Common use of Zulassungsverfahren Clause in Contracts

Zulassungsverfahren. I. Grundsätze des Zulassungsverfahrens (1) Die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft werden die in ABSCHNITT I be- schriebenen und künftig erforderlichen vertragsspezifischen Funktionalitäten der Ver- tragssoftware in einem Pflichtenheft („Pflichtenheft“) dokumentieren. Nicht- vertragsspezifische Funktionalitäten werden im Pflichtenheft nicht beschrieben. Das Pflichtenheft ist für jeweils mindestens 1 Quartal abschließend, d.h. es gibt über die im Pflichtenheft niedergelegten Anforderungen hinaus keine weiteren Anforderungen an die Vertragssoftware. (2) Die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft werden dieses Pflichtenheft je- weils abstimmen und bei Änderungen das Quartal definieren, ab dem die neu be- schriebenen vertragspezifischen Funktionalitäten verbindlich bzw. optional in einem neuen Release umzusetzen sind. Wird ein solches Pflichtenheft nicht spätestens neun Wochen vor einem Quartalsbeginn in einer abgestimmten Fassung veröffentlicht, müs- sen darin als verbindlich vorgeschriebene vertragsspezifische Funktionalitäten nicht vor dem Beginn des auf dieses Quartal folgenden Quartals umgesetzt sein. (3) Das Pflichtenheft besteht aus vertraulichen Teilen, die Betriebsgeheimnisse der AOK, der BKK und der Managementgesellschaft enthalten, sowie öffentlichen Teilen, die nach Maßgabe der folgenden Absätze offen gelegt werden („Teil A“). Bei dem Teil A handelt es sich um eine fachliche Beschreibung der Funktionalitäten für die Herstellung von Vertragssoftware. Die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen diejenigen Bestandteile des Pflichtenhefts, die vertrau- liche Unternehmensgeheimnisse und/oder schützenswertes geistiges Eigentum dar- stellen und daher nicht öffentlich sind („Teil B“). Der Teil B beinhaltet insbesondere a) Substitutionsalgorithmen und die Listen des Arzneimittelmoduls; b) Datenbasierte Verschlüsselung für die Managementgesellschaft; c) Beschreibung der Ansteuerung des Konnektors/Online-Keys; d) Anbindung an einen elektronischen Patientenpass; e) Online-Aktualisierung (z.B. des Arzneimittelmoduls); f) Algorithmen zur Steuerung von Heil- und Hilfsmittelverordnungen g) Anbindung an die elektronische Arztvernetzung gem. Anhang 5 zu Anlage 12 (4) Der Teil B wird im Prüfmodul von vertragsspezifischen, nicht dekompilierbaren Soft- warekomponenten und Schnittstellen umgesetzt („gekapselter Kern“). Die Manage- mentgesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK und der BKK ein geeignetes Unter- nehmen („Entwickler“) mit der Entwicklung des Prüfmoduls beauftragen. Dabei ist si- cherzustellen, dass Herstellern von Vertragssoftwareprogrammen („Softwareherstel- ler“) eine Lizenz für die Nutzung des gekapselten Kerns erteilt werden kann. (5) Die Managementgesellschaft wird verpflichtet, allen Softwareherstellern zu gleichen Bedingungen Zugriff auf den gekapselten Kern zu gewähren. Das Verhältnis zwischen dem Softwarehersteller und einem möglichen Entwickler des gekapselten Kerns be- stimmt sich ausschließlich nach dem Lizenzvertrag über den gekapselten Kern. Weder die AOK noch die BKK noch die Managementgesellschaft haften für Schäden im Zu- sammenhang mit der Überlassung des gekapselten Kerns an Softwarehersteller. (6) Die Managementgesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK und der BKK jedem Softwarehersteller, der a) einen schriftlichen Antrag zur Offenlegung des Teil A an sie richtet, b) seine Fachkunde und Zuverlässigkeit nachweist, Teil A zur Verfügung stellen. Der Nachweis nach lit. a) wird in der Regel durch die Vor- lage eines Geschäftsberichtes erbracht, der die Tätigkeit des Softwareherstellers auf dem Gebiet der Softwareentwicklung belegt. Falls keine Lizenzvereinbarung zustande kommt, hat der Softwarehersteller das Pflichtenheft an die Managementgesellschaft zurückzugeben. (7) Die Managementgesellschaft kann mit Softwareherstellern eine Rahmenvereinbarung schließen, durch die im Hinblick auf die Nutzung durch FACHÄRZTE Rahmenbedin- gungen für die Belieferung von FACHÄRZTEN einschließlich der Lieferkapazitäten für die Vertragssoftware und die Pflege und Wartung durch den Softwarehersteller vorge- geben werden. (8) Die Herstellung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware liegt in der alleinigen Verantwortung des Softwareherstellers. Mit der Überlassung des Teil A wird weder durch die AOK oder BKK noch durch die Managementgesellschaft eine Haftung für seine Eignung, Vollständigkeit oder Richtigkeit zur Herstellung von Ver- tragssoftware übernommen. Entsprechendes gilt für die Integrationsfähigkeit des ge- kapselten Kerns in ein Softwareprogramm des Softwareherstellers. Nicht vollständig umgesetzte und/oder veraltete Vertragssoftware-Versionen können zur Ablehnung von übermittelten Daten und zur Ablehnung von Vergütungen gemäß Abschnitte II und XXX xxx Xxxxxx 00 führen. (9) Die Frist, innerhalb derer die Managementgesellschaft in Abstimmung mit der AOK und der BKK über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 6 und damit über die Offenlegung von Teil A entscheidet, soll 3 Wochen nach Eingang aller in Absatz 6 ge- nannten vollständigen Unterlagen bei der Managementgesellschaft nicht überschreiten.

