Common use of Zulassungsvoraussetzungen Clause in Contracts

Zulassungsvoraussetzungen. 2.1 SAPV wird von Leistungserbringern erbracht, mit denen die Krankenkasse zur Sicherung einer bedarfsgerechten Versorgung einen Vertrag geschlossen hat. Sie wird intermittierend oder durchgängig nach Bedarf als • Beratungsleistung, • Koordination der Versorgung, • additiv unterstützende Teilversorgung, • vollständige Versorgung erbracht. Den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen ist Rechnung zu tragen. 2.2 Bei der Entwicklung einer bedarfsgerechten Versorgung sind die bereits bestehenden Strukturen so weit wie möglich einzubeziehen. Auf die bereits tätigen Leistungserbringer ist zurückzugreifen, soweit sie die erforderlichen Anforderungen erfüllen. Verträge sind nur in dem Umfang abzuschließen, wie sie für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich sind. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht. 2.3 Eine bedarfsgerechte Versorgung mit SAPV ist insbesondere dann gegeben, wenn sie wohnortnah ausgerichtet ist und die Palliativpatienten, die einen besonderen Versorgungsbedarf haben, der durch die allgemeine Palliativversorgung nicht gewährleistet werden kann, ausreichend und zweckmäßig mit der Leistung der SAPV versorgt werden können. Die bedarfsgerechte Versorgung zeigt sich auch darin, dass es mit der Leistung der SAPV mehr Menschen als bisher ermöglicht wird, in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in stationären Pflegeeinrichtungen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod zu führen. 2.4 Der Versorgungsbedarf kann in einzelnen Regionen unterschiedlich sein. Indikatoren für die Bedarfslage können insbesondere sein, • die regionale Siedlungsstruktur, • die Altersstruktur, • epidemiologisch relevante Erkrankungen sowie • die demografische Entwicklung. So ist zwischen Regionen geringer, mittlerer und hoher Bevölkerungsdichte zu unterscheiden. Die Unterscheidung ist ggf. nicht allein auf der Ebene der Bundesländer durchzuführen, sondern kann bis auf die Ebene der Kreise und kreisfreien Städte vollzogen werden, um dem erheblichen Unterschied in der Bevölkerungsdichte auch innerhalb der Bundesländer gerecht zu werden. Nach derzeit vorliegenden Schätzungen haben bis zu 10 Prozent aller Sterbenden einen solchen besonderen Versorgungsbedarf, der im Rahmen der SAPV abzudecken ist.

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Samples: Muster Vertrag Über Die Erbringung Spezialisierter Ambulanter Palliativversorgung (Sapv), Muster Vertrag Über Die Erbringung Spezialisierter Ambulanter Palliativversorgung (Sapv)

