19 dieser AGB, insbesondere infolge behördlicher oder strafrechtlicher Ermittlungen oder auf- grund aufgrund einer Abmahnung durch den vermeintlich Verletzten, ist die net services Telemark zur (gege- benenfalls gegebenenfalls vorübergehenden) Sperre ihrer seiner Leistungen berechtigt. Die net services Telemark wird den Kunden unverzüglich über die Sperre und ihre Gründe benachrichtigen und auffor- dernauffordern, die vermeintlich rechtswidrigen Informationen zu entfernen oder aber ihre Recht- mäßigkeit Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die net services Telemark wird die Sperre aufheben, sobald die rechtswidrige Information entfernt oder der Kunde den Verdacht der Rechtswidrigkeit entkräftet hat. 13.7 11.7 Schafft der Kunde keine Abhilfe im Fall von Ziffer 13.5 Abs. (5) oder Ziffer 13.6 dieser AGB (6) oder gibt er im Fall von Ziffer 13.6 dieser AGB Absatz (6) keine Stellungnahme ab, ist die net services Telemark nach an- gemessener angemessener Fristsetzung und Androhung der Löschung und fristlosen Kündigung berech- tigtberechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die gegen Ziffer 16.15 § 15 Abs. 15 bis Ziffer 16.19 19 dieser AGB verstoßenden Informationen zu löschen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen

Zugangssperre. 13.1 Die net services 14.1 e.discom ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Kunden Vertragspartner ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde Vertragspartner nach Abzug et- waiger etwaiger Anzahlungen mindestens dreimalig mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und die Höhe der Zahlungsverpflichtungen mindestens 100,00 Euro beträgt und die net ser- vices e.discom dem Kunden Vertragspartner die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berech- nung Berechnung der 100,00 Euro bleiben die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde Vertragspartner form-, fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Kun- de Vertragspartner wurde zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags aufgefordert und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berechnung des Durchschnittsbetrages rich- tet richtet sich nach § 61 Abs. 4 TKG. 13.2 14.2 Im Übrigen darf die net services e.discom eine Sperre nur durchführen, wenn a) der begründete Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung bzw. einer Manipulation durch Dritte besteht. Der Missbrauch bzw. eine Manipulation des Anschlusses durch Dritte wird vermutet, wenn im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen be- sonderen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung der net services von e.discom in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde Vertragspartner diese Entgeltforderung beanstanden wird, oder b) ernsthafte Schäden an den Einrichtungen der net servicesvon e.discom, insbesondere des Netzes, oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb durch ein Gerät des Kunden Vertragspartners oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht. 13.3 14.3 Im Fall einer Sperrung des Netzzugangs durch die net services e.discom wird diese Sperre zunächst zunächst, bzgl. Sprachtelefonie (voice over IP) betroffen ist, auf abgehende Telekommunikationsverbindungen beschränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung geführt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sper- rung Sperrung an, darf die net services e.discom den Netzzugang des Kunden Vertragspartners insgesamt im Rahmen der ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen sperren (Vollsperrung). 13.4 14.4 Der Kunde Vertragspartner bleibt auch im Fall der Sperrung verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Ent- gelte Entgelte zu bezahlen. Sperrkosten können dem Kunden Vertragspartner entsprechend der aktuell gültigen Preisliste in Rechnung gestellt werden. 