Zugelassene Anlagen. Der OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen: 7.1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente: a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden; b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden; c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist. 7.1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern: a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird. 7.1.3 Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen; 7.1.4 Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist; 7.1.5 Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können; 7.1.6 Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden: a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert; b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden; c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll. 7.1.7 Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der Jeder OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 1) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land weltweit gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 2) Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 Ziff. 1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.;
7.1.3 3) Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 4) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 5) Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG dieses Artikels oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 6) Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben Bst. a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 7) Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 21 der Richtlinie 2004/392014/65/EG EU notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischeneuropä- ischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt werden, der anerkanntaner- kannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten erwähn- ten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
7.1.3 Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame AnlagenAnlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen An- lagen anlegen dürfen;
7.1.4 Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-EWR- Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen zuverlässi- gen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen ange- messenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- MitgliedstaatsEWR-Mit- gliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehörtange- hört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a a) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a a) bis c c) gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-EWR- Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
7.1.3 Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame AnlagenAnlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-OTC- Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag & Prospekt
Zugelassene Anlagen. Der Jeder OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land weltweit gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 2. Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 Ziff. 1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.;
7.1.3 3. Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame AnlagenAnlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 4. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 5. Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG dieses Artikels oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 6. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- EWR-Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben Bst. a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 7. Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW Jedes Teilfondsvermögen darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen, sofern Anhang A1 und Anhang A2 keine Einschränkung für den jeweiligen Teilfonds normieren:
7.1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
7.1.3 Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
7.1.3 Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame AnlagenAnlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;ihren
7.1.4 Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- EWR-Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 21 der Richtlinie 2004/392014/65/EG EU notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt weltweitge- handelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 2. Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.;
7.1.3 3. Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame AnlagenAnlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 4. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig gleich- wertig ist;
7.1.5 5. Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG dieses Artikels oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse Wechsel- kurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren überprüf- baren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 6. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent Emit- tent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werdenwer- den:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- MitgliedstaatsEWR-Mit- gliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehörtange- hört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a a) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a Ziffer 1 bis c 3 gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung Finanzie- rung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 . Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der Jeder OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 1) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-EWR- Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land weltweit gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 2) Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 Ziff. 1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.;
7.1.3 3) Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame AnlagenAnlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 4) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 5) Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG dieses Artikels oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 6) Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- EWR-Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-EWR- Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben Bst. a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 7) Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag & Prospekt
Zugelassene Anlagen. Der OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert no- tiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum Pub- likum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt gehan- delt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ordnungsge- mäss ist.
7.1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung No- tierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
7.1.3 Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame AnlagenAn- lagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten Doku- menten höchstens 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei KreditinstitutenKredit- instituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht Auf- sichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission Emis- sion oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- EWR-Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt unter- stellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-EWR- Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften Anleger- schutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften Vorschrif- ten der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlichtveröffent- licht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe Unterneh- mensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger Rechts- xxxxxx ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW Jedes Teilfondsvermögen darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 21 der Richtlinie 2004/392014/65/EG EU notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 7.1.1. a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
7.1.3 Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame AnlagenAnlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen An- lagen anlegen dürfen;
7.1.4 Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-EWR- Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen zuverlässi- gen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen an- gemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Ziffer 7.1.1 Bst. a a) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a a) bis c c) gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 . Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW Jedes Teilfondsvermögen darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 1) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land weltweit gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 2) Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 Ziff. 1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.;
7.1.3 3) Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 4) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-EWR- Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 5) Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG dieses Artikels oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 6) Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben Bst. a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 7) Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
7.1.3 Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- EWR-Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
Appears in 1 contract
Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW jeweilige Teilfonds darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 21 der Richtlinie 2004/392014/65/EG notiert EU no- tiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum Pub- likum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt gehan- delt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ordnungsge- mäss ist.
