Common use of Zusätzliche Telekommunikationskosten Clause in Contracts

Zusätzliche Telekommunikationskosten. Beim telefonischen Zugang zur Bank unter Telefonnummern, die mit der Vorwahl 01805 beginnen, betragen die Zusatzkosten 14 Cent je angefan- gene Gesprächsminute, Mobilfunkhöchstpreis 0,42€/Min. Aufgrund der mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten und der geänderten EU-Amtshilferichtlinie, sind die Unter- zeichnerstaaten bzw. Mitgliedstaaten der Europäischen Union ver- pflichtet, von den in ihrem Gebiet ansässigen Finanzinstituten Informatio- nen über Konten zu erheben, die diese für in anderen Vertragsstaaten bzw. Mitgliedstaaten steuerpflichtige Personen führen und diese den anderen Vertragsstaaten bzw. Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Die nationale Grundlage in Deutschland bildet hierfür das „Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanz- konten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG)“ und das „Gesetz zu dem Abkommen vom 31. Mai 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- land und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuer- ehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US- amerikanischen Informations-und Meldebestimmungen“ (FATCA-Gesetz). Es handelt sich hierbei ins- besondere um die Mitteilung an das Bundes- zentralamt für Steuern von: Name; Anschrift; ausländischen Ansässigkeits- staat(en); ausländische(n) Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburts- datum und Geburtsort jeder meldepflichtigen Person; Kontonummer; Konto- saldo oder Kontowert zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufge- löst wurde, die Auflösung des Xxxxxx; Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Gesamtbruttobetrag der Dividenden und der Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto oder in Bezug auf das Konto im Laufe des Kalenderjahrs eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden. Aufgrund aktienrechtlicher Bestimmungen ist die Bank im Zuge einer Offenlegungsanfrage verpflichtet, Stammdaten eines Aktionärs und Informationen zu dessen Aktienhaltung an die jeweiligen Emittenten herauszugeben. Der Herausgabeanspruch ist für börsennotierte Aktien- gesellschaften im europäischen Wirtschaftsraum gültig und wird im § 67d Aktiengesetz geregelt. Emittenten sind durch § 67e Aktiengesetz ermächtigt diese Daten zu verarbeiten und für Kontaktzwecke zu nutzen. Die anfragende Gesellschaft ist dafür verantwortlich, den Aktionär über die vorgenommene Datenerhebung infolge der Aktionärsabfrage zu informieren (Art. 14 Abs. 1 bis 3 DSGVO). Die Grundregeln für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunde sind in den ebenfalls in dieser Broschüre enthaltenen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Bank beschrieben. Daneben gelten Sonderbe- dingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ enthalten: • Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte • Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte • Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten • Kundenkategorisierung, keine Angemessenheitsprüfung bei nicht- komplexen Produkten • Sonderbedingungen für Edelmetallgeschäfte • Bedingungen für den Überweisungsverkehr • Bedingungen für das Online-Banking • Bedingungen für den Lastschrifteinzug • Wichtige Kundeninformation zum außerbörslichen Handel von Limit, Market, Stop und Stop Limit Wertpapier-Geschäften der DAB. Die genannten Bedingungen stehen ebenfalls in dieser Broschüre und nur in deutscher Sprache zur Verfügung.

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Samples: www.aad-fondsdiscount.de, www.fonds-super-markt.de, b2b.dab-bank.de

