Zusätzliche Verfahrensbestimmungen betreffend Konten mit hohem Wert Musterklauseln

Zusätzliche Verfahrensbestimmungen betreffend Konten mit hohem Wert. 1.15 Ist ein vorbestehendes Individualkonto per 30. Juni 2014 ein Konto mit hohem Wert, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das in Absatz D dieses Abschnitts beschriebene erweiterte Überprüfungsverfahren für dieses Konto bis zum 30. Juni 2015 abschliessen. Wird ein solches Konto aufgrund dieser Überprüfung bis zum 31. Dezember 2014 als US-Konto identifiziert, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die geforderten Informationen über das Konto betref- fend das Jahr 2014 in seine erste Meldung über das Konto aufnehmen und für die Folgejahre jährlich melden. Wird ein solches Konto nach dem 31. Dezember 2014 und bis zum 30. Juni 2015 als US-Konto identifiziert, ist das schweizerische rappor- tierende Finanzinstitut nicht gehalten, Informationen über das Konto betreffend das Jahr 2014 zu melden, muss aber Informationen über das Konto in den Folgejahren jährlich melden.
Zusätzliche Verfahrensbestimmungen betreffend Konten mit hohem Wert. 1. Ist ein vorbestehendes Individualkonto per 31. Dezember 2013 ein Konto mit hohem Wert, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das in Absatz D dieses Abschnitts beschriebene, erweiterte Überprüfungsverfahren für dieses Konto bis zum 31. Dezember 2014 abschliessen. Wird ein solches Konto aufgrund dieser Überprüfung als US-Konto identifiziert, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die geforderten Informationen über das Konto betreffend die Jahre 2013 und 2014 in seine erste Meldung über das Konto aufnehmen. Für die Folgejah- re sind die Informationen jährlich zu melden.

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