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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Pneumologie, Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Pneumologie

Zulassungsverfahren. I. Grundsätze des Zulassungsverfahrens (1) Die AOK, die BKK AOK und die Managementgesellschaft werden die in ABSCHNITT I be- schriebenen beschriebenen und künftig erforderlichen vertragsspezifischen erforderliche vertragsspezifische Funktionalitäten der Ver- tragssoftware Vertragssoftware in einem Pflichtenheft („Pflichtenheft“) dokumentieren. Nicht- Nicht-vertragsspezifische Funktionalitäten Funk- tionalitäten werden im Pflichtenheft nicht beschrieben. Das Pflichtenheft ist für jeweils mindestens 1 Quartal abschließend, d.h. es gibt über die im Pflichtenheft niedergelegten Anforderungen hinaus keine weiteren Anforderungen an die Vertragssoftware. (2) Die AOK, die BKK AOK und die Managementgesellschaft werden dieses Pflichtenheft je- weils abstimmen jeweils abstim- men und bei Änderungen das Quartal definieren, ab dem die neu be- schriebenen vertragspezifischen beschriebenen ver- tragspezifischen Funktionalitäten verbindlich bzw. optional in einem neuen Release umzusetzen sind. Wird ein solches Pflichtenheft nicht spätestens neun Wochen vor einem ei- nem Quartalsbeginn in einer abgestimmten Fassung veröffentlicht, müs- sen müssen darin als verbindlich vorgeschriebene vertragsspezifische Funktionalitäten nicht vor dem Beginn des auf dieses Quartal folgenden Quartals umgesetzt sein. (3) Das Pflichtenheft besteht aus vertraulichen Teilen, die Betriebsgeheimnisse der AOK, der BKK AOK und der Managementgesellschaft enthalten, sowie öffentlichen Teilen, die nach Maßgabe Maßga- be der folgenden Absätze offen gelegt werden („Teil A“). Bei dem Teil A handelt es sich um eine fachliche Beschreibung der Funktionalitäten für die Herstellung von VertragssoftwareVer- tragssoftware. Die AOK, die BKK AOK und die Managementgesellschaft bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen diejenigen Bestandteile des Pflichtenhefts, die vertrau- liche Unternehmensgeheimnisse vertrauliche Unterneh- mensgeheimnisse und/oder schützenswertes geistiges Eigentum dar- stellen darstellen und daher nicht öffentlich sind („Teil B“). Der Teil B beinhaltet insbesondere a) Substitutionsalgorithmen und die Listen des Arzneimittelmoduls; b) Datenbasierte Verschlüsselung für die Managementgesellschaftdas Abrechnungszentrum; c) Beschreibung der Ansteuerung des Konnektors/Online-Keys; d) Anbindung an einen den elektronischen AOK Patientenpass; e) Online-Aktualisierung (z.B. des Arzneimittelmoduls); f) Algorithmen zur Steuerung von Heil- und Hilfsmittelverordnungen g) Anbindung an die elektronische Arztvernetzung gem. Anhang 5 7 zu Anlage 12 (4) Der Teil B wird im Prüfmodul in einem gekapselten Kern von vertragsspezifischen, nicht dekompilierbaren Soft- warekomponenten dekompi- lierbaren Softwarekomponenten und Schnittstellen umgesetzt werden („gekapselter Kern“). Die Manage- mentgesellschaft Managementgesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK und der BKK ein geeignetes Unter- nehmen Unternehmen („Entwickler“) mit der Entwicklung des Prüfmoduls gekapselten Kerns beauftragen. Dabei ist si- cherzustellensicherzustellen, dass Herstellern von Vertragssoftwareprogrammen („Softwareherstel- lerSoft- warehersteller“) eine Lizenz für die Nutzung des gekapselten Kerns erteilt werden kann. (5) Die Managementgesellschaft wird verpflichtet, allen Softwareherstellern zu gleichen Bedingungen Zugriff auf den gekapselten Kern zu gewähren. Das Verhältnis zwischen dem Softwarehersteller und einem möglichen Entwickler des gekapselten Kerns be- stimmt sich ausschließlich nach dem Lizenzvertrag über den gekapselten Kern. Weder die AOK noch die BKK noch die Managementgesellschaft haften für Schäden im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Überlassung des gekapselten Kerns an Softwarehersteller. (6) Die Managementgesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK und der BKK jedem Softwarehersteller, der a) einen schriftlichen Antrag zur Offenlegung des Teil A an sie richtet, b) seine Fachkunde und Zuverlässigkeit nachweist, Teil A zur Verfügung stellen. Der Nachweis nach lit. a) wird in der Regel durch die Vor- lage eines Geschäftsberichtes erbracht, der die Tätigkeit des Softwareherstellers auf dem Gebiet der Softwareentwicklung belegt. Falls keine Lizenzvereinbarung zustande kommt, hat der Softwarehersteller das Pflichtenheft an die Managementgesellschaft zurückzugeben. (7) Die Managementgesellschaft kann mit Softwareherstellern eine Rahmenvereinbarung schließen, durch die im Hinblick auf die Nutzung durch FACHÄRZTE Rahmenbedin- gungen für die Belieferung von FACHÄRZTEN einschließlich der Lieferkapazitäten für die Vertragssoftware und die Pflege und Wartung durch den Softwarehersteller vorge- geben werden. (8) Die Herstellung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware liegt in der alleinigen Verantwortung des Softwareherstellers. Mit der Überlassung des Teil A wird weder durch die AOK oder BKK noch durch die Managementgesellschaft eine Haftung für seine Eignung, Vollständigkeit oder Richtigkeit zur Herstellung von Ver- tragssoftware übernommen. Entsprechendes gilt für die Integrationsfähigkeit des ge- kapselten Kerns in ein Softwareprogramm des Softwareherstellers. Nicht vollständig umgesetzte und/oder veraltete Vertragssoftware-Versionen können zur Ablehnung von übermittelten Daten und zur Ablehnung von Vergütungen gemäß Abschnitte II und XXX xxx Xxxxxx 00 führen. (9) Die Frist, innerhalb derer die Managementgesellschaft in Abstimmung mit der AOK und der BKK über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 6 und damit über die Offenlegung von Teil A entscheidet, soll 3 Wochen nach Eingang aller in Absatz 6 ge- nannten vollständigen Unterlagen bei der Managementgesellschaft nicht überschreiten.