Zulassungsvoraussetzungen. 2.1 SAPV wird von Leistungserbringern erbracht, mit denen die Krankenkasse zur Sicherung einer bedarfsgerechten Versorgung einen Vertrag geschlossen hat. Sie wird intermittierend oder durchgängig nach Bedarf als • Beratungsleistung, • - Beratungsleistung - Koordination der Versorgung, • Versorgung - additiv unterstützende Teilversorgung, • Teilversorgung - vollständige Versorgung erbracht. Den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen ist Rechnung Rech- nung zu tragen. 2.2 Bei der Entwicklung einer bedarfsgerechten Versorgung sind die bereits bestehenden be- stehenden Strukturen so weit wie möglich einzubeziehen. Auf die bereits tätigen täti- gen Leistungserbringer ist zurückzugreifen, soweit sie die erforderlichen Anforderungen An- forderungen erfüllen. Verträge sind nur in dem Umfang abzuschließen, wie sie für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich sind. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss Ver- tragsabschluss besteht nicht. 2.3 Eine bedarfsgerechte Versorgung mit SAPV ist insbesondere dann gegeben, wenn sie wohnortnah ausgerichtet ist und die Palliativpatienten, die einen besonderen be- sonderen Versorgungsbedarf haben, der durch die allgemeine Palliativversorgung Palliativver- sorgung nicht gewährleistet werden kann, ausreichend und zweckmäßig mit der Leistung der SAPV versorgt werden können. Die bedarfsgerechte Versorgung zeigt sich auch darin, dass es mit der Leistung der SAPV mehr Menschen als bisher ermöglicht wird, in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in stationären Pflegeeinrichtungen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod zu führen. 2.4 Der Versorgungsbedarf kann in einzelnen Regionen unterschiedlich sein. Indikatoren In- dikatoren für die Bedarfslage können insbesondere sein, • die regionale Siedlungsstruktur, • die Altersstruktur, • epidemiologisch : - Regionale Siedlungsstruktur - Altersstruktur - Epidemiologisch relevante Erkrankungen sowie • die demografische Entwicklung. - Demografische Entwicklung So ist zwischen Regionen geringer, mittlerer und hoher Bevölkerungsdichte zu unterscheiden. Die Unterscheidung ist ggf. nicht allein auf der Ebene der Bundesländer Bun- desländer durchzuführen, sondern kann bis auf die Ebene der Kreise und kreisfreien Städte vollzogen werden, um dem erheblichen Unterschied in der Bevölkerungsdichte auch innerhalb der Bundesländer gerecht zu werden. Nach derzeit vorliegenden Schätzungen haben bis zu 10 Prozent % aller Sterbenden einen solchen besonderen Versorgungsbedarf, der im Rahmen der SAPV abzudecken ab- zudecken ist.

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Samples: Vertrag Über Die Erbringung Spezialisierter Ambulanter Palliativversorgung (Sapv)

Zulassungsvoraussetzungen. 2.1 SAPV wird von Leistungserbringern erbracht, mit denen die Krankenkasse zur Sicherung einer bedarfsgerechten Versorgung einen Vertrag geschlossen hat. Sie wird intermittierend oder durchgängig durch- gängig nach Bedarf als • Beratungsleistung, • Koordination der Versorgung, • additiv unterstützende Teilversorgung, • vollständige Versorgung erbracht. Den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen ist Rechnung zu tragen.Versorgung 2.2 Bei der Entwicklung einer bedarfsgerechten Versorgung sind die bereits bestehenden Strukturen so weit wie möglich einzubeziehen. Auf die bereits tätigen Leistungserbringer ist zurückzugreifen, soweit sie die erforderlichen Anforderungen erfüllen. Verträge sind nur in dem Umfang abzuschließenabzuschlie- ßen, wie sie für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich sind. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss Vertragsab- schluss besteht nicht. 2.3 Eine bedarfsgerechte Versorgung mit SAPV ist insbesondere dann gegeben, wenn sie wohnortnah ausgerichtet ist und die Palliativpatienten, die einen besonderen Versorgungsbedarf haben, der durch die allgemeine Palliativversorgung nicht gewährleistet werden kann, ausreichend und zweckmäßig mit der Leistung der SAPV versorgt werden können. Die bedarfsgerechte Versorgung zeigt sich auch darin, dass es mit der Leistung der SAPV mehr Menschen als bisher ermöglicht wird, in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in stationären Pflegeeinrichtungen ein menschenwürdiges men- schenwürdiges Leben bis zum Tod zu führen. 2.4 Der Versorgungsbedarf kann in einzelnen Regionen unterschiedlich sein. Indikatoren für die Bedarfslage Be- darfslage können insbesondere sein, • die regionale Siedlungsstruktur, • die Altersstruktur, • epidemiologisch relevante Erkrankungen sowie • die demografische Entwicklung. So ist zwischen Regionen geringer, mittlerer und hoher Bevölkerungsdichte zu unterscheiden. Die Unterscheidung ist ggf. nicht allein auf der Ebene der Bundesländer durchzuführen, sondern kann bis auf die Ebene der Kreise und kreisfreien Städte vollzogen werden, um dem erheblichen Unterschied Unter- schied in der Bevölkerungsdichte auch innerhalb der Bundesländer gerecht zu werden. Nach derzeit der- zeit vorliegenden Schätzungen haben bis zu 10 Prozent aller Sterbenden einen solchen besonderen besonde- ren Versorgungsbedarf, der im Rahmen der SAPV abzudecken ist.