13.5 14.5 Bei einem Verstoß des Kunden Vertragspartners gegen Ziffer 16.15 bis Ziffer 16.19 9.11 dieser AGB ist die net services e.discom zur Sperrung ihrer seiner Leistungen berechtigt, bis der Kunde Vertragspartner Abhilfe geschaffen und den rechtmäßigen Zustand wiederhergestellt hat. 13.6 14.6 Besteht ein begründeter Verdacht für einen Verstoß gegen Ziffer 16.15 bis Ziffer 16.19 die- ser 9.11 dieser AGB, insbesondere infolge behördlicher oder strafrechtlicher Ermittlungen oder auf- grund aufgrund einer Abmahnung durch den vermeintlich Verletzten, ist die net services e.discom zur (gege- benenfalls gegebenenfalls vorübergehenden) Sperre ihrer seiner Leistungen berechtigt. Die net services e.discom wird den Kunden Vertragspartner unverzüglich über die Sperre und ihre Gründe benachrichtigen und auffor- dernauffordern, die vermeintlich rechtswidrigen Informationen zu entfernen oder aber ihre Recht- mäßigkeit Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die net services e.discom wird die Sperre aufheben, sobald die rechtswidrige Information entfernt oder der Kunde Vertragspartner den Verdacht der Rechtswidrigkeit entkräftet hat. 13.7 14.7 Schafft der Kunde Vertragspartner keine Abhilfe im Fall von Ziffer 13.5 14.5 oder Ziffer 13.6 dieser AGB 14.6 oder gibt er im Fall von Ziffer 13.6 dieser AGB Absatz (6) keine Stellungnahme ab, ist die net services e.discom nach an- gemessener angemessener Fristsetzung und Androhung der Löschung und fristlosen Kündigung berech- tigtberechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die gegen Ziffer 16.15 bis Ziffer 16.19 9.12 dieser AGB verstoßenden Informationen zu löschen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Internetzugangs Und Telefonieleistungen

Zugangssperre. 13.1 11.1 Die net services Gesellschaft ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde nach Abzug et- waiger etwaiger Anzahlungen mindestens dreimalig mit Zahlungsverpflichtungen Zahlungsverpflichtun- gen in Verzug ist und die Höhe der Zahlungsverpflichtungen mindestens 100,00 Euro beträgt und die net ser- vices Gesellschaft dem Kunden Kun- den die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berech- nung Berechnung der 100,00 Euro bleiben die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form-, fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Kun- de Kunde wurde zuvor zur vorläufigen Zahlung Zah- lung eines Durchschnittsbetrags aufgefordert und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berechnung des Durchschnittsbetrages rich- tet Durchschnitts- betrages richtet sich nach § 61 Abs. 4 TKG. 13.2 11.2 Im Übrigen darf die net services Gesellschaft eine Sperre nur durchführendurch- führen, wenn a) der begründete Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung bzw. einer Manipulation durch Dritte besteht. Der Missbrauch bzw. eine Manipulation des Anschlusses durch Dritte wird vermutetver- mutet, wenn im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen be- sonderen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens Verbin- dungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung der net services Gesellschaft in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird, oder b) ernsthafte Schäden an den Einrichtungen der net servicesGesellschaft, insbesondere des Netzes, oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb durch ein Gerät des Kunden oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht. 13.3 11.3 Im Fall einer Sperrung des Netzzugangs durch die net services Gesell- schaft wird diese Sperre zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen Telekommu- nikationsverbindungen beschränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung geführt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sper- rung Sperrung an, darf die net services Gesellschaft den Netzzugang des Kunden insgesamt im Rahmen der ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen sperren (Vollsperrung). 13.4 11.4 Der Kunde bleibt auch im Fall der Sperrung verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Ent- gelte Entgelte zu bezahlen. Sperrkosten können dem Kunden entsprechend der aktuell gültigen Preisliste Preis- liste in Rechnung gestellt werden. 