Zusätzliche Vereinbarung zur Partner-Privathaftpflicht- versicherung Musterklauseln

Zusätzliche Vereinbarung zur Partner-Privathaftpflicht- versicherung. In Abänderung zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun- gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung besteht Versicherungs- schutz für − den Versicherungsnehmer; − den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs- nehmers gemäß Ziff. 2.1 BBR; − den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.2 BBR; − im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen gemäß Ziff. 2.6 BBR; − Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten gemäß Ziff. 2.7 BBR. Folgende Ziffern der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun- gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung finden im Tarif Partner keine Anwendung: − Kinder gemäß Ziff. 2.3 BBR; − Eltern, Enkelkinder und behinderte Kinder gemäß Ziff. 2.4 BBR; − Kinder, Eltern und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.5 BBR.
Zusätzliche Vereinbarung zur Partner-Privathaftpflicht- versicherung. In Abänderung zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun- gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung besteht Versicherungs- schutz für − den Versicherungsnehmer; − den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs- nehmers gemäß Ziff. 2.1 BBR; − den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.2 BBR; − im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen gemäß Ziff. 2.5 BBR; Folgende Ziffern der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun- gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung finden im Tarif Partner keine Anwendung: − Kinder gemäß Ziff. 2.3 BBR; − Kinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.4 BBR.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Versicherung für fremde Rechnung Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung? (1) Rechte aus dem Vertrag

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung