GEGENSTAND UND ZWECK DES VERTRAGS Musterklauseln

GEGENSTAND UND ZWECK DES VERTRAGS. (a) Zwischen Raisin und dem Kunden kommt ein Plattform- Vertrag nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (insgesamt „Vertrag“) zustande. (b) Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung der Internet-Plattform („Plattform“) durch Raisin und die damit verbundene Möglichkeit für den Kunden, Einlagenprodukte (zum Beispiel Fest- und Tagesgelder) sowie Anlageprodukte (insb. Fondsportfolios) von Drittanbietern („Drittanbieter“) zu erwerben. Für die jeweiligen Angebote gelten die Sonderbedingungen. (c) Bestimmte, entsprechend gekennzeichnete Bereiche der Plattform (insbesondere im gesicherten Bereich, dem sog. Onlinebanking-Bereich) betreffenden Bankdienstleistungen, die von unserem Kooperationspartner Raisin Bank AG, Frankfurt („Raisin Bank“), zur Verfügung gestellt werden, sind ebenfalls nicht Gegenstand des Vertrags. (d) Darüber hinaus kooperiert Raisin mit Distributionspartnern, deren Kunden über die Internet-Plattform des jeweiligen Distributionspartners (nachfolgend jeweils „Distributionsplattform“) nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche der Distributionspartner ggf. direkt mit dem Kunden vereinbart, Zugang zu den Angeboten ausgewählter Partnerbanken von Raisin haben (insgesamt „Distributionspartnerschaften“). Zwischen dem Kunden und Raisin wird auch im Fall einer Distributionspartnerschaft der Vertrag im Sinne von Ziffer 2 (a) geschlossen. Im Rahmen von Distributionspartnerschaften werden die in diesen Geschäftsbedingungen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Raisin Bank (einschließlich der Bedingungen für den Überweisungsverkehr und das Onlinebanking) sowie die in den Bedingungen für das Produkt WeltSparen (Einlagenprodukte) der Raisin Bank in Bezug auf die Plattform von Raisin genannten Funktionen sowie die Kommunikation dem Kunden gegenüber, soweit jeweils vorhanden, auf der Plattform von Raisin oder der Distributionsplattform entweder durch Raisin, der Raisin Bank und/oder den Distributionspartner zur Verfügung gestellt bzw. durchgeführt. Drittanbieters, soweit dieser nicht gesetzlich zu einem Vertragsschluss verpflichtet ist. Jeder Drittanbieter ist berechtigt, einen Vertragsschluss mit dem Kunden jederzeit ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Dies gilt auch im Hinblick auf das WeltSpar-Konto bei der Raisin Bank. Die Ausführung der vom Kunden erteilten Aufträge an die Raisin Bank und die Drittanbieter – auf die Raisin keinen Einfluss hat – obliegt ausschließlich der Raisin Bank bzw. dem Drittanbieter. Xxxxxx übe...
GEGENSTAND UND ZWECK DES VERTRAGS a. Mit Blick auf das Produkt WeltSparen (ETF Robo) bietet Xxxxxx über die Plattform die beratungsfreie Vermittlung von offenen Investmentvermögen (“Anlagevermittlung”), zusammengefasst in vordefinierten Portfolios, im Rahmen und in den Grenzen der Bereichsausnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 WpIG in Verbindung mit § 34f GewO an (nachfolgend auch: „Fondsportfolios“). b. Xxxxxx unterstützt den Kunden in Bezug auf die Fondsportfolios beim Abschluss von Verträgen mit der depotführenden Bank (nachfolgend „Depotbank”) nach Maßgabe der jeweils aktuellen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Depotbank. Der Kunde beauftragt Xxxxxx mit der Weiterleitung von Kundenaufträgen an die Depotbank betreffend den Erwerb und die Veräußerung von Investmentanteilen. Xxxxxx führt weder eine Finanzportfolioverwaltung noch eine Abschlussvermittlung durch. Raisin kommt kein Ermessen mit Blick auf die Zusammensetzung des Depots des Kunden bei der Depotbank zu, sondern leitet lediglich als Bote die Aufträge des Kunden an die Depotbank weiter. Raisin wird insbesondere nicht gegenüber der Depotbank über Guthaben verfügen und auch keine Währungs- und/oder Unterkonten eröffnen. Xxxxxx wird die Botenvollmacht gegenüber der Depotbank lediglich im Umfang der hier statuierten Botenvollmacht ausüben. c. Der Kunde stimmt zu, dass Xxxxxx zu jeder Zeit die Depotbank wechseln darf, sofern eine Gleich- oder Besserstellung des Kunden gewährleistet ist. Der Kunde erteilt hierzu Raisin Vollmacht, um im Namen des Kunden einen Wechsel der Depotbank durchzuführen. Raisin darf hierzu alle erforderlichen Erklärungen abgeben. d. Die Depotbank eröffnet für den Kunden ein Wertpapierdepot („Depot“ oder „Raisin Invest Depot“). Das Depot dient ausschließlich dem Erwerb der auf der Plattform angebotenen Fondsportfolios und dient nicht