7.1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung No- tierung bzw. zum Handel an einer der unter Ziffer 7.1.1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde wurde; und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
7.1.3 Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame AnlagenAn- lagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten Doku- menten höchstens 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen vergleichbaren Or- ganismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei KreditinstitutenKreditin- stituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht Aufsichts- recht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit je- derzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegtun- terliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- EWR-Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt unter- stellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften Anlegerschutz- vorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder o- der ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe Unternehmens- gruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer ei- ner Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Prospectus and Trust Agreement
Zugelassene Anlagen. Der Jeder OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 1) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land weltweit gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 2) Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 Ziff. 1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.;
7.1.3 3) Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 4) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-EWR- Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 5) Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG dieses Artikels oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 6) Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben Bst. a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 7) Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW Jedes Teilfondsvermögen darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
7.1.3 Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;Prospekt
7.1.4 Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG Ziffer 7.1.1 oder FinanzindizesFinanzindices nach Ziffer 7.1.7, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW Teilfonds zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- EWR-Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie 18 angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt umgesetzt, durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 Finanzindices, die ein von der FMA oder den zuständigen Behörden anderer EWR- Mitgliedstaaten anerkannter Aktien- oder Schuldtitelindex sind. Voraussetzung hierfür ist, dass
a) die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
b) der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht;
c) der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
7.1.8 Geldmarktinstrumente und Wertpapiere nach Ziffer 7.1.1, in die Derivate eingebunden sind (sog. „Strukturierte Produkte“), die keine Hebelwirkung aufweisen, bei denen eine physische Lieferung ausgeschlossen ist und deren Wertentwicklung an die folgenden Finanzinstrumente gekoppelt sind:
a) Rohstoffe
b) Edelmetalle
c) Warenterminkontrakte
d) Körbe der oben genannten Basiswerte
7.1.9 Geldmarktinstrumente und Wertpapiere nach Ziffer 7.1.1, in die Derivate eingebunden sind (sog. „Strukturierte Produkte“), die keine Hebelwirkung aufweisen und deren Wertentwicklung an die folgenden Finanzinstrumente gekoppelt sind:
a) Single Hedge Funds
b) Fund-of-Hedge Funds
c) Private Equity Funds
d) Immobilienfonds
e) Finanzindices nach Ziffer 7.1.7
f) Aktien
g) verzinsliche und unverzinsliche Wertpapiere
h) Zinssätze
i) Wechselkurse
j) Währungen
k) OGAW oder vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen
l) Körbe der oben genannten Basiswerte
7.1.10 Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel in allen frei konvertierbaren Währungen halten.
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Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW Jedes Teilfondsvermögen darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 21 der Richtlinie 2004/392014/65/EG EU notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
7.1.3 Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame AnlagenAnlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen An- lagen anlegen dürfen;
7.1.4 Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-EWR- Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen zuverlässi- gen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen ange- messenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a a) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a a) bis c c) gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW Jedes Teilfondsvermögen darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 21 der Richtlinie 2004/392014/65/EG EU notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer der unter Ziffer 7.1.1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
7.1.3 Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame AnlagenAnlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Prospectus and Trust Agreement
Zugelassene Anlagen. Der OGAW Jedes Teilfondsvermögen darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 21 der Richtlinie 2004/392014/65/EG EU notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt weltweitgehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 2. Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.;
7.1.3 3. Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame AnlagenAnlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 4. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig gleich- wertig ist;
7.1.5 5. Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG dieses Artikels oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse Wechsel- kurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren überprüf- baren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 6. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent Emit- tent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werdenwer- den:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a a) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a Ziffer 1 bis c 3 gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 . Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der Jeder OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land weltweit gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 2. Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 Ziff. 1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.;
7.1.3 3. Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 4. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 5. Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG dieses Artikels oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 6. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- EWR-Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben Bst. a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 7. Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
Appears in 1 contract
Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der Jeder OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land weltweit gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 2. Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 Ziff. 1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.;
7.1.3 3. Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame AnlagenAnlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern diese die Organismen für gemeinsame Anlagen nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 4. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-EWR- Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 5. Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG dieses Artikels oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-OTC- Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 6. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- EWR-Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben Bst. a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 7. Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Fondsvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW Jedes Teilfondsvermögen darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 21 der Richtlinie 2004/392014/EG G5/EU notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt weltweitgehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 2. Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.;
7.1.3 3. Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen Organismus für gemeinsame Anlagengemein- same Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer vergleichba- ren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 4. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei KreditinstitutenKredit- instituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht Auf- sichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 5. Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG dieses Artikels oder Finanzindizes, ZinssätzeZinss- ätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
Appears in 1 contract
Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 21 der Richtlinie 2004/392014/65/EG EU notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischeneuropä- ischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt werden, der anerkanntaner- kannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten erwähn- ten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
7.1.3 Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame AnlagenAnlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen An- lagen anlegen dürfen;
7.1.4 Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-EWR- Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen zuverlässi- gen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen an- gemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehörtange- hört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a a) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a a) bis c c) gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer ei- ner von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW Jedes Teilfondsvermögen darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 21 der Richtlinie 2004/392014/65/EG EU notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt weltweitgehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 2. Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.;
7.1.3 3. Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame AnlagenAnlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen an- legen dürfen;
7.1.4 4. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig gleich- wertig ist;
7.1.5 5. Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG dieses Artikels oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse Wechsel- kurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren überprüf- baren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 6. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent Emit- tent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werdenwer- den:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Ziffer 1 Bst. a a) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a Ziffer 1 bis c 3 gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 . Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt weltweitgehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 2. Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.;
7.1.3 3. Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 4. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig gleich- wertig ist;
7.1.5 5. Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG dieses Artikels oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse Wechsel- kurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren überprüf- baren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 6. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent Emit- tent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werdenwer- den:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehörtange- hört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a a) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a Ziffer 1 bis c 3 gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung Finanzie- rung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 . Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW Teilfonds kann sein Vermögen grundsätzlich in die nachstehend genannten Anlagen investieren. Die Anlagen kön- nen dabei sowohl in Instrumente, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, als auch in nicht kotierte oder regelmässig gehandelte Instrumente erfolgen. Anlagen in deriva- tive Finanzinstrumente (strukturierte Produkte), die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden (OTC-Derivate), dürfen nur mit einer Gegenpartei getätigt werden, welche einer Aufsicht untersteht, die der liechtensteinischen gleichwer- tig ist; und sie jederzeit nachvollziehbar bewertet, veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft ausgeglichen wer- den können. Die Rechtsform der Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) ist irrelevant. Es kann sich dabei nament- lich um vertragsrechtliche Anlagefonds, Anlagefonds in gesellschaftlicher Form oder um Unit Trusts handeln. Der Teilfonds darf bis 10% seines Vermögens in andere als die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumenteunter Ziffer 1.8.1 genannten Anlagen investiert haben. Die Anlagen des Teilfonds bestehen aus:
a) Wertpapieren und Wertrechten, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehen- den Markt gehandelt werden. Dazu gehören:
1. Beteiligungspapiere und -wertrechte
2. Forderungswertpapiere und -wertrechte
3. Options- und Wandelanleihen
b) Wertpapieren aus Neuemissionen, sofern sie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum of- fenstehenden Markt zum Handel vorgesehen sind und spätestens nach einem Jahr zum Handel zugelassen wer- den; andernfalls sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen;
c) Physischen Edelmetallen und Edelmetallen in Buchform (direkt) sowie Edelmetallwertrechten und Edelmetallzertifi- katen (indirekt);
d) Derivaten, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;
e) Derivaten, die nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 gehandelt werden (OTC-Derivate), wenn: 1.die Gegenpartei einer Aufsicht untersteht, die der Richtlinie 2004/39/EG notiert liechtensteinischen gleichwertig ist; und 2.sie jederzeit nachvollziehbar bewertet, veräussert, liquidiert oder gehandelt werdendurch ein Gegengeschäft ausgeglichen werden können;
bf) Derivaten, die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werdenin ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument eingebettet sind (strukturierte Finanzinstrumente);
cg) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
7.1.3 Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfenDerivaten auf Waren (Commodities);
7.1.4 h) Geldmarkinstrumenten;
i) Sichteinlagen oder kündbare kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren ih- ren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat Mitgliedsstaat des EWR oder in einem Drittstaat anderen Staat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts wenn sie dort einer Aufsicht unterste- hen, welche der liechtensteinischen gleichwertig ist;; und
7.1.5 Derivatej) Anteilen anderer kollektiver Kapitalanlagen, deren Basiswert Anlagegegenstände die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen überwiegend in die vorge- nannten Anlagen anlegen.