Zusätzliche Telekommunikationskosten. Beim telefonischen Zugang zur Bank unter Telefonnummern, die mit der Vorwahl 01805 beginnen, betragen die Zusatzkosten 14 Cent je angefan- gene Gesprächsminute, Mobilfunkhöchstpreis 0,42€/Min. Aufgrund der mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten und der geänderten EU-Amtshilferichtlinie, sind die Unter- zeichnerstaaten bzw. Mitgliedstaaten der Europäischen Union ver- pflichtet, von den in ihrem Gebiet ansässigen Finanzinstituten Informatio- nen Informationen über Konten zu erheben, die diese für in anderen Vertragsstaaten bzw. Mitgliedstaaten steuerpflichtige Personen führen und diese den anderen Vertragsstaaten bzw. Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Die nationale Grundlage in Deutschland bildet hierfür das „Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanz- konten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG)“ und das „Gesetz zu dem Abkommen vom 31. Mai 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- land Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuer- ehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US- amerikanischen Informations-und Meldebestimmungen“ (FATCA-Gesetz). Es handelt sich hierbei ins- besondere um die Mitteilung an das Bundes- zentralamt für Steuern von: Name; Anschrift; ausländischen Ansässigkeits- staat(en); ausländische(n) Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburts- datum und Geburtsort jeder meldepflichtigen Person; Kontonummer; Konto- saldo Kontosaldo oder Kontowert zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufge- löst aufgelöst wurde, die Auflösung des Xxxxxx; Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Gesamtbruttobetrag der Dividenden und der Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto oder in Bezug auf das Konto im Laufe des Kalenderjahrs eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden. Aufgrund aktienrechtlicher Bestimmungen ist die Bank im Zuge einer Offenlegungsanfrage verpflichtet, Stammdaten eines Aktionärs und Informationen zu dessen Aktienhaltung an die jeweiligen Emittenten herauszugeben. Der Herausgabeanspruch ist für börsennotierte Aktien- gesellschaften im europäischen Wirtschaftsraum gültig und wird im § 67d Aktiengesetz geregelt. Emittenten sind durch § 67e Aktiengesetz ermächtigt diese Daten zu verarbeiten und für Kontaktzwecke zu nutzen. Die anfragende Gesellschaft ist dafür verantwortlich, den Aktionär über die vorgenommene Datenerhebung infolge der Aktionärsabfrage zu informieren (Art. 14 Abs. 1 bis 3 DSGVO). Die Grundregeln für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunde sind in den ebenfalls in dieser Broschüre enthaltenen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Bank beschrieben. Daneben gelten Sonderbe- dingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ enthalten: • Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte • Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte • Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten • Kundenkategorisierung, keine Angemessenheitsprüfung bei nicht- komplexen Produkten • Sonderbedingungen für Edelmetallgeschäfte • Bedingungen für den Überweisungsverkehr • Bedingungen für das Online-Banking • Bedingungen für den Lastschrifteinzug • Wichtige Kundeninformation zum außerbörslichen Handel von Limit, Market, Stop und Stop Limit Wertpapier-Geschäften der DAB. Die genannten Bedingungen stehen ebenfalls in dieser Broschüre und nur in deutscher Sprache zur Verfügung.

Appears in 3 contracts

Samples: b2b.dab-bank.de, b2b.dab-bank.de, b2b.dab-bank.de

Zusätzliche Telekommunikationskosten. Beim telefonischen Zugang zur Bank unter Telefonnummern, die mit der Vorwahl 01805 beginnen, betragen die Zusatzkosten 14 Cent je angefan- gene Gesprächsminute, Mobilfunkhöchstpreis 0,42€/Min. Aufgrund der mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten und der geänderten EU-Amtshilferichtlinie, sind die Unter- zeichnerstaaten bzw. Mitgliedstaaten der Europäischen Union ver- pflichtet, von den in ihrem Gebiet ansässigen Finanzinstituten Informatio- nen Informationen über Konten zu erheben, die diese für in anderen Vertragsstaaten bzw. Mitgliedstaaten steuerpflichtige Personen führen und diese den anderen Vertragsstaaten bzw. Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Die nationale Grundlage in Deutschland bildet hierfür das „Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanz- konten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG)“ und das „Gesetz zu dem Abkommen vom 31. Mai 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- land Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuer- ehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US- amerikanischen Informations-und Meldebestimmungen“ (FATCA-Gesetz). Es handelt sich hierbei ins- besondere um die Mitteilung an das Bundes- zentralamt für Steuern von: Name; Anschrift; ausländischen Ansässigkeits- staat(en); ausländische(n) Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburts- datum und Geburtsort jeder meldepflichtigen Person; Kontonummer; Konto- saldo Kontosaldo oder Kontowert zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufge- löst aufgelöst wurde, die Auflösung des Xxxxxx; Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Gesamtbruttobetrag der Dividenden und der Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto oder in Bezug auf das Konto im Laufe des Kalenderjahrs eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden. Aufgrund aktienrechtlicher Bestimmungen ist die Bank im Zuge einer Offenlegungsanfrage verpflichtet, Stammdaten eines Aktionärs und Informationen zu dessen Aktienhaltung an die jeweiligen Emittenten herauszugeben. Der Herausgabeanspruch ist für börsennotierte Aktien- gesellschaften im europäischen Wirtschaftsraum gültig und wird im § 67d Aktiengesetz geregelt. Emittenten sind durch § 67e Aktiengesetz ermächtigt diese Daten zu verarbeiten und für Kontaktzwecke zu nutzen. Die anfragende Gesellschaft ist dafür verantwortlich, den Aktionär über die vorgenommene Datenerhebung infolge der Aktionärsabfrage zu informieren (Art. 14 Abs. 1 bis 3 DSGVO). Die Grundregeln für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunde sind in den ebenfalls in dieser Broschüre enthaltenen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Bank beschrieben. Daneben gelten Sonderbe- dingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ enthalten: • Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte • Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte • Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten • Kundenkategorisierung, keine Angemessenheitsprüfung bei nicht- komplexen Produkten • Sonderbedingungen für Edelmetallgeschäfte • Bedingungen für den Überweisungsverkehr • Bedingungen für das Online-Banking • Bedingungen für den Lastschrifteinzug • Wichtige Kundeninformation zum außerbörslichen Handel von Limit, Market, Stop und Stop Limit Wertpapier-Geschäften der DAB. Die genannten Bedingungen stehen ebenfalls in dieser Broschüre und nur in deutscher Sprache zur Verfügung.

