Zulässige Sicherheiten Musterklauseln

Zulässige Sicherheiten. Die Verwaltungsgesellschaft kann die von ihr entgegengenommenen Sicherheiten zur Reduzierung des Gegenparteirisikos verwenden, falls sie die in den jeweils anwendbaren Gesetzen, Vorschriften und von der FMA herausgegebenen Richtlinien dargelegten Kriterien einhält, vor allem hinsichtlich Liquidität, Bewertung, Bonität des Emittenten, Korrelation, Risiken im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sicherheiten und Verwertbarkeit. Sicherheiten sollten vor allem die folgenden Bedingungen erfüllen: Alle Sicherheiten, die nicht aus Barmitteln bestehen, sollten von guter Qualität und hoher Liquidität sein und an einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem mit transparenter Preisgestaltung gehandelt werden, damit sie schnell zu einem Preis verkauft werden können, der ungefähr der Bewertung vor dem Verkauf entspricht. Sie sollten zumindest täglich bewertet werden, und Vermögensgegenstände, die eine hohe Preisvolatilität aufweisen, sollten nur als Sicherheiten akzeptiert werden, wenn sie mit angemessen konservativen Abschlägen (Haircuts) versehen wurden. Sie sollten von einer Einheit ausgegeben worden sein, die von der Gegenpartei unabhängig ist und die den Erwartungen zufolge keine starke Korrelation mit der Performance der Gegenpartei aufweisen dürfte. Sie sollten ausreichend breit über Länder, Märkte und Emittenten hinweg diversifiziert sein, mit einem maximalen Engagement von zusammengenommen 20% des Nettovermögenswertes (NAV) des OGAW in einzelnen Emittenten, unter Berücksichtigung aller erhaltenen Sicherheiten. Ein OGAW kann davon im Einklang mit dem weiter oben unter 7.3.5 – 7.3.7 stehenden Vorschriften abweichen. Sie sollten jederzeit ohne Rückgriff auf oder Genehmigung durch die Gegenpartei von der Verwaltungsgesellschaft verwertbar sein.
Zulässige Sicherheiten. Die Verwaltungsgesellschaft kann die von ihr entgegengenommenen Sicherheiten zur Reduzierung des Gegenparteirisi- kos verwenden, falls sie die in den jeweils anwendbaren Gesetzen, Vorschriften und von der FMA herausgegebenen Richtlinien dargelegten Kriterien einhält, vor allem hinsichtlich Liquidität, Bewertung, Bonität des Emittenten, Korrelation, Risiken im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sicherheiten und Verwertbarkeit. Sicherheiten sollten vor allem die folgenden Bedingungen erfüllen: Liquidität Jede nicht aus Barmitteln oder Sichteinlagen bestehende Sicherheit hat hoch liquide zu einem transparenten Preis zu sein und hat auf einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gehandelt zu werden. Zusätzlich sind Sicherheiten mit einem kurzen Abrechnungszyklus gegenüber Sicherheiten mit langem Abrechnungszyklus zu bevor- zugen, da sie schneller in Bargeld umgewandelt werden können.
Zulässige Sicherheiten. Zur Minderung des Gegenpartei-Kreditrisikos kann ein Teilfonds sicherstellen, dass Sicherheiten von Gegenparteien rechtzei- tig eingefordert werden. Wenn der aufsichtsrechtliche Grenzwert für eine bestimmte Gegenpartei beispielsweise bei +5% liegt, kann die Nachschussgrenze für die Gegenpartei laut Derivate-Richtlinie des AIFM 0%, +2% oder ein beliebiges anderes Niveau unter +5% (oder unter +10%, wenn die Gegenpartei ein wie oben beschrieben zugelassenes Kreditinstitut ist) betra- gen. Das Gegenparteirisiko kann verringert werden, wenn die Gegenpartei dem Portfolio Sicherheiten stellt, und ein Portfolio kann das Gegenparteirisiko vernachlässigen, wenn der Wert der Sicherheiten, bewertet zum Marktpreis und unter Berücksichtigung angemessener Abschläge, den Wert des Betrags des Engagements des Portfolios gegenüber der jeweiligen Gegenpartei zu einem bestimmten Zeitpunkt übersteigt. Sicherheiten, die ein Portfolio von einer Gegenpartei erhält, um das Gegenparteirisiko zu verringern, müssen zu jeder Zeit die folgenden Kriterien erfüllen:
Zulässige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung nach diesem Abschnitt Wertpapiere sowie Konto- guthaben (Cash Collateral) im Wege der Verpfändung als Sicherheit herein (Sicher- heiten).

Related to Zulässige Sicherheiten

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.