k) Derivaten auf Rohstoffen (insbesondere Commodity Futures und Optionen). Bei Anlagen in Zielfonds sind folgende Grundsätze zu beachten: - Es darf nicht in mehr als zwei Zielfonds vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in Zielfonds anlege- legt werden, die ihre Mittel selbst in anderen Zielfonds anlegen. - Es darf nicht in ausländische Zielfonds aus Staaten anlegt werden, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren. - Das Fondsvermögen darf nicht mehr als 20% des Netto-Fondsvermögens in Anteilen eines einzigen Zielfonds anle- gen. - Für das Fondsvermögen dürfen insgesamt nicht mehr als 30% des Nettofondsvermögens in Anteilen von ArtZielfonds angelegt werden. 51 UCITSG Bei der Auswahl und Überwachung der Zielfonds des AIF wird ein sorgfältiges Selektions- und Kontrollverfahren (sog. "Due Diligence") angewendet, welches grundsätzlich folgende Kriterien umfasst: - Beurteilung der Geschäftsleitung und des Fondsmanagers hinsichtlich Integrität, Ausbildung, Erfahrung, Leistung und interner Organisation; - Anlagestil und Anlagestrategie und Anlageentscheidungsprozesse; - Verfügbarkeit massgeblicher Informationen und Transparenz (Prospekte, Jahres- und Halbjahresberichte usw.); - Ruf des AIFM resp. der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle und der Revisionsstelle. - Prüfung der Übereinstimmung von Strategie und Erfolg der einzelnen Zielfonds; - Vergleich der Zielfonds hinsichtlich Performance und Gebührenstruktur; - Rücknahme- und Zeichnungsbedingungen. Die Zielfonds können unterschiedliche Anlagestrategien verfolgen. Sie dürfen allerdings nicht zur Generierung von Le- verage Kredite von mehr als 20% des Netto-Teilfondsvermögens aufnehmen, Derivate, die zu einem Leverage von mehr als 20% führen, Wertpapierdarlehen einsetzen, wenn die Rückerstattung des Darlehens später als 30 Tage nach der Übertragung der Wertpapiere fällig ist oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse wenn der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere 20% des Netto-Teil- fondsvermögens übersteigt oder Währungen sindLeerverkäufe tätigen. Im Fall Übrigen ist eine Beschränkung auf Zielfonds mit bestimmten Anlagestrategien nicht vorgesehen. Bei den Zielfonds darf es sich allerdings um keine Immobilienfonds handeln. Die Vermögensgegenstände dieser Zielfonds müssen von Geschäften mit OTC-Derivaten einer Verwahrstelle verwahrt werden oder die Funktionen der Verwahrstelle müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute von einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt vergleichbaren Einrichtung (Prime Broker) wahrgenommen werden, sofern wobei vertraglich sichergestellt sein muss, dass die Emission oder Verwahrstelle für ein Verschulden der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen ihr unmittelbar eingeschalteten Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bstwie für eigenes Verschulden haftet. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWGDer Umfang, in Liechtenstein umgesetzt welchem diese Zielfonds in Bankguthaben, Geldmarktinstrumente und in Anteile oder Aktien von Ziel- fonds investieren ist abgesehen von den Vorgaben unter Ziff. 1.8.4 nicht begrenzt. Bezüglich der durch PGR erstellt den Fonds gehaltenen Zielfonds (einschl. ETF´s) sowie Zertifikate und veröffentlichtDerivate auf Commodities, Commodity-Indices, und Baskets wird vereinbart, dass für den Fonds keine effektive Lieferung von Rohstoffen oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger istWa- ren stattfinden wird. Das gilt nicht, der für soweit es sich um die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung Lieferung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren sollGold handelt.
7.1.7 Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischeneuropä- ischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt werden, der anerkanntaner- kannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten erwähn- ten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
7.1.3 Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen An- teilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-EWR- Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen zuverlässi- gen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen an- gemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehörtange- hört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a a) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a a) bis c c) gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder o- der ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer ei- ner von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
Appears in 1 contract
Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW Jedes Teilfondsvermögen darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 1) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land weltweit gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ordnungsge- mäss ist.