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Samples: Vertrag Über Spezialisierte Ambulante Palliativmedizinische Versorgung

Zulassungsvoraussetzungen. 2.1 SAPV wird von Leistungserbringern erbracht, mit denen die Krankenkasse zur Sicherung einer bedarfsgerechten Versorgung einen Vertrag geschlossen hat. Sie wird intermittierend oder durchgängig nach Bedarf als • Beratungsleistung, • Koordination der Versorgung, • additiv unterstützende Teilversorgung, • vollständige Versorgung erbracht. Den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen ist Rechnung zu tragentra- gen. 2.2 Bei der Entwicklung einer bedarfsgerechten Versorgung sind die bereits bestehenden Strukturen so weit wie möglich einzubeziehen. Auf die bereits tätigen Leistungserbringer ist zurückzugreifen, soweit sie die erforderlichen Anforderungen erfüllen. Verträge sind nur in dem Umfang abzuschließen, wie sie für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich sind. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht. 2.3 Eine bedarfsgerechte Versorgung mit SAPV ist insbesondere dann gegeben, wenn sie wohnortnah ausgerichtet ist und die Palliativpatienten, die einen besonderen Versorgungsbedarf Versorgungs- bedarf haben, der durch die allgemeine Palliativversorgung nicht gewährleistet werden kann, ausreichend und zweckmäßig mit der Leistung der SAPV versorgt werden können. Die bedarfsgerechte Versorgung zeigt sich auch darin, dass es mit der Leistung der SAPV mehr Menschen als bisher ermöglicht wird, in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in stationären Pflegeeinrichtungen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod zu führen. 2.4 Der Versorgungsbedarf kann in einzelnen Regionen unterschiedlich sein. Indikatoren Anhaltszahlen zur Bedarfsschätzung, wie sie mit einem SAPV-Leistungserbringer mit 8 Vollzeitstellen auf 250.000 Versicherte in der Gesetzesbegründung zu § 132d Abs. 2 SGB V für die Bedarfslage Versor- gung von erwachsenen Palliativpatienten genannt sind, können zur Orientierung herange- zogen werden, ersetzen eine individuelle Prüfung des regionalen Bedarfs jedoch nicht. In- dikatoren für die individuelle Feststellung des Bedarfs an SAPV-Leistungserbringern kön- nen insbesondere sein, • die regionale SiedlungsstrukturSiedlungsstruktur und die daraus resultierenden Rahmenbedingungen, • die Altersstruktur, • epidemiologisch relevante Erkrankungen sowie • die demografische Entwicklung. So ist zwischen Regionen geringer, mittlerer und hoher Bevölkerungsdichte zu unterscheidenunterschei- den. Die Unterscheidung ist ggf. nicht allein auf der Ebene der Bundesländer durchzuführendurchzufüh- ren, sondern kann bis auf die Ebene der Kreise und kreisfreien Städte vollzogen werden, um dem erheblichen Unterschied in der Bevölkerungsdichte auch innerhalb der Bundesländer Bundes- länder gerecht zu werden. Nach derzeit vorliegenden den zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens vorlie- genden Schätzungen haben von Experten hatten bis zu 10 Prozent aller Sterbenden einen solchen sol- chen besonderen Versorgungsbedarf, der im Rahmen der SAPV abzudecken ist. Für Kin- der und Jugendliche lag keine gesonderte Schätzung vor.