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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie, Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie

Zulassungsverfahren. I. Grundsätze des Zulassungsverfahrens (1) Die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft werden die in ABSCHNITT I be- schriebenen und künftig erforderlichen vertragsspezifischen Funktionalitäten der Ver- tragssoftware in einem Pflichtenheft („Pflichtenheft“) dokumentieren. Nicht- vertragsspezifische Funktionalitäten werden im Pflichtenheft nicht beschrieben. Das Pflichtenheft ist für jeweils mindestens 1 Quartal abschließend, d.h. es gibt über die im Pflichtenheft niedergelegten Anforderungen hinaus keine weiteren Anforderungen an die Vertragssoftware. (2) Die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft werden dieses Pflichtenheft je- weils abstimmen und bei Änderungen das Quartal definieren, ab dem die neu be- schriebenen vertragspezifischen Funktionalitäten verbindlich bzw. optional in einem neuen Release umzusetzen sind. Wird ein solches Pflichtenheft nicht spätestens neun Wochen vor einem Quartalsbeginn in einer abgestimmten Fassung veröffentlicht, müs- sen darin als verbindlich vorgeschriebene vertragsspezifische Funktionalitäten nicht vor dem Beginn des auf dieses Quartal folgenden Quartals umgesetzt sein. (3) Das Pflichtenheft besteht aus vertraulichen Teilen, die Betriebsgeheimnisse der AOK, der BKK und der Managementgesellschaft enthalten, sowie öffentlichen Teilen, die nach Maßgabe der folgenden Absätze offen gelegt werden („Teil A“). Bei dem Teil A handelt es sich um eine fachliche Beschreibung der Funktionalitäten für die Herstellung von Vertragssoftware. Die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen diejenigen Bestandteile des Pflichtenhefts, die vertrau- liche Unternehmensgeheimnisse und/oder schützenswertes geistiges Eigentum dar- stellen und daher nicht öffentlich sind („Teil B“). Der Teil B beinhaltet insbesondere a) Substitutionsalgorithmen und die Listen des Arzneimittelmoduls; b) Datenbasierte Verschlüsselung für die Managementgesellschaft; c) Beschreibung der Ansteuerung des Konnektors/Online-Keys; d) Anbindung an einen elektronischen Patientenpass; e) Online-Aktualisierung (z.B. des Arzneimittelmoduls); f) Algorithmen zur Steuerung von Heil- und Hilfsmittelverordnungen g) Anbindung an die elektronische Arztvernetzung gem. Anhang 9 zu Anlage 12 so- wie gem. Anhang 5 zu Anlage 1212a. (4) Der Teil B wird im Prüfmodul von vertragsspezifischen, nicht dekompilierbaren Soft- warekomponenten Software- komponenten und Schnittstellen umgesetzt („gekapselter Kern“). Die Manage- mentgesellschaft Management- gesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK und der BKK ein geeignetes Unter- nehmen Unterneh- men („Entwickler“) mit der Entwicklung des Prüfmoduls beauftragen. Dabei ist si- cherzustellensicher- zustellen, dass Herstellern von Vertragssoftwareprogrammen („Softwareherstel- lerSoftwarehersteller“) eine Lizenz für die Nutzung des gekapselten Kerns erteilt werden kann. (5) Die Managementgesellschaft wird verpflichtet, allen Softwareherstellern zu gleichen Bedingungen Zugriff auf den gekapselten Kern zu gewähren. Das Verhältnis zwischen dem Softwarehersteller und einem möglichen Entwickler des gekapselten Kerns be- stimmt sich ausschließlich nach dem Lizenzvertrag über den gekapselten Kern. Weder die AOK noch die BKK noch die Managementgesellschaft haften für Schäden im Zu- sammenhang mit der Überlassung des gekapselten Kerns an Softwarehersteller. (6) Die Managementgesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK und der BKK jedem Softwarehersteller, der a) einen schriftlichen Antrag zur Offenlegung des Teil A an sie richtet, b) seine Fachkunde und Zuverlässigkeit nachweist, Teil A zur Verfügung stellen. Der Nachweis nach lit. a) wird in der Regel durch die Vor- lage eines Geschäftsberichtes erbracht, der die Tätigkeit des Softwareherstellers auf dem Gebiet der Softwareentwicklung belegt. Falls keine Lizenzvereinbarung zustande kommt, hat der Softwarehersteller das Pflichtenheft an die Managementgesellschaft zurückzugeben. (7) Die Managementgesellschaft kann mit Softwareherstellern eine Rahmenvereinbarung schließen, durch die im Hinblick auf die Nutzung durch FACHÄRZTE Rahmenbedin- gungen für die Belieferung von FACHÄRZTEN einschließlich der Lieferkapazitäten für die Vertragssoftware und die Pflege und Wartung durch den Softwarehersteller vorge- geben werden. (8) Die Herstellung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware liegt in der alleinigen Verantwortung des Softwareherstellers. Mit der Überlassung des Teil A wird weder durch die AOK oder BKK noch durch die Managementgesellschaft eine Haftung für seine Eignung, Vollständigkeit oder Richtigkeit zur Herstellung von Ver- tragssoftware übernommen. Entsprechendes gilt für die Integrationsfähigkeit des ge- kapselten Kerns in ein Softwareprogramm des Softwareherstellers. Nicht vollständig umgesetzte und/oder veraltete Vertragssoftware-Versionen können zur Ablehnung von übermittelten Daten und zur Ablehnung von Vergütungen gemäß Abschnitte II und XXX xxx Xxxxxx 00 führen. (9) Die Frist, innerhalb derer die Managementgesellschaft in Abstimmung mit der AOK und der BKK über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 6 und damit über die Offenlegung von Teil A entscheidet, soll 3 Wochen nach Eingang aller in Absatz 6 ge- nannten vollständigen Unterlagen bei der Managementgesellschaft nicht überschreiten.