7.1.2 2) Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 Ziff. 1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.;
7.1.3 3) Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame AnlagenAn- lagen, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens Vermö- gens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 4) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 5) Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG dieses Artikels oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen zuver- lässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden könnenkön- nen;
7.1.6 6) Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetztvoraus- gesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen InvestitionsbankInvestitions- bank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-EWR- Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten geregel- ten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben Bst. a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt um- gesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 7) Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
Appears in 1 contract
Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW Jedes Teilfondsvermögen darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 2. Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:: 60
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
7.1.3 3. Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 4. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 5. Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG Ziffer 1 oder FinanzindizesFinanzindices nach Ziffer 7, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW Teilfonds zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 6. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- EWR-Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt umgesetzt, durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 7. Finanzindices, die ein von der FMA oder den zuständigen Behörden anderer EWR- Mitgliedstaaten anerkannter Aktien- oder Schuldtitelindex sind. Voraussetzung hierfür ist, dass
a) die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
b) der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht;
c) der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
8. Geldmarktinstrumente und Wertpapiere nach Ziffer 1, in die Derivate eingebunden sind (sog. „Strukturierte Produkte“), die keine Hebelwirkung aufweisen, bei denen eine physische Lieferung ausgeschlossen ist und deren Wertentwicklung an die folgenden Finanzinstrumente gekoppelt sind:
a) Rohstoffe
b) Edelmetalle
c) Warenterminkontrakte
d) Körbe der oben genannten Basiswerte
9. Geldmarktinstrumente und Wertpapiere nach Ziffer 1 in die Derivate eingebunden sind (sog. „Strukturierte Produkte“), die keine Hebelwirkung aufweisen und deren Wertentwicklung an die folgenden Finanzinstrumente gekoppelt sind:
a) Single Hedge Funds
b) Fund-of-Hedge Funds
c) Private Equity Funds
d) Immobilienfonds
e) Finanzindices nach Ziffer 7
f) Aktien
g) verzinsliche und unverzinsliche Wertpapiere
h) Zinssätze
i) Wechselkurse
j) Währungen
k) OGAW oder vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen
l) Körbe der oben genannten Basiswerte
10. Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel in allen frei konvertierbaren Währungen halten.
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Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 21 der Richtlinie 2004/392014/65/EG EU notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt weltweitge- handelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 2. Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 0 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.;
7.1.3 3. Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame AnlagenAnlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 4. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig gleich- wertig ist;
7.1.5 5. Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG dieses Artikels oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse Wechsel- kurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren überprüf- baren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 6. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent Emit- tent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werdenwer- den:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- MitgliedstaatsEWR-Mit- gliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehörtange- hört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a a) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a Ziffer 0 bis c 3 gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung Finanzie- rung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 . Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 21 der Richtlinie 2004/392014/65/EG EU notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt weltweitge- handelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 2. Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.;
7.1.3 3. Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame AnlagenAnlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 4. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig gleich- wertig ist;
7.1.5 5. Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG dieses Artikels oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse Wechsel- kurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren überprüf- baren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 6. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent Emit- tent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werdenwer- den:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehörtange- hört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a a) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a Ziffer 1 bis c 3 gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung Finanzie- rung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 . Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW Jedes Teilfondsvermögen darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
7.1.3 Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden konstituie- renden Dokumenten höchstens 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer vergleich- barer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei KreditinstitutenKreditinstitu- ten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG oder Finanzindizes, ZinssätzeZinss- ätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien Ge- genparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetztvo- rausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen InvestitionsbankInvestitions- bank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-EWR- Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten gere- gelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten börsenno- tierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
Appears in 1 contract
Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 21 der Richtlinie 2004/392014/68/EG EU notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer der unter Ziffer 7.1.1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
7.1.3 Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;im Sinne von Art. 3
7.1.4 Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- EWR-Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Fondsvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW jeweilige Teilfonds darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich ausschliess- lich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 21 der Richtlinie 2004/392014/65/EG EU notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land weltweit gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 2. Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer der unter Ziffer 7.1.1 Ziff. 1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen Wertpapierbör- sen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde wurde; und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
7.1.3 3. Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagenge- meinsame Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten kon- stituierenden Dokumente höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 4. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen des- sen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 5. Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG oder FinanzindizesFinanzindi- zes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 6. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz An- legerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- EWR-Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Eu- ropäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem ei- nem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder o- der garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten bezeich- neten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehörtange- hört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben Bst. a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften Anleger- schutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital Eigen- kapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten Verbindlichkei- ten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 7. Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Prospectus and Trust Agreement