als allgemeines Depot des Kunden für andere Produkte. Die Depotbank eröffnet für den Kunden zudem ein Verrechnungskonto. Vom Verrechnungskonto werden Zahlungen für den Erwerb der Fondsportfolios ausgeführt. Erlöse aus dem Verkauf von Fondsportfolios werden dem Verrechnungskonto gutgeschrieben. Das von der Raisin Bank geführte WeltSpar-Konto dient als Referenzkonto für Überweisungen auf das und von dem Verrechnungskonto an den Kunden. Für den Raisin Invest Sparplan werden Sparraten vom externen Referenzkonto des Kunden nach entsprechender Erteilung des Mandats per Lastschrift eingezogen. e. Raisin erbringt gegenüber dem Kunden keine Anlageberatung und prüft insbesondere nicht die Geeignet...
GEGENSTAND UND ZWECK DES VERTRAGS. 2.1. Gegenstand dieses Vertrags ist die Regelung der Vertragsbedingungen, der Rechte und Pflichten zwischen dem Fördergeber und dem Fördernehmer bei der Bereitstellung der Fördermittel durch den Fördergeber für den Fördernehmer zur Umsetzung der Aktivitäten des Projekts, das Gegenstand des genehmigten Förderantrags im Sinne von § 19 Abs. 8 des ESIF-Gesetzes der SR ist:
GEGENSTAND UND ZWECK DES VERTRAGS. 2.1. Gegenstand dieses Vertrags ist die Regelung der Vertragsbedingungen, der Rechte und Pflichten zwischen dem Fördergeber und dem Fördernehmer bei der Bereitstellung der Fördermittel durch den Fördergeber für den Fördernehmer zur Umsetzung der Aktivitäten des Projekts, das Gegenstand des genehmigten Förderantrags im Sinne von § 19 Abs. 8 des ESIF-Gesetzes der SR ist: Projektbezeichnung: Protect Danube and Morava Akronym: ProDaM Code des Antrages im elektronischen Monitoringsyste m: Code des Projektes im elektronischen Monitoringsyste m: Art der Finanzierung: Zuschuss; Rückerstattung getätigter Ausgaben (nachstehend auch „Projekt“).
GEGENSTAND UND ZWECK DES VERTRAGS. 2.1. Gegenstand dieses Vertrags ist die Regelung der Vertragsbedingungen, der Rechte und Pflichten zwischen dem Fördergeber und dem Fördernehmer bei der Bereitstellung der Fördermittel durch den Fördergeber für den Fördernehmer zur Umsetzung der Aktivitäten des Projekts, das Gegenstand des genehmigten Förderantrags im Sinne von § 19 Abs. 8 des ESIF-Gesetzes der SR ist: Projektbezeichnung: Grenzüberschreitende TV-Magazine für die kroatische Volksgruppe in der Region Akronym: DiviTV Code des Antrages im elektronischen Monitoringsystem: NFP305020Q623 Code des Projektes im elektronischen Monitoringsystem: - Art der Finanzierung: Rückerstattung getätigter Ausgaben
GEGENSTAND UND ZWECK DES VERTRAGS. 2.1. Gegenstand dieses Vertrags ist die Regelung der Vertragsbedingungen, der Rechte und Pflichten zwischen dem Fördergeber und dem Fördernehmer bei der Bereitstellung der Fördermittel durch den Fördergeber an den Fördernehmer zur Umsetzung der Aktivitäten des Projekts, das Gegenstand des genehmigten Förderantrags im Sinne von § 19 Abs. 8 des ESIF-Gesetzes der SR ist: Projektbezeichnung: ............................................... Projektcode im elektronischen Monitoringsystem: Verwendetes Finanzierungssystem: ............................................... (nachstehend auch „Projekt“). 2.2. Zweck dieses Vertrags ist die Kofinanzierung des genehmigten Projekts des Fördernehmers durch die Bereitstellung der Fördermittel aus den Mitteln für: Kooperationsprogramm: Interreg V-A Slowakei – Österreich Kofinanziert aus dem Fonds: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung Prioritätsachse: 5. TECHNISCHE HILFE Der Förderantrag wurde vom Begleitausschuss des Kooperationsprogramms Interreg V- A SK-AT (nachstehend „Begleitausschuss“) am.................. zur Förderung ausgewählt, die Entscheidung über die Genehmigung des Förderantrags wurde dem Fördernehmer vom Fördergeber übermittelt. 2.3. Der Fördergeber verpflichtet sich, dass er anhand dieses Vertrags dem Fördernehmer die Fördermittel gewährt und zwar auf Basis des genehmigten Förderantrages bzw. der Entscheidung zur Genehmigung sowie im Sinne der Bestimmungen dieses Vertrags und aller Dokumente, auf die der Vertrag verweist, aller geltenden und wirksamen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik, der Republik Österreich und der Rechtsakte der Europäischen Union (nachstehend auch „Rechtsvorschriften der SK, AT und EU“). 2.4. Der Fördernehmer verpflichtet sich, die gewährten Fördermittel anzunehmen, sie im Sinne der in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen zu verwenden. Der Fördernehmer ist verpflichtet das Projekt ordnungsgemäß und pünktlich umzusetzen, d.

