Zugangssperre. 13.1 Die net services ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde nach Abzug et- waiger Anzahlungen mindestens dreimalig mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und die Höhe der Zahlungsverpflichtungen mindestens 100,00 Euro beträgt und die net ser- vices dem Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berech- nung der 100,00 Euro bleiben die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form-, fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Kun- de wurde zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags aufgefordert und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berechnung des Durchschnittsbetrages rich- tet sich nach § 61 Abs. 4 TKG.
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Samples: www.weser-connect.de, www.werrakom.de, www.fiete.net
Zugangssperre. 13.1 11.1. Die net services Gesellschaft ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (SperreSper- re), wenn der Kunde nach Abzug et- waiger etwaiger Anzahlungen mindestens dreimalig mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und die Höhe der Zahlungsverpflichtungen mindestens 100,00 Euro beträgt und die net ser- vices Ge- sellschaft dem Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich schrift- lich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berech- nung Berechnung der 100,00 Euro bleiben die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form-, fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Kun- de Kunde wurde zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags aufgefordert und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berechnung Berech- nung des Durchschnittsbetrages rich- tet richtet sich nach § 61 Abs. 4 TKG.
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Samples: Ersteintrag Über Die Thüga Energie GMBH, www.thuega-energie-gmbh.de
Zugangssperre. 13.1 (1) Die net services Gesellschaft ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde nach Abzug et- waiger etwaiger Anzahlungen mindestens mindes- tens dreimalig mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und die Höhe der Zahlungsverpflichtungen mindestens 100,00 Euro beträgt und die net ser- vices Gesellschaft dem Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berech- nung Berechnung der 100,00 Euro bleiben die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form-, fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Kun- de Kunde wurde zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags Durch- schnittsbetrags aufgefordert und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berechnung des Durchschnittsbetrages rich- tet richtet sich nach § 61 Abs. 4 TKG.
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Zugangssperre. 13.1 11.1 Die net services Gesellschaft ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde nach Abzug et- waiger etwaiger Anzahlungen mindestens dreimalig mit Zahlungsverpflichtungen Zahlungsverpflichtun- gen in Verzug ist und die Höhe der Zahlungsverpflichtungen mindestens 100,00 Euro beträgt und die net ser- vices Gesellschaft dem Kunden Kun- den die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berech- nung Berechnung der 100,00 Euro bleiben die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form-, fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Kun- de Kunde wurde zuvor zur vorläufigen Zahlung Zah- lung eines Durchschnittsbetrags aufgefordert und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berechnung des Durchschnittsbetrages rich- tet Durchschnitts- betrages richtet sich nach § 61 Abs. 4 TKG.
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Samples: www.tng.de
Zugangssperre. 13.1 (1) Die net services Gesellschaft ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen vertragli- chen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern verwei- gern (Sperre), wenn der Kunde nach Abzug et- waiger etwaiger Anzahlungen mindestens dreimalig mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und die Höhe der Zahlungsverpflichtungen mindestens 100,00 Euro beträgt und die net ser- vices Gesellschaft dem Kunden die Sperre mindestens mindes- tens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die MöglichkeitMöglich- keit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berech- nung Berechnung der 100,00 Euro bleiben die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form-, fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Kun- de Kunde wurde zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags aufgefordert und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berechnung des Durchschnittsbetrages rich- tet richtet sich nach § 61 Abs. 4 TKG.
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Samples: treenenet.de