Zutrittsberechtigung. Zutrittsberechtigt sind ausschliesslich der Mieter bzw. seine Rechts- nachfolger bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises sowie jene Drittperson, denen er auf der Unterschriftenkarte ein Zutritts- recht zur Mietsache erteilt hat. Ein Besuch/Zutritt der Mietsache be- darf der vorherigen Anmeldung unter Vorlage eines Nachweises der Zutrittsberechtigung.
Zutrittsberechtigung. Die für die Auftragsdurchführung notwendigen Schlüssel bzw. tech- nischen Hilfsmittel sind vom AG kostenlos und rechtzeitig in der erforderlichen Stückzahl zur Verfügung zu stellen. Eine verspätete oder unvollständige Übergabe sowie die Ersatzverweigerung von unbrauchbar gewordenen Zutrittsberechtigungen entbinden den AG nicht von der Entgeltleistung.
Zutrittsberechtigung. Als Besucher werden in- und ausländische Fachbesucher zu- gelassen, insbesondere Einkäufer von Produkten der auf der Messe vertretenen Branchengruppen, Dienstleister der betei- ligten Unternehmen und von der Spielwarenmesse eG defi- nierte Fachgruppen. Alle Besucher haben sich als solche auszu- weisen. Das Bestimmungsrecht hat die Spielwarenmesse eG, § 315 BGB. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren von berechtigten Messeteilnehmern werden für die Dauer des Messeaufenthalts kostenlos in der Kinderbetreuung nach Maßgabe der Betreu- ungsvereinbarung betreut.
Zutrittsberechtigung. Als Zugangsberechtigt gilt jeder Campinggast, der zur Anreise ein Transponder-Armband erhalten hat. Dieser personi- fizierte Transponder dient als Campingplatz-Ausweis, als Schlüssel für die Sanitäranlagen und für alle Zugänge zum Campingplatzgelände. Der Ausweis wird an alle Gäste ab dem 6. Lebensjahr ausgegeben und ist jederzeit auf dem Gelände mitzuführen. Er darf nicht unbeaufsichtigt bleiben. Der Ausweis wird in verschiedenen Farben ausgegeben, welche die jeweilige Besucherkategorie kennzeichnen. Der Ausweis (Transponder) ist zur Abreise bei der Rezeption abzugeben. Der Verlust des Ausweises wird mit € 10,00 berechnet und ist unverzüglich an der Rezeption zu melden, damit die Zugangsberechtigung gelöscht werden kann und ein neuer ausgestellt wird.
Zutrittsberechtigung. Nach Abschluss des Vertrags wird dem Kunden ein Mitgliedsausweis (Badge) gegen ein Depot ausgehändigt. Der Preis des Badges ist der aktuellen Preisliste zu entnehmen. Nach Beendigung des Vertrages kann der Kunde den Badge zurückgeben. Das Depot wird nur zurückerstattet, wenn der Badge funktionstüchtig und unbeschädigt ist. Bei jedem Zutritt in die Anlage, muss sich der Kunde einloggen. Hat das Mitglied keinen gültigen Badge, ist das Personal berechtigt, den Eintritt zu verweigern. Wenn der Kunde den Badge verliert, muss er es sofort der betreuenden Anlage melden und bei nicht finden einen neuen kaufen. Die Eintrittszeiten werden elektronisch erfasst. Die zusätzlichen Leistungen werden ebenfalls elektronisch erfasst und verbucht und sind verbindlich. Diese Daten stehend dem Mitglied für die Rückvergütung der Krankenkassenbeiträge zur Verfügung. Die durch den Badge erfassten Informationen werden nach Ablauf eines Jahres ab Vertragsauflösung automatisch gelöscht.
Zutrittsberechtigung. Zutrittsberechtigt zur Veranstaltung sind grundsätzlich nur vom Vertragspartner benannte Teilnehmer/-innen. Bei Personen unter 18 Jahren erfolgt eine Zutrittserlaubnis unter Nachweis eines Auszubildendenverhältnisses. Im Übrigen können Minderjährige nur mit Begleitpersonen unter Benennung des teilnehmenden Erziehungs-/Aufsichtsbeauftragten Zutritt erhalten. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben und Nachweise kann der Zutritt zur Veranstaltung verwehrt werden.
Zutrittsberechtigung. Als Besucher werden in- und ausländische Fachbesucher zu- gelassen, insbesondere Einkäufer von Produkten der auf der Messe vertretenen Branchengruppen, Dienstleister der beteilig- ten Unternehmen und von der Spielwarenmesse eG definierte Fachgruppen. Alle Besucher haben sich als solche auszuweisen. Das Bestimmungsrecht hat die Spielwarenmesse eG, § 315 BGB. Spielzeug-Experten werden nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Spielwarenmesse eG zu den in der Genehmigung genannten Bedingungen zugelassen. Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.
Zutrittsberechtigung. Mit dem bei Lehrstart persönlich ausgehändigten Batch haben die Lernenden Zutritt zu den Räumlichkeiten der WAGNER AG. Bei Zutritten am Wochenende ist in jedem Fall die Berufsbildnerin vorgängig zu informieren.
Zutrittsberechtigung. 4.1 Das Mitglied erwirbt mit Vertragsabschluss einen Mitgliederausweis (Badge/Chiparmband), der den Zutritt zum Studio ermöglicht. Xxxx das Mitglied keinen gültigen Badge bzw. kein gültiges Chiparmband vorwei- sen, wird kein Zutritt in das jeweilige Studio der Betreiberin gewährt und eine Nutzung von gebuchten Zusatzleistungen ist nicht möglich.
4.2 Für die Erstausstellung und jede weitere Neuausstellung des Badge/Chiparmbandes zahlt das Mitglied eine Gebühr in der Höhe von je CHF 50.00. Der Badge bzw. das Chiparmband geht mit Aushändigung in das Eigentum des Mitgliedes über.
4.3 Das Studio der Betreiberin führt einen bargeldlosen Zahlungsverkehr. Alle Produkte und Leistungen, die das jeweilige Studio zusätzlich anbie- tet, können vom Mitglied ausschliesslich bargeldlos über den Badge bzw. das Chiparmband in Anspruch genommen werden. Das Studio kann den Höchstbetrag des Guthabens und der einzelnen Aufladung so- wie das Verfahren der Zahlungsmöglichkeiten im Einzelfall nach eige- nem Ermessen festlegen. Ein Anspruch des Mitglieds auf Teilrückzah- lungen, Verrechnung mit dem Mitgliederbeitrag oder Auszahlung des Guthabens in bar besteht nicht.
4.4 Verliert das Mitglied seinen Badge bzw. sein Chiparmband, so ist es ver- pflichtet, diesen Verlust unverzüglich dem jeweiligen Studio der Betrei- berin mitzuteilen. Das Mitglied trägt sämtliche Kosten, die aufgrund des Verlustes unmittelbar und/oder mittelbar anfallen. Nach Meldung des Verlustes wird die Zahlungsfunktion des Badge/Chiparmbandes ge- sperrt.
Zutrittsberechtigung. Kinder und Jugendliche im Alter von 1 bis 16 Jahren haben nach 22:00 Uhr und Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren haben nach 24:00 Uhr nur Zutritt in Begleitung einer personen- sorgeberechtigten oder einer erziehungs- beauftragten Person. Personensorgeberechtigte Person ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht (§ 1 Abs. 1 Xx. 0 XxXxxX). Eine erziehungs- beauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personen- sorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).