Zusätzlich in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Musterklauseln

Zusätzlich in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. E.2.1 Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Zusätzlich in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. D.2.1 Alkohol und andere berauschende Mittel Hinweis: Auch in der Kasko- (A.2) und im Auslandsschadenschutz (A.1.7) und den Leistungsbausteinen nach A.5 besteht für solche Fahrten kein oder nur eingeschränk-ter Versicherungsschutz.
Zusätzlich in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen E.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie ver- pflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen E.2.2 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. X. Xxxxx, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüg- lich anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle eines obligato- rischen Güteverfahrens, eines Arrestes, einer einstweili- gen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfah- rens.
Zusätzlich in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Alkohol und andere berauschende Mittel D.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hinweis: Auch in der Fahrzeug-, Haftpflicht-Plus- und Kraftfahrt-Unfallversiche- rung besteht für solche Fahrten nach A.2.18.1, A.3.9.1 und A.4.11.2 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz. D.2.2 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstge- schwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind. Hinweis: Behördlich genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz gemäß A.1.5.2 ausgeschlossen. Auch in der Fahrzeug-, Haftpflicht-Plus- und Kraftfahrt-Unfallversicherung besteht für Fahrten, bei de- nen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, nach A.2.18.2, A.3.9.2 und A.4.11.3 kein Versicherungsschutz.
Zusätzlich in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. D.2.1 Alkohol und andere berauschende Mittel
Zusätzlich in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Alkohol und andere berauschende Mittel (1) Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholi- sche Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer führen lassen, wenn dieser durch alkoholische Getränke oder andere berau- schende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. (2) Hinweis: In der Fahrzeug- (Kasko-), Kraftfahrtunfall- und Schutzbriefversicherung besteht für solche Fahrten nach A.2.15.1 und A.4.9.2 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.
Zusätzlich in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen E.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. E.2.2 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), Prozesskostenhilfe beantragt, wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet oder ein Einigungsversuch vor einer Gütestelle gegen Sie beantragt, haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbst- ständigen Beweisverfahrens. E.2.3 Sie haben uns die Führung des Rechtsstreits und/oder des Verwaltungs- verfahrens (bei Umweltschäden) zu überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müssen. E.2.4 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf einlegen. E.2.5 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen könnte - soweit zumutbar - sofort anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erho- ben worden sind. E.2.6 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über: - die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zustän- dige Behörde, - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber, - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstande- nen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, E.2.7 Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unter- stützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angefor- derten Schriftstücke übersenden. E.2.8 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen. E.2.9 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es nicht.

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  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Haftpflichtversicherung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es dem EIU unverzüglich schriftlich an.

  • Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.