Zurückweisung / Austausch von Zeitarbeitnehmern. 5.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Personaldienstleister zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Personaldienstleister zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist der Personaldienstleister berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Auftraggeber zu überlassen.
5.2. Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.
5.3. Darüber hinaus ist der Personaldienstleister jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.
Zurückweisung / Austausch von Zeitarbeitnehmern. 5.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung unverzüglich gegenüber dem Auftragnehmer zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Auftragnehmer zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert schriftlich darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist der Auftragnehmer be- rechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Auf- traggeber zu überlassen.
5.2. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen. Hierüber wird der Auftraggeber von dem Auftragnehmer unverzüglich unterrichtet.
Zurückweisung / Austausch von Zeitarbeitnehmern. (1) Der Entleiher ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer gegenüber dem Verleiher zurückzuweisen, wenn ein wichtiger Grund gem. § 626 BGB vorliegt. Der Entleiher ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen.
(2) Der Entleiher kann innerhalb der ersten drei Tage des Arbeitseinsatzes eines Zeitarbeitnehmers diesen zurückweisen und Austausch verlangen, wenn sich der Zeitarbeitnehmer für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht eignet. Der Verleiher ist berechtigt, einen anderen fachlich gleichwertigen Zeitarbeitnehmer zu überlassen.
(3) Die Zurückweisung hat in allen Fällen unverzüglich schriftlich gegenüber dem Verleiher unter Angabe der Gründe zu erfolgen.
Zurückweisung / Austausch von Zeitarbeitnehmern. (1) Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch Erklärung in Textform gegenüber BEMOVA zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der BEMOVA zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung unverzüglich detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist BEMOVA berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Auftraggeber zu überlassen.
(2) Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet. Darüber hinaus ist BEMOVA jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.
Zurückweisung / Austausch von Zeitarbeitnehmern. 7.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Personaldienstleister zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Personal- dienstleister zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitar- beitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist der Personaldienstleister berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Auftraggeber zu überlassen.
7.2. Teilt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden nach Einsatzbeginn mit, dass ein Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet. Soweit das Verlangen nach Austausch auf einer mangelnden Eignung des überlassenen Zeitarbeitnehmers beruht, werden wir Ersatz stellen. Kommen wir diesem Verlangen nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Vorstehende Regelung gilt nicht, wenn der Auftraggeber einen namentlich konkret benannten Mitarbeiter angefordert hat; hier haften wir nur, wenn wir das Nichterscheinen dieses Zeitarbeitnehmers zu vertreten haben.
7.3. Darüber hinaus ist der Personaldienstleister jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.
Zurückweisung / Austausch von Zeitarbeitnehmern. 4.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber PMH zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der PMH zu einer außeror- dentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist PMH berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Auftraggeber zu überlassen.
4.2. Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten drei Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer von PMH nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu drei Arbeitsstunden nicht berechnet.
4.3. Darüber hinaus ist PMH jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.
Zurückweisung / Austausch von Zeitarbeitnehmern. 4.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeit- nehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Auftragnehmer zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhält- nisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen wür- de (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzu- legen. Im Falle der Zurückweisung ist der Auftrag- nehmer berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Auftraggeber zu überlas- sen.
4.2. Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer des Auf- tragnehmers nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Ar- beitsstunden nicht berechnet.
4.3. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer jederzeit be- rechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitar- beitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwer- tige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.
Zurückweisung / Austausch von Zeitarbeitnehmern. Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.
Zurückweisung / Austausch von Zeitarbeitnehmern. 5.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber der AfA® AG zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der der AfA® AG zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist die AfA® AG berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Auftraggeber zu überlassen.
5.2. Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer der AfA® AG nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.
5.3. Darüber hinaus ist die AfA® AG jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.
Zurückweisung / Austausch von Zeitarbeitnehmern. 5.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Personaldienstleister zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Personaldienstleister zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde Austausch von Arbeitnehmern innerhalb des Betriebes sowie die Zuweisung anderer als der in diesem Vertrag vereinbarten Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Personaldienstleisters. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister rechtzeitig vorab darüber zu informieren, wenn der Zeitarbeitnehmer im Ausland eingesetzt werden soll. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Personaldienstleister zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
6.2. Der Auftraggeber teilt dem Personaldienstleister auch vor dem Hintergrund von Mindestlohnverpflichtungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eine Änderung der Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer umgehend mit. Die Parteien sind sich einig, dass der Personaldienstleister berechtigt ist, den vereinbarten Stundensatz anzupassen, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt.
6.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Personaldienstleister unaufgefordert unverzüglich etwaige für ihn in Zukunft geltenden Tarifverträge, die eine Abweichung von der zukünftigen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorsehen, und/oder etwaige im Betrieb des Auftraggebers, an den der Personaldienstleister Arbeitnehmer überlässt, zukünftig geltenden Betriebsvereinbarungen, die aufgrund eines Tarifvertrages eine Abweichung von der zukünftigen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorsehen, in Kopie zu übermitteln. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Tarifvertrages und/oder einer Betriebsvereinbarung eine kürzere Überlassungshöchstdauer als 18 Monate geregelt ist.
6.4. Der Auftraggeber teilt dem Personaldienstleister mit, wenn und soweit er den Zeitarbeitnehmern Zugang zu seinen Gemeinschaftseinrichtungen gewährt. Über diesbezügliche Änderungen unterrichtet der Auftraggeber den Personaldienstleister unverzüglich.