13.5 11.5 Bei einem Verstoß des Kunden gegen Ziffer 16.15 § 15 Abs. 15 bis Ziffer 16.19 19 dieser AGB ist die net services Gesellschaft zur Sperrung ihrer seiner Leistungen berechtigt, bis der Kunde Abhilfe geschaffen und den rechtmäßigen rechtmä- ßigen Zustand wiederhergestellt hat. 13.6 11.6 Besteht ein begründeter Verdacht für einen Verstoß gegen Ziffer 16.15 bis Ziffer 16.19 die- ser AGB, insbesondere infolge behördlicher oder strafrechtlicher Ermittlungen oder auf- grund einer Abmahnung durch den vermeintlich Verletzten, ist die net services zur (gege- benenfalls vorübergehenden) Sperre ihrer Leistungen berechtigt. Die net services wird den Kunden unverzüglich über die Sperre und ihre Gründe benachrichtigen und auffor- dern, die vermeintlich rechtswidrigen Informationen zu entfernen oder aber ihre Recht- mäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die net services wird die Sperre aufheben, sobald die rechtswidrige Information entfernt oder der Kunde den Verdacht der Rechtswidrigkeit entkräftet hat.gegen 13.7 11.7 Schafft der Kunde keine Abhilfe im Fall von Ziffer 13.5 oder Ziffer 13.6 dieser AGB oder gibt er im Fall von Ziffer 13.6 dieser AGB keine Stellungnahme ab, ist die net services nach an- gemessener Fristsetzung und Androhung der Löschung und fristlosen Kündigung berech- tigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die gegen Ziffer 16.15 bis Ziffer 16.19 dieser AGB verstoßenden Informationen zu löschen.Abs. (5) oder

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Samples: Vorvertragliche Informationen

Zugangssperre. 13.1 Die net services ist berechtigtVerletzung von Kundenpflichten (inkl. Zahlpflichten, hierzu vgl. Zahlungsbedin- gungen hiernach) berechtigt Redi bis zur Sicherstellung eines künftigen vertrags- konformen Gebrauches von RediNet generell zur jederzeitigen sofortigen Sperre des Zuganges. Redi schliesst die Gewährleistung für ihre Dienstleistungen und die Haftung für direkte oder indirekte Schäden soweit gesetzlich zulässig aus, soweit hier keine andere Rege- lung erfolgt. Dies für sich selbst als auch für die von Redi zur Vertragserfüllung einge- setzten Dritten, und namentlich auch für Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, für den Verlust von Daten, für Ansprüche Dritter. Redi übernimmt für allfällig aus Unterbrü- chen des Online-Zuganges entstandenen Schaden generell keine Haftung. Redi besitzt oder beschafft das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforder- liche Know-how, Fachpersonal und die notwendige Infrastruktur in zumutbarem Rahmen eines Kleinbetriebes und wird die vereinbarten Leistungen unter Einhaltung der in ihrem Betrieb üblichen Sorgfalt erbringen, d. h. die zu wartende Soft- und Hardware soweit dies in ihrer Macht steht in einem gebrauchsfähigen Zustand halten und Störungen und Mängel so prompt wie zumutbar beheben. Redi kann aber weder einen dauernden, un- unterbrochenen, fehlerfreien Betrieb in allen Kombinationen der Applikationen und mit beliebigen Daten und Programmen garantieren, noch dass die Korrektur eines Pro- gramm- oder Konfigurationsfehlers nicht das Auftreten anderer Fehler begünstigt oder verursacht. Redi verwendet sodann grundsätzlich fremde EDV-Programme und -Einrichtungen. Sie hat sie mit professioneller Unterstützung sorgfältig evaluiert, geprüft und installiert. We- der gibt sie aber für deren Funktionen oder für deren einwandfreies Funktionieren eine eigene Zusicherung oder Garantie ab, noch übernimmt sie eine Gewährleistung, im Spe- ziellen für Störungen, welche auf die von ihr benutzten oder dem Kunden zur Verfügung gestellten EDV-Programme zurückzuführen sind. Redi kann ihre Rechte gegenüber dem Programmhersteller für Schadenersatzansprüche des Kunden an den Kunden abtreten. Einerseits für höhere Gewalt, Störungen, Unterbrüche, rechtswidrige Eingriffe in Tele- kommunikationseinrichtungen, anderseits für alle Belange, die Inanspruchnahme gemäss dieser Vereinba- rung im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, insbesondere die Fehlerlosigkeit und Vollständigkeit der vertraglichen Leistungen durch den vom Kunden ganz gespeicherten Daten, die Kundenplattform (Hard- und Software, einschliesslich alle Einrichtungen) sowie die Kommunikation bis Redi-Be- reich und für die Kommunikationsfirmen (Provider / Netzanbieter u.