Appears in 2 contracts

Samples: b2b.dab-bank.de, minveo.de

Zusätzliche Telekommunikationskosten. Beim telefonischen Zugang zur Bank unter Telefonnummern, die mit der Vorwahl 01805 beginnenbegin- nen, betragen die Zusatzkosten 14 Cent je angefan- gene angefangene Gesprächsminute, Mobilfunkhöchstpreis 0,42€/Min. Übermittlung von CRS-/FATCA-Daten an das Bundeszentralamt für Steuern Aufgrund der mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen auto- matischen Austausch von Informationen über Finanzkonten und der geänderten EU-EU- Amtshilferichtlinie, sind die Unter- zeichnerstaaten Unterzeichnerstaaten bzw. Mitgliedstaaten der Europäischen Union ver- pflichtetverpflichtet, von den in ihrem Gebiet ansässigen Finanzinstituten Informatio- nen Informationen über Konten zu erheben, die diese für in anderen Vertragsstaaten bzw. Mitgliedstaaten steuerpflichtige steuerpflich- tige Personen führen und diese den anderen Vertragsstaaten bzw. Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Die nationale Grundlage in Deutschland bildet hierfür das „Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanz- kontenFinanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG)“ und das „Gesetz zu dem Abkommen vom 31. Mai 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- land Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuer- ehrlichkeit Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich hinsicht- lich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US- amerikanischen US-ameri- kanischen Informations-und Meldebestimmungen“ (FATCA-Gesetz). Es handelt sich hierbei ins- besondere um die Mitteilung an das Bundes- zentralamt Bundeszentralamt für Steuern von: Name; Anschrift; ausländischen Ansässigkeits- staat(enaus- ländischen Ansässigkeitsstaat(en); ausländische(n) Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburts- datum Geburtsdatum und Geburtsort jeder meldepflichtigen Person; Kontonummer; Konto- saldo Kontosaldo oder Kontowert zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufge- löst aufgelöst wurde, die Auflösung des Xxxxxx; Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Gesamtbruttobetrag der Dividenden und der Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto oder in Bezug auf das Konto im Laufe des Kalenderjahrs eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden. Aufgrund aktienrechtlicher Bestimmungen ist die Bank im Zuge einer Offenlegungsanfrage verpflichtet, Stammdaten eines Aktionärs und Informationen zu dessen Aktienhaltung an die jeweiligen Emittenten herauszugeben. Der Herausgabeanspruch ist für börsennotierte Aktien- gesellschaften im europäischen Wirtschaftsraum gültig und wird im § 67d Aktiengesetz geregelt. Emittenten sind durch § 67e Aktiengesetz ermächtigt diese Daten zu verarbeiten und für Kontaktzwecke zu nutzen. Die anfragende Gesellschaft ist dafür verantwortlich, den Aktionär über die vorgenommene Datenerhebung infolge der Aktionärsabfrage zu informieren (Art. 14 Abs. 1 bis 3 DSGVO). Die Grundregeln für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunde sind in den ebenfalls in dieser Broschüre enthaltenen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Bank beschrieben. Daneben gelten Sonderbe- dingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ enthalten: • Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte • Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte • Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten • Kundenkategorisierung, keine Angemessenheitsprüfung bei nicht- komplexen Produkten • Sonderbedingungen für Edelmetallgeschäfte • Bedingungen für den Überweisungsverkehr • Bedingungen für das Online-Banking • Bedingungen für den Lastschrifteinzug • Wichtige Kundeninformation zum außerbörslichen Handel von Limit, Market, Stop und Stop Limit Wertpapier-Geschäften der DAB. Die genannten Bedingungen stehen ebenfalls in dieser Broschüre und nur in deutscher Sprache zur Verfügung.

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Samples: b2b.dab-bank.de