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Samples: Versorgungsvertrag, Vertrag Zur Versorgung in Den Fachgebieten Orthopädie Und Rheumatologie

Zulassungsverfahren. I. Grundsätze des Zulassungsverfahrens (1) Die AOK, die BKK AOK und die Managementgesellschaft werden die in ABSCHNITT I be- schriebenen beschriebenen und künftig erforderlichen vertragsspezifischen Funktionalitäten der Ver- tragssoftware Vertragssoftware in einem Pflichtenheft („Pflichtenheft“) dokumentieren. Nicht- Nicht-vertragsspezifische Funktionalitäten Funktio- nalitäten werden im Pflichtenheft nicht beschrieben. Das Pflichtenheft ist für jeweils mindestens min- destens 1 Quartal abschließend, d.h. es gibt über die im Pflichtenheft niedergelegten Anforderungen hinaus keine weiteren Anforderungen an die Vertragssoftware. (2) Die AOK, die BKK AOK und die Managementgesellschaft werden dieses Pflichtenheft je- weils abstimmen jeweils abstim- men und bei Änderungen das Quartal definieren, ab dem die neu be- schriebenen vertragspezifischen beschriebenen ver- tragspezifischen Funktionalitäten verbindlich bzw. optional in einem neuen Release umzusetzen um- zusetzen sind. Wird ein solches Pflichtenheft nicht spätestens neun Wochen vor einem Quartalsbeginn in einer abgestimmten Fassung veröffentlicht, müs- sen müssen darin als verbindlich verbind- lich vorgeschriebene vertragsspezifische Funktionalitäten nicht vor dem Beginn des auf dieses Quartal folgenden Quartals umgesetzt sein. (3) Das Pflichtenheft besteht aus vertraulichen Teilen, die Betriebsgeheimnisse der AOK, der BKK AOK und der Managementgesellschaft enthalten, sowie öffentlichen Teilen, die nach Maßgabe Maß- gabe der folgenden Absätze offen gelegt werden („Teil A“). Bei dem Teil A handelt es sich um eine fachliche Beschreibung der Funktionalitäten für die Herstellung von VertragssoftwareVer- tragssoftware. Die AOK, die BKK AOK und die Managementgesellschaft bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen diejenigen Bestandteile des Pflichtenhefts, die vertrau- liche Unternehmensgeheimnisse vertrauliche Unterneh- mensgeheimnisse und/oder schützenswertes geistiges Eigentum dar- stellen darstellen und daher nicht öffentlich sind („Teil B“). Der Teil B beinhaltet insbesondere a) Substitutionsalgorithmen und die Listen des Arzneimittelmoduls; b) Datenbasierte Verschlüsselung für die Managementgesellschaft; c) Beschreibung der Ansteuerung des Konnektors/Online-Keys; d) Anbindung an einen eine/n elektronischen Patientenpass/Patientenakte; e) Online-Aktualisierung (z.B. des Arzneimittelmoduls); f) Algorithmen zur Steuerung von Heil- und Hilfsmittelverordnungen g) Anbindung an die elektronische Arztvernetzung gem. Anhang 5 zu Anlage 12 (4) Der Teil B wird im Prüfmodul von vertragsspezifischen, nicht dekompilierbaren Soft- warekomponenten Software- komponenten und Schnittstellen umgesetzt („gekapselter Kern“). Die Manage- mentgesellschaft Managementge- sellschaft wird in Abstimmung mit der AOK und der BKK ein geeignetes Unter- nehmen Unternehmen („Entwickler“) mit der Entwicklung des Prüfmoduls beauftragen. Dabei ist si- cherzustellensicherzustellen, dass Herstellern Her- stellern von Vertragssoftwareprogrammen („Softwareherstel- lerSoftwarehersteller“) eine Lizenz für die Nutzung des gekapselten Kerns erteilt werden kann. (5) Die Managementgesellschaft wird verpflichtet, allen Softwareherstellern zu gleichen Bedingungen Be- dingungen Zugriff auf den gekapselten Kern zu gewähren. Das Verhältnis zwischen dem Softwarehersteller und einem möglichen Entwickler des gekapselten Kerns be- stimmt bestimmt sich ausschließlich nach dem Lizenzvertrag über den gekapselten Kern. Weder die AOK noch die BKK noch die Managementgesellschaft haften für Schäden im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Überlassung Über- lassung des gekapselten Kerns an Softwarehersteller. (6) Die Managementgesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK und der BKK jedem Softwarehersteller, der a) einen schriftlichen Antrag zur Offenlegung des Teil A an sie richtet, b) seine Fachkunde und Zuverlässigkeit nachweist, Teil A zur Verfügung stellen. Der Nachweis nach lit. a) wird in der Regel durch die Vor- lage eines Geschäftsberichtes erbracht, der die Tätigkeit des Softwareherstellers auf dem Gebiet der Softwareentwicklung belegt. Falls keine Lizenzvereinbarung zustande kommt, hat der Softwarehersteller das Pflichtenheft an die Managementgesellschaft zurückzugeben. (7) Die Managementgesellschaft kann mit Softwareherstellern eine Rahmenvereinbarung schließen, durch die im Hinblick auf die Nutzung durch FACHÄRZTE Rahmenbedin- gungen für die Belieferung von FACHÄRZTEN einschließlich der Lieferkapazitäten für die Vertragssoftware und die Pflege und Wartung durch den Softwarehersteller vorge- geben