Zurückbehaltung, Aufrechnung Musterklauseln

Zurückbehaltung, Aufrechnung. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen zwischen den Vertragspar- teien ist ausgeschlossen, wenn es sich nicht um eine gegen uns rechtskräftig festgestellte, von uns ausdrücklich anerkannte oder entscheidungsreife Forderung handelt.
Zurückbehaltung, Aufrechnung. 11.1 Dem AUFTRAGGEBER kommt weder ein Zurückbehaltungsrecht noch ein Aufrechnungsrecht gegenüber Forderungen des AUFTRAGNEHMERS zu.
Zurückbehaltung, Aufrechnung. 6.1 Dem EBV steht ein Zurückbehaltungsrecht auch bei nicht-konnexen Ge- genforderungen zu.
Zurückbehaltung, Aufrechnung. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn diese entweder rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
Zurückbehaltung, Aufrechnung. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Vorleistungen seitens des Lieferanten ist ausgeschlossen. § 320 BGB bleibt unberührt. Der Lieferant kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Die Aufnahme einer Lieferantenforderung in die Buchhaltungsunterlagen der L&L Adelsdorf GmbH erfolgt ohne Anerkennung und vorbehaltlich der Prüfung der Forderung.
Zurückbehaltung, Aufrechnung. (1) Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur im Hinblick auf Ansprüche aus dem jeweiligen Maklervertrag zulässig.
Zurückbehaltung, Aufrechnung. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für Zurückbehaltungs- rechte des Bestellers.
Zurückbehaltung, Aufrechnung. 18.1 Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit dies aufgrund einer rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Forderung erfolgt. Entsprechendes gilt für Aufrechnungen des Vertragspartners. Insbesondere dürfen vereinbarte Lieferungen nicht wegen streitiger anderer Ansprüche zurückgehalten werden.
Zurückbehaltung, Aufrechnung. 1. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.
Zurückbehaltung, Aufrechnung o Artikel 14.4 Geänderte Verhältnisse