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Samples: Vertrag Über Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung

Zulassungsvoraussetzungen. 2.1 SAPV wird von Leistungserbringern erbracht, mit denen die Krankenkasse zur Sicherung einer bedarfsgerechten Versorgung einen Vertrag geschlossen hat. Sie wird intermittierend oder durchgängig nach Bedarf als • Beratungsleistung, • - Beratungsleistung - Koordination der Versorgung, • Versorgung - additiv unterstützende Teilversorgung, • Teilversorgung - vollständige Versorgung erbracht. Den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen ist Rechnung Rech- nung zu tragen. 2.2 Bei der Entwicklung einer bedarfsgerechten Versorgung sind die bereits bestehenden be- stehenden Strukturen so weit wie möglich einzubeziehen. Auf die bereits tätigen täti- gen Leistungserbringer ist zurückzugreifen, soweit sie die erforderlichen Anforderungen An- forderungen erfüllen. Verträge sind nur in dem Umfang abzuschließen, wie sie für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich sind. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss Ver- tragsabschluss besteht nicht. 2.3 Eine bedarfsgerechte Versorgung mit SAPV ist insbesondere dann gegeben, wenn sie wohnortnah ausgerichtet ist und die Palliativpatienten, die einen besonderen be- sonderen Versorgungsbedarf haben, der durch die allgemeine Palliativversorgung Palliativversor- gung nicht gewährleistet werden kann, ausreichend und zweckmäßig mit der Leistung der SAPV versorgt werden können. Die bedarfsgerechte Versorgung zeigt sich auch darin, dass es mit der Leistung der SAPV mehr Menschen als bisher ermöglicht wird, in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in stationären stati- onären Pflegeeinrichtungen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod zu führen. 2.4 Der Versorgungsbedarf kann in einzelnen Regionen unterschiedlich sein. Indikatoren Indi- katoren für die Bedarfslage können insbesondere sein, • die regionale Siedlungsstruktur, • die Altersstruktur, • epidemiologisch : - Regionale Siedlungsstruktur - Altersstruktur - Epidemiologisch relevante Erkrankungen sowie • die demografische Entwicklung. - Demografische Entwicklung So ist zwischen Regionen geringer, mittlerer und hoher Bevölkerungsdichte zu unterscheiden. Die Unterscheidung ist ggf. nicht allein auf der Ebene der Bundesländer Bun- desländer durchzuführen, sondern kann bis auf die Ebene der Kreise und kreisfreien Städte vollzogen werden, um dem erheblichen Unterschied in der Bevölkerungsdichte auch innerhalb der Bundesländer gerecht zu werden. Nach derzeit vorliegenden Schätzungen haben bis zu 10 Prozent % aller Sterbenden einen solchen besonderen Versorgungsbedarf, der im Rahmen der SAPV abzudecken ab- zudecken ist.

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Samples: Vertrag Über Die Erbringung Spezialisierter Ambulanter Palliativversorgung (Sapv)

Zulassungsvoraussetzungen. 2.1 SAPV wird von Leistungserbringern erbracht, mit denen die Krankenkasse zur Sicherung einer bedarfsgerechten Versorgung einen Vertrag geschlossen hat. Sie wird intermittierend oder durchgängig durch- gängig nach Bedarf als • Beratungsleistung, • Koordination der Versorgung, • additiv unterstützende Teilversorgung, • vollständige Versorgung erbracht. Den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen ist Rechnung zu tragen. 2.2 Bei der Entwicklung einer bedarfsgerechten Versorgung sind die bereits bestehenden Strukturen so weit wie möglich einzubeziehen. Auf die bereits tätigen Leistungserbringer ist zurückzugreifen, soweit so- weit sie die erforderlichen Anforderungen erfüllen. Verträge sind nur in dem Umfang abzuschließen, wie sie für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich sind. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht. 2.3 Eine bedarfsgerechte Versorgung mit SAPV ist insbesondere dann gegeben, wenn sie wohnortnah ausgerichtet ist und die Palliativpatienten, die einen besonderen Versorgungsbedarf haben, der durch die allgemeine Palliativversorgung nicht gewährleistet werden kann, ausreichend und zweckmäßig mit der Leistung der SAPV versorgt werden können. Die bedarfsgerechte Versorgung zeigt sich auch darin, dass es mit der Leistung der SAPV mehr Menschen als bisher ermöglicht wird, in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in stationären Pflegeeinrichtungen ein menschenwürdiges men- schenwürdiges Leben bis zum Tod zu führen. 2.4 Der Versorgungsbedarf kann in einzelnen Regionen unterschiedlich sein. Indikatoren für die Bedarfslage Be- darfslage können insbesondere sein, • die regionale Siedlungsstruktur, • die Altersstruktur, • epidemiologisch relevante Erkrankungen sowie • die demografische Entwicklung. So ist zwischen Regionen geringer, mittlerer und hoher Bevölkerungsdichte zu unterscheiden. Die Unterscheidung ist ggf. nicht allein auf der Ebene der Bundesländer durchzuführen, sondern kann bis auf die Ebene der Kreise und kreisfreien Städte vollzogen werden, um dem erheblichen Unterschied Unter- schied in der Bevölkerungsdichte auch innerhalb der Bundesländer gerecht zu werden. Nach derzeit der- zeit vorliegenden Schätzungen haben bis zu 10 Prozent aller Sterbenden einen solchen besonderen besonde- ren Versorgungsbedarf, der im Rahmen der SAPV abzudecken ist.