werden. (8) Die Herstellung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware liegt in der alleinigen Verantwortung des Softwareherstellers. Mit der Überlassung des Teil A wird weder durch die AOK oder BKK noch durch die Managementgesellschaft eine Haftung für seine Eignung, Vollständigkeit oder Richtigkeit zur Herstellung von Ver- tragssoftware übernommen. Entsprechendes gilt für die Integrationsfähigkeit des ge- kapselten Kerns in ein Softwareprogramm des Softwareherstellers. Nicht vollständig umgesetzte und/oder veraltete Vertragssoftware-Versionen können zur Ablehnung von übermittelten Daten und zur Ablehnung von Vergütungen gemäß Abschnitte II und XXX xxx Xxxxxx 00 führen. (9) Die Frist, innerhalb derer die Managementgesellschaft in Abstimmung mit der AOK und der BKK über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 6 und damit über die Offenlegung von Teil A entscheidet, soll 3 Wochen nach Eingang aller in Absatz 6 ge- nannten vollständigen Unterlagen bei der Managementgesellschaft nicht überschreiten.

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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Nephrologie

Zulassungsverfahren. I. Grundsätze des Zulassungsverfahrens (1) Die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft werden die in ABSCHNITT I be- schriebenen und künftig erforderlichen vertragsspezifischen Funktionalitäten der Ver- tragssoftware in einem Pflichtenheft („Pflichtenheft“) dokumentieren. Nicht- vertragsspezifische Funktionalitäten werden im Pflichtenheft nicht beschrieben. Das Pflichtenheft ist für jeweils mindestens 1 Quartal abschließend, d.h. es gibt über die im Pflichtenheft niedergelegten Anforderungen hinaus keine weiteren Anforderungen an die Vertragssoftware. (2) Die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft werden dieses Pflichtenheft je- weils abstimmen und bei Änderungen das Quartal definieren, ab dem die neu be- schriebenen vertragspezifischen Funktionalitäten verbindlich bzw. optional in einem neuen Release umzusetzen sind. Wird ein solches Pflichtenheft nicht spätestens neun Wochen vor einem Quartalsbeginn in einer abgestimmten Fassung veröffentlicht, müs- sen darin als verbindlich vorgeschriebene vertragsspezifische Funktionalitäten nicht vor dem Beginn des auf dieses Quartal folgenden Quartals umgesetzt sein. (3) Das Pflichtenheft besteht aus vertraulichen Teilen, die Betriebsgeheimnisse der AOK, der BKK und der Managementgesellschaft enthalten, sowie öffentlichen Teilen, die nach Maßgabe der folgenden Absätze offen gelegt werden („Teil A“). Bei dem Teil A handelt es sich um eine fachliche Beschreibung der Funktionalitäten für die Herstellung von Vertragssoftware. Die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen diejenigen Bestandteile des Pflichtenhefts, die vertrau- liche Unternehmensgeheimnisse und/oder schützenswertes geistiges Eigentum dar- stellen und daher nicht öffentlich sind („Teil B“). Der Teil B beinhaltet insbesondere a) Substitutionsalgorithmen und die Listen des Arzneimittelmoduls; b) Datenbasierte Verschlüsselung für die Managementgesellschaft; c) Beschreibung der Ansteuerung des Konnektors/Online-Keys; d) Anbindung an einen elektronischen Patientenpass; e) Online-Aktualisierung (z.B. des Arzneimittelmoduls); f) Algorithmen zur Steuerung von Heil- und Hilfsmittelverordnungen g) Anbindung an die elektronische Arztvernetzung gem. Anhang 5 6 zu Anlage 12 (4) Der Teil B wird im Prüfmodul von vertragsspezifischen, nicht dekompilierbaren Soft- warekomponenten Software- komponenten und Schnittstellen umgesetzt („gekapselter Kern“). Die Manage- mentgesellschaft Management- gesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK und der BKK ein geeignetes Unter- nehmen Unterneh- men („Entwickler“) mit der Entwicklung des Prüfmoduls beauftragen. Dabei ist si- cherzustellensicher- zustellen, dass Herstellern von Vertragssoftwareprogrammen („Softwareherstel- lerSoftwarehersteller“) eine Lizenz für die Nutzung des gekapselten Kerns erteilt werden kann. (5) Die Managementgesellschaft wird verpflichtet, allen Softwareherstellern zu gleichen Bedingungen Zugriff auf den gekapselten Kern zu gewähren. Das Verhältnis zwischen dem Softwarehersteller und einem möglichen Entwickler des gekapselten Kerns be- stimmt sich ausschließlich nach dem Lizenzvertrag über den gekapselten Kern. Weder die AOK noch die BKK noch die Managementgesellschaft haften für Schäden im Zu- sammenhang mit der Überlassung des gekapselten Kerns an Softwarehersteller. (6) Die Managementgesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK und der BKK jedem Softwarehersteller, der a) einen schriftlichen Antrag zur Offenlegung des Teil A an sie richtet, b) seine Fachkunde und Zuverlässigkeit nachweist, Teil A zur Verfügung stellen. Der Nachweis