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  • Gegenstand und Dauer des Auftrags Gegenstand und Xxxxx des Auftrags bestimmen sich vollumfänglich nach den im jeweiligen Vertragsverhältnis gemachten Angaben. Der Auftragnehmer verarbeitet dabei personenbezogene Daten für den Auftraggeber i.S.v. Art.4 Nr.2 und Art.28 DS-GVO auf Grundlage dieses Auftrags.

  • Gegenstand des Vertrags 1.1 Die Stadtwerke stellen dem Kunden für das / die auf dem im Vertragsdeckblatt genannten Grundstück gelegene(n) Gebäude Fernwärme aus dem Heizwassernetz der Stadtwerke bereit. Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es steht im Eigentum der Stadtwerke und darf nicht entnommen werden. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des Vertragsangebotes als neues Vertragsangebot. Daher kommt bei vom Kunden vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen und / oder des von den Stadtwerken vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne gesonderte, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die Stadtwerke kein wirksamer Vertrag zustande. 1.2 Der Betrieb des Fernwärme-Heizwassernetzes, insbesondere Druck, Vor- und Rücklauftemperaturen, erfolgt nach den „Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser für die Lieferung von Wärme aus dem Fernheiznetz der Stadtwerke Karlsruhe GmbH“ (TAB) in der jeweils gültigen Fassung. 1.3 Die mit der Fernwärme versorgten Anlagen des Kunden sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der vorgenannten TAB zu planen, zu erstellen und zu betreiben. 1.4 Der Gesamtwärmebedarf der Kundenanlage wird vom Kunden ermittelt: Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. für Raumheizung DIN EN 12831, für Trinkwassererwärmung DIN 4708, für Raumluftheizung DIN V 18599 etc.) sowie die TAB der Stadtwerke (Anlage 5 des Vertrags) zu beachten. Aus Netzgründen muss die gesamte vorzuhaltende Wärmeleistung mindestens 15 kW betragen. Der auf dem Deckblatt eingetragene Anschlusswert (maximale Wärmeleistung), welchen die Stadtwerke an der Übergabestelle bereitzustellen haben, ist das Ergebnis der Ermittlung durch den Kunden. Der vom Kunden genannte Wert führt, bei der für Karlsruhe geltenden minimalen Normaußentemperaturen von -12 °C und auf Basis der maximalen Netzvorlauftemperatur gemäß technischen Daten aus der TAB und der Soll-Rücklauftemperatur von 50 °C, zur Einstellung der entsprechenden maximalen Durchflussmenge an der Übergabestelle. Bei höheren Außentemperaturen wird nur die Wärmeleistung entsprechend der gleitenden Netzvorlauftemperatur gemäß TAB angehoben, d.h. sie verringert sich. Die Vertragspartner sind sich einig, dass eine Beratungspflicht der Stadtwerke im Hinblick auf die Festlegung des Wärmebedarfs nicht besteht. 1.5 Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. Eine solche Änderung kann der Kunde in Textform bei den Stadtwerken beauftragen. Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen. 1.6 Für zusätzliche unterjährige Änderungen der bereitzustellenden höchsten Wärmeleistung, die nicht unter das einmal jährliche Anpassungsrecht nach Ziffer 1.5 fallen, ist Voraussetzung, dass der Kunde nachweist, welche dauerhaften Erweiterungen oder Änderungen seiner Kundenanlage vorgenommen wurden. Das lediglich jahreszeitbedingte Verwenden / Nichtverwenden einzelner Verbrauchsgeräte oder Anlagenteile gilt dabei nicht als dauerhafte Änderung. Die Umstellung der Heizwasserdurchflussmenge an der Kundenanlage kann nur im Rahmen der technischen Grenzen der Kundenanlage und der Hausanschlussleitung erfolgen und wird dem Kunden mit einem Kostenbeitrag von 200,00 Euro pro Umstellvorgang berechnet. Im Übrigen gilt § 12 AVBFernwärmeV. 1.7 Die Übergabestelle ist das Ende der Anschlussanlage der Stadtwerke (stadtwerkeeigener Stationsteil) im Übergaberaum des Kunden. Die Anschlussanlage endet, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar vor der Fernwärmestation. Ferner sind in der Fernwärmestation eingebaute Heizwasser-Durchflussbegrenzer als auch Wärmezähler Eigentum der Stadtwerke.

