Zulassungsvoraussetzungen. 2.1 SAPV wird von Leistungserbringern erbracht, mit denen die Krankenkasse zur Sicherung einer bedarfsgerechten Versorgung einen Vertrag geschlossen hat. Sie wird intermittierend oder durchgängig nach Bedarf als • Beratungsleistung, • Koordination der Versorgung, • additiv unterstützende Teilversorgung, • vollständige Versorgung erbracht. Den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen ist Rechnung zu tragen.
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Samples: Vertrag Über Die Erbringung, Muster Vertrag Über Die Erbringung, Muster Vertrag Über Die Erbringung
Zulassungsvoraussetzungen. 2.1 SAPV wird von Leistungserbringern erbracht, mit denen die Krankenkasse zur Sicherung einer bedarfsgerechten Versorgung einen Vertrag geschlossen hat. Sie wird intermittierend oder durchgängig nach Bedarf als • Beratungsleistung, • - Beratungsleistung - Koordination der Versorgung, • Versorgung - additiv unterstützende Teilversorgung, • Teilversorgung - vollständige Versorgung erbracht. Den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen ist Rechnung Rech- nung zu tragen.
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Samples: Vertrag Über Die Erbringung, Vertrag Über Die Erbringung
Zulassungsvoraussetzungen. 2.1 SAPV wird von Leistungserbringern erbracht, mit denen die Krankenkasse zur Sicherung einer bedarfsgerechten Versorgung einen Vertrag geschlossen hat. Sie wird intermittierend oder durchgängig durch- gängig nach Bedarf als • Beratungsleistung, • Koordination der Versorgung, • additiv unterstützende Teilversorgung, • vollständige Versorgung erbracht. Den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen ist Rechnung zu tragen.
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Samples: Vertrag Nach § 132 D SGB V
Zulassungsvoraussetzungen. 2.1 SAPV wird von Leistungserbringern erbracht, mit denen die Krankenkasse zur Sicherung einer bedarfsgerechten Versorgung einen Vertrag geschlossen hat. Sie wird intermittierend oder durchgängig nach Bedarf als • Beratungsleistung, • Koordination der Versorgung, • additiv unterstützende Teilversorgung, • vollständige Versorgung erbracht. Den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen ist Rechnung zu tragentra- gen.
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Samples: Vertrag Nach § 132 D SGB V
Zulassungsvoraussetzungen. 2.1 SAPV wird von Leistungserbringern erbracht, mit denen die Krankenkasse zur Sicherung einer bedarfsgerechten Versorgung einen Vertrag geschlossen hat. Sie wird intermittierend oder durchgängig durch- gängig nach Bedarf als • Beratungsleistung, • Koordination der Versorgung, • additiv unterstützende Teilversorgung, • vollständige Versorgung erbracht. Den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen ist Rechnung zu tragen.Versorgung
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Samples: Vertrag Nach § 132 D SGB V