nach lit. a) wird in der Regel durch die Vor- lage eines Geschäftsberichtes erbracht, der die Tätigkeit des Softwareherstellers auf dem Gebiet der Softwareentwicklung belegt. Falls keine Lizenzvereinbarung zustande kommt, hat der Softwarehersteller das Pflichtenheft an die Managementgesellschaft zurückzugeben. (7) Die Managementgesellschaft kann mit Softwareherstellern eine Rahmenvereinbarung schließen, durch die im Hinblick auf die Nutzung durch FACHÄRZTE Rahmenbedin- gungen für die Belieferung von FACHÄRZTEN einschließlich der Lieferkapazitäten für die Vertragssoftware und die Pflege und Wartung durch den Softwarehersteller vorge- geben werden. (8) Die Herstellung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware liegt in der alleinigen Verantwortung des Softwareherstellers. Mit der Überlassung des Teil A wird weder durch die AOK oder BKK noch durch die Managementgesellschaft eine Haftung für seine Eignung, Vollständigkeit oder Richtigkeit zur Herstellung von Ver- tragssoftware übernommen. Entsprechendes gilt für die Integrationsfähigkeit des ge- kapselten Kerns in ein Softwareprogramm des Softwareherstellers. Nicht vollständig umgesetzte und/oder veraltete Vertragssoftware-Versionen können zur Ablehnung von übermittelten Daten und zur Ablehnung von Vergütungen gemäß Abschnitte II und XXX xxx Xxxxxx 00 III der Anlage 12 führen. (9) Die Frist, innerhalb derer die Managementgesellschaft in Abstimmung mit der AOK und der BKK über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 6 und damit über die Offenlegung von Teil A entscheidet, soll 3 Wochen nach Eingang aller in Absatz 6 ge- nannten vollständigen Unterlagen bei der Managementgesellschaft nicht überschreiten.

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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Urologie

Zulassungsverfahren. I. Grundsätze Der Netzbetreiber wird auf Antrag durch die Kreditwirtschaft zugelassen, wenn er die Einhaltung der Anforderungen gemäß des Zulassungsverfahrens Technischen Anhangs (1) Die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft werden die in ABSCHNITT I be- schriebenen und künftig erforderlichen vertragsspezifischen Funktionalitäten der Ver- tragssoftware in einem Pflichtenheft („Pflichtenheft“) dokumentieren. Nicht- vertragsspezifische Funktionalitäten werden im Pflichtenheft nicht beschrieben. Das Pflichtenheft ist für jeweils mindestens 1 Quartal abschließend, d.h. es gibt über die im Pflichtenheft niedergelegten Anforderungen hinaus keine weiteren Anforderungen an die Vertragssoftware. (Anlage 2) Die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft werden dieses Pflichtenheft je- weils abstimmen und bei Änderungen das Quartal definieren, ab dem die neu be- schriebenen vertragspezifischen Funktionalitäten verbindlich bzw. optional in einem neuen Release umzusetzen sind. Wird ein solches Pflichtenheft nicht spätestens neun Wochen vor einem Quartalsbeginn in einer abgestimmten Fassung veröffentlicht, müs- sen darin als verbindlich vorgeschriebene vertragsspezifische Funktionalitäten nicht vor dem Beginn des auf dieses Quartal folgenden Quartals umgesetzt sein. (3) Das Pflichtenheft besteht aus vertraulichen Teilen, die Betriebsgeheimnisse gegenüber der AOK, der BKK und der Managementgesellschaft enthalten, sowie öffentlichen Teilen, die nach Maßgabe der folgenden Absätze offen gelegt werden („Teil A“). Bei dem Teil A handelt es sich um eine fachliche Beschreibung der Funktionalitäten für die Herstellung von VertragssoftwareKreditwirtschaft nachgewiesen hat. Die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen diejenigen Bestandteile Zulassung wird gemäß des Pflichtenhefts, die vertrau- liche Unternehmensgeheimnisse und/oder schützenswertes geistiges Eigentum dar- stellen und daher nicht öffentlich sind „DK Approval Scheme“ in der jeweils aktuellen Version erteilt. Die aktuelle Fas- sung des „DK Approval Scheme“ wird jeweils veröffentlicht auf der Internetseite der Kreditwirtschaft („Teil B“). Der Teil B beinhaltet insbesondere a) Substitutionsalgorithmen und die Listen des Arzneimittelmoduls; b) Datenbasierte Verschlüsselung für die Managementgesellschaft; c) Beschreibung der Ansteuerung des Konnektors/Online-Keys; d) Anbindung an einen elektronischen Patientenpass; e) Online-Aktualisierung (z.B. des Arzneimittelmoduls); f) Algorithmen zur Steuerung von Heil- und Hilfsmittelverordnungen g) Anbindung an die elektronische Arztvernetzung gem. Anhang 5 zu Anlage 12 (4) Der Teil B wird im Prüfmodul von vertragsspezifischen, nicht dekompilierbaren Soft- warekomponenten und Schnittstellen umgesetzt („gekapselter Kern“xxxx://xxx.xxx-xxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxxx.xx). Die Manage- mentgesellschaft wird in Abstimmung mit Einhaltung der AOK Zulassungsanforderungen