Zugelassene Anlagen. Der OGAW Jedes Teilfondsvermögen darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG EU notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land weltweit gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 2. Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer der unter Ziffer 7.1.1 Ziff. 1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.;
7.1.3 3. Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame AnlagenAnlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 4. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-EWR- Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 5. Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG dieses Artikels oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 6. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben Bst. a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 7. Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
Appears in 1 contract
Samples: Prospectus and Trust Agreement
Zugelassene Anlagen. Der OGAW Jedes Teilfondsvermögen darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 21 der Richtlinie 2004/392014/65/EG EU notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt weltweitge- handelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 2. Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.;
7.1.3 3. Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame AnlagenAnlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 4. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig gleich- wertig ist;
7.1.5 5. Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG dieses Artikels oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse Wechsel- kurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren überprüf- baren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 6. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent Emit- tent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werdenwer- den:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- MitgliedstaatsEWR-Mit- gliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehörtange- hört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a a) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a Ziffer 1 bis c 3 gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung Finanzie- rung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 . Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Zugelassene Anlagen. Der OGAW Jedes Teilfondsvermögen darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 21 der Richtlinie 2004/392014/EG G5/EU notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen Wertpapierbör- sen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
7.1.3 Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern die Organismen Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer vergleich- baren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei KreditinstitutenKre- ditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen müs- sen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen unter- liegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 ; 7.1.G Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz Anle- gerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- EWR-Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Eu- ropäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem ei- nem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten a) bezeich- neten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehörtange- hört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a a) bis c c) gleichwertige Anlegerschutzvorschriften An- legerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital Ei- genkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/66078/GG0/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
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Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der Jeder OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land weltweit gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 2. Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen amtli- chen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 Ziff. 1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen Wertpapier- börsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.;
7.1.3 3. Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagengemein- same Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden konstitu- ierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 4. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen des- sen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 5. Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG dieses Artikels oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie Katego- rie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis Tages- basis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussertver- äussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 6. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz An- legerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- EWR-Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Eu- ropäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten be- zeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehörtan- gehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben Bst. a bis c gleichwertige Anlegerschutzvorschriften Anle- gerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung Fi- nanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten Ver- bindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 7. Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
Appears in 1 contract
Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt weltweitge- handelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 2. Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.;
7.1.3 3. Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
7.1.4 4. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig gleich- wertig ist;
7.1.5 5. Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG dieses Artikels oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse Wechsel- kurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren überprüf- baren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 6. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent Emit- tent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werdenwer- den:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehörtange- hört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a a) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a Ziffer 1 bis c 3 gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung Finanzie- rung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 . Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
Appears in 1 contract
Samples: Treuhandvertrag
Zugelassene Anlagen. Der OGAW Jedes Teilfondsvermögen darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
7.1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 21 der Richtlinie 2004/392014/65/EG EU notiert oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischeneuropä- ischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt werden, der anerkanntaner- kannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
7.1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten erwähn- ten geregelten Markt beantragt wurde und
b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
7.1.3 Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame AnlagenAnlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen diese nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 1010 % ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen An- lagen anlegen dürfen;
7.1.4 Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-EWR- Rechts gleichwertig ist;
7.1.5 Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- OTC-Derivate einer zuverlässigen zuverlässi- gen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen ange- messenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
7.1.6 Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR- MitgliedstaatsEWR-Mit- gliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehörtange- hört, ausgegeben oder garantiert;
b) von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a a) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
c) von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
d) von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Buchstaben a a) bis c c) gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG, in Liechtenstein umgesetzt durch PGR erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7.1.7 Die Verwaltungsgesellschaft darf daneben flüssige Mittel halten.
Appears in 1 contract
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