Zustimmung zur Prospektverwendung Musterklauseln

Zustimmung zur Prospektverwendung. Alle Kreditinstitute, die in der Europäischen Union gemäß CRR zugelassen sind ( die "Finanzintermediäre") und die unter dem Programm ausgegebene Schuldverschreibungen weiterverkaufen oder endgültig platzieren, sind berechtigt, diesen Prospekt in Österreich, der Bundesrepublik Deutschland, dem Großherzogtum Luxemburg oder einem anderen Mitgliedstaat, dessen zuständige Behörden über die Billigung dieses Prospekts unterrichtet wurde (in diesem Fall wird ein Nachtrag zu diesem Prospekt erstellt), gemäß den für das Programm geltenden Verkaufsbeschränkungen für die anschließende Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der betreffenden Schuldverschreibungen während des jeweiligen Angebotszeitraums (wie in den Endgültigen Bedingungen festgelegt) zu verwenden, in dem die anschließende Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der betreffenden Schuldverschreibungen erfolgen kann, vorausgesetzt jedoch, dass dieser Prospekt gemäß Artikel 12 (1) Prospektverordnung weiterhin gültig ist. Die Emittentin übernimmt die Verantwortung für die in diesem Prospekt gemachten Angaben auch im Hinblick auf eine solche spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der betreffenden Schuldverschreibungen. Dieser Prospekt darf potentiellen Anlegern nur zusammen mit allen vor dieser Auslieferung veröffentlichten Nachträgen ausgehändigt werden. Jeder Nachtrag zu diesem Prospekt ist in elektronischer Form auf der Website der Emittentin (www .xxxxxxxxx.xxx) abrufbar. Bei der Verwendung dieses Prospekts hat sich jeder Finanzintermediär zu vergewissern, dass er alle in den jeweiligen Rechtsordnungen geltenden Gesetze und Verordnungen einhält, einschließlich der Beschränkungen, die in den Legenden "Verbot des Verkaufs an EWR Kleinanleger" oder "Verbot des Verkaufs an Kleinanleger im Vereinigten Königreich" der Endgültigen Bedingungen angegeben sind, sofern vorhanden. Die Emittentin haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen von Finanzintermediär en.
Zustimmung zur Prospektverwendung. Jedes Kreditinstitut gemäß § 1 des Bankwesengesetzes (BWG), das die emittierten Schuldverschreibungen nachfolgend weiter verkauft oder endgültig platziert, ist berechtigt, den Prospekt in dem Angebotsland für den späteren Weiterverkauf oder die endgültige Platzierung der Schuldverschreibungen während der Angebotsfrist zu verwenden. Anwendbar RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
Zustimmung zur Prospektverwendung. Im Prospekt stimmte der Emittent der Verwendung des Prospekts durch einen Finanzintermediär nicht zu. Nunmehr hat der Emittent schriftlich mit der ASSETERA GmbH, FN 448308 b, mit Sitz in der Gemeinde Perchtoldsdorf und der Geschäftsanschrift Xxxxx-Xxxxxx-Xxxxx 00, 0000 Xxxxxxxxxx- xxxx ("Xxxxxxxx"), eine Vereinbarung über die Zustimmung des Emittenten zur Nutzung des Pros- pekts durch Assetera als Finanzintermediär getroffen. Die im Prospekt enthaltenen Angaben unter Punkt E. auf Seite 109 des Prospektes sind daher unrichtig. Der Prospekt wird geändert wie folgt: Auf Seite 109 werden in Punkt E. die beiden Sätze: "Der Emittent stimmt der Verwendung dieses Prospekts durch einen Finanzintermediär nicht zu. Der Emittent übernimmt keine Verantwortung in Bezug auf einen späteren Weiterverkauf oder eine endgültige Platzierung. " ersetzt durch folgende Tabelle Zustimmung des Emittenten zur Prospektverwendung Gemäß Art 5 Abs 1 Prospektverordnung ist bei jeder spä- teren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre in Form ei- nes öffentlichen Angebotes eine Verwendung des Pros- pektes des Emittenten nur dann zulässig, wenn ein gül- tiger Prospekt im Sinne des Art 12 der Prospektverord- nung vorliegt und der Emittent der Verwendung des be- züglichen Prospektes in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt hat. Der Emittent erteilt hiermit der ASSETERA GmbH, FN 448308 b, mit Sitz in der Gemeinde Perchtoldsdorf und der Geschäftsanschrift Xxxxx-Xxxxxx-Xxxxx 00, 0000 Xxxxxxxxxxxxxx die ausdrückliche Zustimmung gemäß Art 5 Abs 1 Prospektverordnung zur Verwendung des Prospekts. Der Emittent erklärt, dass er die Haftung für den Inhalt des Prospekts auch hinsichtlich einer späteren Weiter- veräußerung oder endgültigen Platzierung der Genuss- rechte durch Finanzintermediäre übernimmt. Die Zustimmung zur Prospektverwendung gilt für die Dauer der Gültigkeit dieses Prospekts und für Österreich und allfällige weitere Mitgliedstaaten des EWR, in die dieser Prospekt notifiziert wird. Angebotsfrist für die spätere Wei- terveräußerung oder endgültige Platzierung durch Finanzinterme- diäre Die Angebotsfrist, während der die spätere Weiter- veräußerung oder endgültige Platzierung von Genuss- rechten durch Finanzintermediäre erfolgen kann, be- ginnt am 1. Xxxx 2023 und endet am 31. Juli 2023. Der Emittent ist berechtigt, seine Zustimmung jederzeit zu ändern oder zu widerrufen. Sonstige Bedingungen für die Prospektverwendung Es bestehen kein...