ä.) übernimmt Redi keinerlei Garantie und schuldet bei Schäden (einschliesslich Folgeschäden) keinerlei Schadenersatz. Hilfestellungen (z. X. Xxxxxxxxxxxxxxxxx oder teilweise zu verweigern (Sperre)Nacherfassung verlorener Daten, wenn Konfigurationen etc.) übernimmt Xxxx gemäss jeweiliger separater Vereinbarung gegen Bezahlung. Ebenso ist eine Verantwortung von Xxxx für Schäden, die dem Kunden aus seiner eige- nen Schlecht- oder Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder Fehlern im Umgang mit RediNet entstehen, ausgeschlossen. Ausschliesslich der Kunde nach Abzug et- waiger Anzahlungen mindestens dreimalig mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist für die eigene Organisation und die Höhe längerfristige Aufbewah- rung von Daten verantwortlich, welche zur Erfüllung von (z. B. steuerrechtlichen) Aufbe- wahrungs-, Beweis- und Editionspflichten notwendig sind. Insbesondere im Hinblick auf Applikationsänderungen kann Redi keinen nachträglichen Datendruck garantieren und lehnt jede Haftung für Schäden ab, welche durch Dokumentationslücken entstehen kön- nen. Eine Verantwortung der Zahlungsverpflichtungen mindestens 100,00 Euro beträgt und die net ser- vices dem Redi für widerrechtlichen oder vertragswidrigen Inhalt der bei ihr vom Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berech- nung der 100,00 Euro bleiben die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form-, fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Kun- de wurde zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags aufgefordert und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berechnung des Durchschnittsbetrages rich- tet sich nach § 61 Abs. 4 TKG. 13.2 Im Übrigen darf die net services eine Sperre nur durchführen, wenn a) der begründete Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung bzw. einer Manipulation gespeicherten Daten oder deren missbräuchliche Verwendung durch Dritte besteht. Der Missbrauch bzw. eine Manipulation des Anschlusses durch Dritte wird vermutet, wenn im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen be- sonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung der net services in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird, oder b) ernsthafte Schäden an den Einrichtungen der net services, insbesondere des Netzes, oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb durch ein Gerät des Kunden oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohtist - soweit gesetzlich möglich - ausgeschlossen. 13.3 Im Fall einer Sperrung des Netzzugangs durch die net services wird diese Sperre zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen beschränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung geführt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sper- rung an, darf die net services den Netzzugang des Kunden insgesamt im Rahmen der ge- setzlichen Bestimmungen sperren (Vollsperrung). 13.4 Der Kunde bleibt auch im Fall der Sperrung verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Ent- gelte zu bezahlen. Sperrkosten können dem Kunden entsprechend der aktuell gültigen Preisliste in Rechnung gestellt werden. 13.5 Bei einem Verstoß des Kunden gegen Ziffer 16.15 bis Ziffer 16.19 dieser AGB ist die net services zur Sperrung ihrer Leistungen berechtigt, bis der Kunde Abhilfe geschaffen und den rechtmäßigen Zustand wiederhergestellt hat. 13.6 Besteht ein begründeter Verdacht für einen Verstoß gegen Ziffer 16.15 bis Ziffer 16.19 die- ser AGB, insbesondere infolge behördlicher oder strafrechtlicher Ermittlungen oder auf- grund einer Abmahnung durch den vermeintlich Verletzten, ist die net services zur (gege- benenfalls vorübergehenden) Sperre ihrer Leistungen berechtigt. Die net services wird den Kunden unverzüglich über die Sperre und ihre Gründe benachrichtigen und auffor- dern, die vermeintlich rechtswidrigen Informationen zu entfernen oder aber ihre Recht- mäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die net services wird die Sperre aufheben, sobald die rechtswidrige Information entfernt oder der Kunde den Verdacht der Rechtswidrigkeit entkräftet hat. 13.7 Schafft der Kunde keine Abhilfe im Fall von Ziffer 13.5 oder Ziffer 13.6 dieser AGB oder gibt er im Fall von Ziffer 13.6 dieser AGB keine Stellungnahme ab, ist die net services nach an- gemessener Fristsetzung und Androhung der Löschung und fristlosen Kündigung berech- tigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die gegen Ziffer 16.15 bis Ziffer 16.19 dieser AGB verstoßenden Informationen zu löschen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen