Zusätzliche Anforderungen an Individualsoftware Musterklauseln

Zusätzliche Anforderungen an Individualsoftware. Der Auftragnehmer verpflichtet sich - sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders spezifiziert - Individualsoftware zu erstellen und/oder zu liefern, • die benutzerfreundlich ist, indem sie für gleiche oder ähnliche Funktionalitäten ähnlich zu bedienen ist und von einem mit dem Sachgebiet der Anwendung vertrauten Benutzer ohne Hilfsdokumentation und nach einer Einschulung in den Grundfunktionen des IT- Systems zweckmäßig und problemlos benutzt werden kann, • die für den Benutzerbetreuer und den Operator eine ausschließlich deutsche Benutzer- steuerung bietet, soweit die Tatsache eines fremdsprachigen Benutzerinterfaces dem Auftraggeber nicht schriftlich im Angebot bekannt gegeben wurde, • bei der innerhalb eines Anwendungsgebietes eine einheitliche Menügestaltung und Funk- tionstastenbelegung gegeben ist, • bei der innerhalb eines Anwendungsgebietes ein einheitliches deutsches Online-Hilfesys- tem realisiert ist (soweit die Tatsache eines fremdsprachigen Benutzerinterfaces dem Auftraggeber nicht schriftlich bekannt gegeben wurde), das für jedes Eingabefeld im Falle einer aufzählbaren Menge an möglichen Eingabewerten die Eingabe des Wertes durch Auswahl aus einer Liste zulässt, • die gegen übliche Arten von Fehlbedienung (z.B. durch Verwendung von Wertebereichs- prüfungen und Integritätsregeln) abgesichert ist, • zu deren Installation keine Änderungen am Betriebssystems notwendig sind, • in denen die gebräuchlichen Attribute durch den Auftraggeber und/oder Anwender leicht änderbar sind, • die für die vereinbarten Plattformen und Betriebssysteme gestaltet ist, • bei der System- und Programmanalyse nach einem systematischen Verfahren durchge- führt wurde und die diesbezügliche Dokumentation vorhanden ist, • bei der die Lesbarkeit und die Struktur entwickelter Softwarekomponenten möglichst ein- fach gestaltet sein und sich an technologiespezifischen Standardlösungen orientieren muss, • bei der der Sourcecode übersichtlich strukturiert ist und ausreichend erklärende Kom- mentare beinhaltet, • die unter Verwendung eines Data-Dictionary, eines Sourcecode-Verwaltungssystems, möglichst eines Testdatengenerators und eines Test-/Hilfssystems erstellt und gegebe- nenfalls gewartet wird, • die nicht nur vom Programmierer, sondern auch von anderer Stelle des Auftragnehmers (Quality Assurance) vollständig getestet wurde.
Zusätzliche Anforderungen an Individualsoftware. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Software zu erstellen und zu liefern, (1) die in den vertraglich vereinbarten Programmiersprachen und Frameworks erstellt wurde, (2) die leicht an eine geänderte Umwelt (Organisations-, Ge- setzes- und Marktänderungen, Betriebssystemversionen, Datenbanksysteme) angepasst werden kann und demnach insbesondere möglichst plattform- bzw. betriebssystemun- abhängig gestaltet ist (bei generischer Implementierung von Funktionen, die sich häufig ändern können, durch Einsatz von Parametern, Regeln, Workflows, …), (3) bei der System- und Programmanalyse nach einem struktu- rierten Verfahren (zB HIPO, SADT, UML) durchgeführt wur- de und die diesbezügliche Dokumentation vorhanden ist, (4) die die Codierungsrichtlinien der jeweiligen Programmier- sprache (z.B. Sun Code Conventions für Java) berücksich- tigt, (5) bei der die Funktion und die Ein- und Ausgabeparameter jedes Moduls durch Kommentare im Quellcode erklärt wer- den, (6) bei der der Quellcode ausreichend erklärende Kommentare beinhaltet (mindestens für public und protected Methoden, bzw. public und protected Klassen), (7) deren Quellcode in einer Form kommentiert ist, welche die Generierung einer vollständigen Dokumentation (z.B. im HMTL- oder PDF-Format) ermöglicht, (8) bei der Persistenz, Applikationslogik und Präsentations- schicht klar voneinander getrennt sind, (9) die übersichtlich strukturiert ist und dabei einen für die Funktionalität angepassten Grad an Kapselung aufweist, (10) die unter Verwendung eines Data-Dictionary, eines Source- code-Verwaltungssystems, möglichst eines Testdatengene- rators und eines Testhilfesystems erstellt und gegebenen- falls gewartet wird, (11) bei der einheitliche Präfixe für Datenbanktabellen verwen- det werden, die auf Zweck und Inhalt der jeweiligen Daten- banktabelle schließen lassen, (12) anerkannte Mechanismen für Logging und Fehlerbehand- lung verwendet, (13) die mit gängigen Softwareverteilungsmechanismen sowohl server-, als auch clientseitig verteilt werden kann, (14) deren Code bereits im Entwicklungsprozess im Sinne einer kontinuierlichen Integration erstellt wurde, (15) die vollständig auf offenen Frameworks basiert, sofern kei- ne anderweitige Vereinbarung besteht, (16)dem Auftraggeber jederzeit lesenden und schreibenden Zu- griff auf ein Anforderungsmanagementsystem in elektroni- scher Form zu gewähren, in dem Anzahl und Art der be- kannten und behobenen bzw. zu behebenden Fehler sowie offenen Wünsche leicht und übersichtli...

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  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.