ist vor Aufnahme des Betriebs im Rahmen einer Zulassung nachzuweisen. Die Kosten des Verfahrens und der BKK ein geeignetes Unter- nehmen („Entwickler“) mit der Entwicklung des Prüfmoduls beauftragen. Dabei ist si- cherzustellen, dass Herstellern von Vertragssoftwareprogrammen („Softwareherstel- ler“) eine Lizenz für die Nutzung des gekapselten Kerns erteilt werden kann. (5) Die Managementgesellschaft wird verpflichtet, allen Softwareherstellern zu gleichen Bedingungen Zugriff auf den gekapselten Kern zu gewähren. Das Verhältnis zwischen dem Softwarehersteller und einem möglichen Entwickler des gekapselten Kerns be- stimmt sich ausschließlich nach dem Lizenzvertrag über den gekapselten Kern. Weder die AOK noch die BKK noch die Managementgesellschaft haften für Schäden im Zu- sammenhang mit Zulassung notwendigen Nachweise trägt der Überlassung des gekapselten Kerns an Softwarehersteller. (6) Die Managementgesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK und der BKK jedem Softwarehersteller, der a) einen schriftlichen Antrag zur Offenlegung des Teil A an sie richtet, b) seine Fachkunde und Zuverlässigkeit nachweist, Teil A zur Verfügung stellen. Der Nachweis nach lit. a) wird in der Regel durch die Vor- lage eines Geschäftsberichtes erbracht, der die Tätigkeit des Softwareherstellers auf dem Gebiet der Softwareentwicklung belegt. Falls keine Lizenzvereinbarung zustande kommt, hat der Softwarehersteller das Pflichtenheft an die Managementgesellschaft zurückzugeben. (7) Die Managementgesellschaft kann mit Softwareherstellern eine Rahmenvereinbarung schließen, durch die im Hinblick auf die Nutzung durch FACHÄRZTE Rahmenbedin- gungen für die Belieferung von FACHÄRZTEN einschließlich der Lieferkapazitäten für die Vertragssoftware und die Pflege und Wartung durch den Softwarehersteller vorge- geben werden. (8) Die Herstellung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware liegt in der alleinigen Verantwortung des Softwareherstellers. Mit der Überlassung des Teil A wird weder durch die AOK oder BKK noch durch die Managementgesellschaft eine Haftung für seine Eignung, Vollständigkeit oder Richtigkeit zur Herstellung von Ver- tragssoftware übernommenNetzbetreiber. Entsprechendes gilt für die Integrationsfähigkeit Umsetzung der von der Kreditwirtschaft vorgegebenen Änderungen des ge- kapselten Kerns Technischen Anhangs. Die Kreditwirtschaft schlägt dem Netzbetreiber meh- rere geeignete Sachverständige vor. Der Netzbetreiber unterrichtet die Kredit- wirtschaft über den ausgewählten Sachverständigen und verpflichtet sich, sämtli- che Untersuchungsergebnisse – einschl. der Zwischenergebnisse – der Kredit- wirtschaft vorzulegen. Auf der Grundlage des endgültigen Berichts wird von der Kreditwirtschaft die Frage entschieden, ob die Zulassung ausgesprochen wird. Falls die Kreditwirtschaft in konkreten Einzelfragen Zweifel an den Untersu- chungsergebnissen hat, ist sie berechtigt, zur Klärung dieser Zweifelsfragen ei- nen Zweitgutachter auf eigene Kosten heranzuziehen. Die Zulassung als Netzbetreiber kann von dem Unternehmen nicht auf Dritte übertragen werden. Über vom Netzbetreiber beabsichtigte Änderungen an seinen jeweiligen Syste- men, welche die im Technischen Anhang niedergelegten Anforderungen berüh- ren, unterrichtet dieser die Kreditwirtschaft unverzüglich. In diesen Fällen ist auf Anforderung der Kreditwirtschaft die Einhaltung der im Technischen Anhang nie- dergelegten Anforderungen durch ein Softwareprogramm ergänzendes Sachverständigengutachten nachzuweisen. Der Netzbetreiber gewährleistet, dass auf Wunsch der Kreditwirtschaft von ihr Beauftragte Zutritt zu seinen Einrichtungen erhalten, um das girocard-Netz zu überprüfen und leistet die notwendige Unterstützung. Festgestellte Mängel wer- den vom Netzbetreiber unverzüglich beseitigt. Der Netzbetreiber informiert die Kreditwirtschaft über wesentliche Feststellungen im Bereich der internen Prüfung und Kontrolle, die unmittelbare Relevanz für die Stabilität und Sicherheit des Softwareherstellersgirocard-Systems insgesamt haben. Nicht vollständig umgesetzte und/oder veraltete VertragssoftwareDer Netzbetreiber ist verpflichtet, das Notfallmanagement-Versionen können zur Ablehnung von übermittelten Daten Handbuch (Anlage 6) im Rahmen und zur Ablehnung von Vergütungen Umfang seiner im girocard-System gemäß Abschnitte II dieser Vereinbarung wahrzunehmenden Aufgaben und XXX xxx Xxxxxx 00 führenPflichten einzuhalten. (9) Die Frist, innerhalb derer die Managementgesellschaft in Abstimmung mit der AOK und der BKK über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 6 und damit über die Offenlegung von Teil A entscheidet, soll 3 Wochen nach Eingang aller in Absatz 6 ge- nannten vollständigen Unterlagen bei der Managementgesellschaft nicht überschreiten.

