Zurückbehaltung, Aufrechnung. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen zwischen den Vertragspar- teien ist ausgeschlossen, wenn es sich nicht um eine gegen uns rechtskräftig festgestellte, von uns ausdrücklich anerkannte oder entscheidungsreife Forderung handelt.
Zurückbehaltung, Aufrechnung. (1) Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur im Hinblick auf Ansprüche aus dem jeweiligen Maklervertrag zulässig.
(2) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Ansprüchen des Maklers aufrechnen.
Zurückbehaltung, Aufrechnung. 1. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.
2. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche aus dem selben Vertragsverhältnis herrühren.
3. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur nach Maßgabe der Ziffer X, 2 zu.
Zurückbehaltung, Aufrechnung. 11.1 Dem AUFTRAGGEBER kommt weder ein Zurückbehaltungsrecht noch ein Aufrechnungsrecht gegenüber Forderungen des AUFTRAGNEHMERS zu.
Zurückbehaltung, Aufrechnung. 18.1 Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit dies aufgrund einer rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Forderung erfolgt. Entsprechendes gilt für Aufrechnungen des Vertragspartners. Insbesondere dürfen vereinbarte Lieferungen nicht wegen streitiger anderer Ansprüche zurückgehalten werden.
Zurückbehaltung, Aufrechnung. 6.1 Dem EBV steht ein Zurückbehaltungsrecht auch bei nicht-konnexen Ge- genforderungen zu.
6.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Partner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom EBV anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbe- haltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem glei- chen Vertragsverhältnis beruht.
Zurückbehaltung, Aufrechnung. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für Zurückbehaltungs- rechte des Bestellers.
Zurückbehaltung, Aufrechnung. Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht nur dann zu, wenn aus demselben Vertragsverhältnis ein Leistungsverweigerungsrecht besteht. Die Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig fest- gestellt worden ist.
Zurückbehaltung, Aufrechnung. Der AN kann sein Recht auf Zurückbehaltung oder Aufrechnung nur ausüben, wenn und soweit seine Gegenforderungen von Linde anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Das Zurückbehaltungsrecht muss mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich angekündigt werden.
Zurückbehaltung, Aufrechnung. Der Auftraggeber darf Zahlungen nur zu- rückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder nach Rechtshängigkeit entscheidungsreif sind.