Zusatzerklärungen und Vereinbarungen Musterklauseln

Zusatzerklärungen und Vereinbarungen. Dem Generali Bank ZukunftsVorsorgePlan liegen der ZukunftsVorsorgePlan-Vertrag sowie ein diesem zugeordnetes Wertpa- pierdepot und Verrechnungskonto zugrunde. Soweit in den folgenden Punkten keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bedingungen für den Generali Bank InvestmentPlan (im Folgenden „BedInvPlan“). 1.1. Erwerb von AUSTRO-GARANT-Fondsanteilen Punke 5.1., 5.2. und 7.2. BedInvPlan gelten mit folgenden Änderungen: Die Veranlagungen in den AUSTRO-GARANT-Fonds können grundsätzlich nur zu den in den Fondsbestimmungen vorgegebenen Veranlagungsterminen erfolgen. Dies ist derzeit der drittnächste Bankwerktag nach dem 10. eines jeden Monates. Im Dezember wir ein zusätzlicher Veranlagungstermin am drittnächsten Bankwerktag nach dem 20. Dezember durchgeführt (Son- derveranlagungstermin). Die Bank wird den Auftrag zum Erwerb von AUSTRO-GARANT-Fondsanteilen am 10. eines jeden Mo- nates und im Dezember zusätzlich am 20., das Bestehen des erforderlichen Mindestguthabens von 40 Euro am Verrechnungs- konto vorausgesetzt, ausführen. Ist dieser Tag kein Bankwerktag oder kein Börsehandelstag, so erfolgt die Ausführung am nächstmöglichen Bankwerktag bzw. Börsehandelstag. Anlagebeträge, die nach dem 20. Dezember eines jeden Jahres auf dem Verrechnungskonto des ZukunftsVorsorgePlans einlangen, werden am ersten Veranlagungstermin des Folgejahres veranlagt; solche Beträge werden in die Prämienberechnung des laufenden Jahres nicht mehr einbezogen.

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  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen:

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Störungen Der Unternehmer hat in besonderen Fällen An- spruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störun- gen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemei- ner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Besteller hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.