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Samples: Vertrag Über Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung

Zulassungsvoraussetzungen. 2.1 SAPV wird von Leistungserbringern erbracht, mit denen die Krankenkasse zur Sicherung einer bedarfsgerechten Versorgung einen Vertrag geschlossen hat. Sie wird intermittierend oder durchgängig nach Bedarf als • Beratungsleistung, • Koordination der Versorgung, • additiv unterstützende Teilversorgung, • vollständige Versorgung erbracht. Den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen ist Rechnung zu tragen. 2.2 Bei der Entwicklung einer bedarfsgerechten Versorgung sind die bereits bestehenden Strukturen so weit wie möglich einzubeziehen. Auf die bereits tätigen Leistungserbringer ist zurückzugreifen, soweit sie die erforderlichen Anforderungen erfüllen. Verträge sind nur in dem Umfang abzuschließen, wie sie für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich sind. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht. 2.3 Eine bedarfsgerechte Versorgung mit SAPV ist insbesondere dann gegeben, wenn sie wohnortnah ausgerichtet ist und die Palliativpatienten, die einen besonderen Versorgungsbedarf haben, der durch die allgemeine Palliativversorgung nicht gewährleistet werden kann, ausreichend und zweckmäßig mit der Leistung der SAPV versorgt werden können. Die bedarfsgerechte Versorgung zeigt sich auch darin, dass es mit der Leistung der SAPV mehr Menschen als bisher ermöglicht wird, in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in stationären Pflegeeinrichtungen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod zu führen. 2.4 Der Versorgungsbedarf kann in einzelnen Regionen unterschiedlich sein. Anhaltszahlen zur Bedarfsschätzung, wie sie mit einem SAPV-Leistungserbringer mit 8 Vollzeitstellen auf 250.000 Versicherte in der Gesetzesbegründung zu § 132d Abs. 2 SGB V für die Versorgung von erwachsenen Palliativpatienten genannt sind, können zur Orientierung herangezogen werden, ersetzen eine individuelle Prüfung des regionalen Bedarfs jedoch nicht. Indikatoren für die Bedarfslage individuelle Feststellung des Bedarfs an SAPV-Leistungserbringern können insbesondere sein, • die regionale SiedlungsstrukturSiedlungsstruktur und die daraus resultierenden Rahmenbedingungen, • die Altersstruktur, • epidemiologisch relevante Erkrankungen sowie • die demografische Entwicklung. So ist zwischen Regionen geringer, mittlerer und hoher Bevölkerungsdichte zu unterscheiden. Die Unterscheidung ist ggf. nicht allein auf der Ebene der Bundesländer durchzuführen, sondern kann bis auf die Ebene der Kreise und kreisfreien Städte vollzogen werden, um dem erheblichen Unterschied in der Bevölkerungsdichte auch innerhalb der Bundesländer gerecht zu werden. Nach derzeit den zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens vorliegenden Schätzungen haben von Experten hatten bis zu 10 Prozent aller Sterbenden einen solchen besonderen Versorgungsbedarf, der im Rahmen der SAPV abzudecken ist. Für Kinder und Jugendliche lag keine gesonderte Schätzung vor.

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