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Samples: Netzbetreibervertrag

Zulassungsverfahren. I. Grundsätze des Zulassungsverfahrens (1) Die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft werden die in ABSCHNITT I be- schriebenen und künftig erforderlichen vertragsspezifischen Funktionalitäten der Ver- tragssoftware in einem Pflichtenheft („Pflichtenheft“) dokumentieren. Nicht- vertragsspezifische Funktionalitäten werden im Pflichtenheft nicht beschrieben. Das Pflichtenheft ist für jeweils mindestens 1 Quartal abschließend, d.h. es gibt über die im Pflichtenheft niedergelegten Anforderungen hinaus keine weiteren Anforderungen an die Vertragssoftware. (2) Die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft werden dieses Pflichtenheft je- weils abstimmen und bei Änderungen das Quartal definieren, ab dem die neu be- schriebenen vertragspezifischen Funktionalitäten verbindlich bzw. optional in einem neuen Release umzusetzen sind. Wird ein solches Pflichtenheft nicht spätestens neun Wochen vor einem Quartalsbeginn in einer abgestimmten Fassung veröffentlicht, müs- sen darin als verbindlich vorgeschriebene vertragsspezifische Funktionalitäten nicht vor dem Beginn des auf dieses Quartal folgenden Quartals umgesetzt sein. (3) Das Pflichtenheft besteht aus vertraulichen Teilen, die Betriebsgeheimnisse der AOK, der BKK und der Managementgesellschaft enthalten, sowie öffentlichen Teilen, die nach Maßgabe der folgenden Absätze offen gelegt werden („Teil A“). Bei dem Teil A handelt es sich um eine fachliche Beschreibung der Funktionalitäten für die Herstellung von Vertragssoftware. Die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen diejenigen Bestandteile des Pflichtenhefts, die vertrau- liche Unternehmensgeheimnisse und/oder schützenswertes geistiges Eigentum dar- stellen und daher nicht öffentlich sind („Teil B“). Der Teil B beinhaltet insbesondere a) Substitutionsalgorithmen und die Listen des Arzneimittelmoduls; b) Datenbasierte Verschlüsselung für die Managementgesellschaft; c) Beschreibung der Ansteuerung des Konnektors/Online-Keys; d) Anbindung an einen elektronischen Patientenpass; e) Online-Aktualisierung (z.B. des Arzneimittelmoduls); f) Algorithmen zur Steuerung von Heil- und Hilfsmittelverordnungen g) Anbindung an die elektronische Arztvernetzung gem. Anhang 5 6 zu Anlage 12 (4) Der Teil B wird im Prüfmodul von vertragsspezifischen, nicht dekompilierbaren Soft- warekomponenten Software- komponenten und Schnittstellen umgesetzt („gekapselter Kern“). Die Manage- mentgesellschaft Management- gesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK und der BKK ein geeignetes Unter- nehmen Unterneh- men („Entwickler“) mit der Entwicklung des Prüfmoduls beauftragen. Dabei ist si- cherzustellensicher- zustellen, dass Herstellern von Vertragssoftwareprogrammen („Softwareherstel- lerSoftwarehersteller“) eine Lizenz für die Nutzung des gekapselten Kerns erteilt werden kann. (5) Die Managementgesellschaft wird verpflichtet, allen Softwareherstellern zu gleichen Bedingungen Zugriff auf den gekapselten Kern zu gewähren. Das Verhältnis zwischen dem Softwarehersteller und einem möglichen Entwickler des gekapselten Kerns be- stimmt sich ausschließlich nach dem Lizenzvertrag über den gekapselten Kern. Weder die AOK noch die BKK noch die Managementgesellschaft haften für Schäden im Zu- sammenhang mit der Überlassung des gekapselten Kerns an Softwarehersteller. (6) Die Managementgesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK und der BKK jedem Softwarehersteller, der a) einen schriftlichen Antrag zur Offenlegung des Teil A an sie richtet, b) seine Fachkunde und Zuverlässigkeit nachweist, Teil A zur Verfügung stellen. Der Nachweis nach lit. a) wird in der Regel durch die Vor- lage eines Geschäftsberichtes erbracht, der die Tätigkeit des Softwareherstellers auf dem Gebiet der Softwareentwicklung belegt. Falls keine Lizenzvereinbarung zustande kommt, hat der Softwarehersteller das Pflichtenheft an die Managementgesellschaft zurückzugeben. (7) Die Managementgesellschaft kann mit Softwareherstellern eine Rahmenvereinbarung schließen, durch die im Hinblick auf die Nutzung durch FACHÄRZTE Rahmenbedin- gungen für die Belieferung von FACHÄRZTEN einschließlich der Lieferkapazitäten für die Vertragssoftware und die Pflege und Wartung durch den Softwarehersteller vorge- geben werden. (8) Die Herstellung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware liegt in der alleinigen Verantwortung des Softwareherstellers. Mit der Überlassung des Teil A wird weder durch die AOK oder BKK noch durch die Managementgesellschaft eine Haftung für seine Eignung, Vollständigkeit oder Richtigkeit zur Herstellung von Ver- tragssoftware übernommen. Entsprechendes gilt für die Integrationsfähigkeit des ge- kapselten Kerns in ein Softwareprogramm des Softwareherstellers. Nicht vollständig umgesetzte und/oder veraltete Vertragssoftware-Versionen können zur Ablehnung von übermittelten Daten und zur Ablehnung von Vergütungen gemäß Abschnitte II und XXX xxx Xxxxxx 00 führen. (9) Die Frist, innerhalb derer die Managementgesellschaft in Abstimmung mit der AOK und der BKK über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 6 und damit über die Offenlegung von Teil A entscheidet, soll 3 Wochen nach Eingang aller in Absatz 6 ge- nannten vollständigen Unterlagen bei der Managementgesellschaft nicht überschreiten.

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