  • Gegenstand des Vertrages 1.1 Telekabel Riesa GmbH (Telekabel Riesa) betreibt in dem vom Kunden bewohnten Gebäude ein Breitbandkabelnetz (BK-Netz). Über dieses BK-Netz bietet Telekabel Riesa verschiedene entgeltliche Dienste, insbesondere die Verbreitung von Rundfunk- , Breitband- und sonstigen Multimediadiensten an. Die dafür erforderlichen Signale über- mittelt Telekabel Riesa an dafür bereitgestellte Breitbandkabelanschlussdosen (BK-An- schlussdosen). 1.2 Die entgeltlichen Dienste können für den vom Kunden bewohnten Wohnraum im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses von Telekabel Riesa bezogen werden. Alle Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 1.3 Soweit Telekabel Riesa bestimmte Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht. Diese Einschränkung gilt nicht für unentgeltliche Leistungen, zu deren Erbringung Telekabel Riesa gesetzlich verpflichtet ist. 1.4 Der Inhalt des Vertrages zwischen Telekabel Riesa und dem Kunden einschließ- lich Art und Umfang der Leistungen sowie der Leistungsdaten richtet sich nach dem Inhalt des Auftrages, der Preisliste, der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbe- schreibungen und etwaiger besonderer Geschäftsbedingungen. Im Falle von Wider- sprüchen in den einzelnen Unterlagen gelten die Unterlagen in der vorgenannten Rei- henfolge.

  • Gegenstand und Dauer der Verarbeitung 1.1. Gegenstand der Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen der Leistungserbringung gemäß Auftrag, Leistungsbeschreibung und AGB (nachfolgend Hauptvertrag), soweit eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter für den Auftraggeber gemäß Art. 28 DSGVO erfolgt. Dies umfasst alle Tätigkeiten, die der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags erbringt und die eine Auftragsverarbeitung darstellen. Dies gilt auch, sofern der Auftrag nicht ausdrücklich auf diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung verweist. 1.2. Die Dauer der Verarbeitung entspricht der im Auftrag vereinbarten Laufzeit.

  • Laufzeit des Vertrags Den vereinbarten Vertragsbeginn finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten. Dort ist auch der vereinbarte Ablauf der Versicherung angegeben.

  • Laufzeit des Vertrages Die Vertragsdauer entnehmen Sie bitte unserem Vorschlag bzw. dem Antrag. Versicherungsverträge mit mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Dies gilt nicht für Verträge mit einmaligem Beitrag oder für Verträge ohne Verlängerungsvereinbarung.

  • Gegenstand des Auftrags Der Gegenstand der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgelegt.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.