Zutrittsberechtigung Musterklauseln

Zutrittsberechtigung. Die für die Auftragsdurchführung notwendigen Schlüssel bzw. techni- schen Hilfsmittel sind vom AG kostenlos und rechtzeitig in der erfor- derlichen Stückzahl zur Verfügung zu stellen. Eine verspätete oder unvollständige Übergabe sowie die Ersatzverweigerung von un- brauchbar gewordenen Zutrittsberechtigungen entbinden den AG nicht von der Entgeltleistung.
Zutrittsberechtigung. Zutrittsberechtigt sind ausschliesslich der Mieter bzw. seine Rechts- nachfolger bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises sowie jene Drittperson, denen er auf der Unterschriftenkarte ein Zutritts- recht zur Mietsache erteilt hat. Ein Besuch/Zutritt der Mietsache be- darf der vorherigen Anmeldung unter Vorlage eines Nachweises der Zutrittsberechtigung.
Zutrittsberechtigung. Als Besucher werden in- und ausländische Fachbesucher zugelassen, insbesondere Einkäufer von Produkten der auf der Messe vertretenen Branchengruppen, Dienstleister der beteiligten Unternehmen und vom Messeveranstalter definier- te Fachgruppen. Alle Besucher haben sich als solche auszu- weisen. Das Bestimmungsrecht hat der Messeveranstalter, § 315 BGB. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren von berechtigten Messeteilnehmern wird für die Dauer des Messeaufenthalts eine kostenlose Kinderbetreuung nach Maßgabe der Betreu- ungsvereinbarung angeboten.
Zutrittsberechtigung. Zutrittsberechtigt zur Veranstaltung sind grundsätzlich nur vom Vertragspartner benannte Teilnehmer/-innen. Bei Personen unter 18 Jahren erfolgt eine Zutrittserlaubnis unter Nachweis eines Auszubildendenverhältnisses. Im Übrigen können Minderjährige nur mit Begleitpersonen unter Benennung des teilnehmenden Erziehungs-/Aufsichtsbeauftragten Zutritt erhalten. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben und Nachweise kann der Zutritt zur Veranstaltung verwehrt werden.
Zutrittsberechtigung. Mit dem bei Lehrstart persönlich ausgehändigten Batch haben die Lernenden Zutritt zu den Räumlichkeiten der WAGNER AG. Bei Zutritten am Wochenende ist in jedem Fall die Berufsbildnerin vorgängig zu informieren.
Zutrittsberechtigung. Nach Abschluss des Vertrags wird dem Kunden ein Mitgliedsausweis (Badge) gegen ein Depot ausgehändigt. Der Preis des Badges ist der aktuellen Preisliste zu entnehmen. Nach Beendigung des Vertrages kann der Kunde den Badge zurückgeben. Das Depot wird nur zurückerstattet, wenn der Badge funktionstüchtig und unbeschädigt ist. Bei jedem Zutritt in die Anlage, muss sich der Kunde einloggen. Hat das Mitglied keinen gültigen Badge, ist das Personal berechtigt, den Eintritt zu verweigern. Wenn der Kunde den Badge verliert, muss er es sofort der betreuenden Anlage melden und bei nicht finden einen neuen kaufen. Die Eintrittszeiten werden elektronisch erfasst. Die zusätzlichen Leistungen werden ebenfalls elektronisch erfasst und verbucht und sind verbindlich. Diese Daten stehend dem Mitglied für die Rückvergütung der Krankenkassenbeiträge zur Verfügung. Die durch den Badge erfassten Informationen werden nach Ablauf eines Jahres ab Vertragsauflösung automatisch gelöscht.
Zutrittsberechtigung. Als Besucher werden in- und ausländische Fachbesucher zu- gelassen, insbesondere Einkäufer von Produkten der auf der Messe vertretenen Branchengruppen, Dienstleister der beteilig- ten Unternehmen und von der Spielwarenmesse eG definierte Fachgruppen. Alle Besucher haben sich als solche auszuweisen. Das Bestimmungsrecht hat die Spielwarenmesse eG, § 315 BGB. Spielzeug-Experten werden nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Spielwarenmesse eG zu den in der Genehmigung genannten Bedingungen zugelassen. Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.
Zutrittsberechtigung. 6.1 Der Kunde erwirbt mit Vertragsabschluss und der Begleichung der Einschreibegebühr einen elektronischen Mitgliederausweis (Badge).
Zutrittsberechtigung. Als Besucher werden in- und ausländische Fachbesu- cher zugelassen, insbesondere Einkäufer von Produk- ten der auf der Messe vertretenen Branchengruppen, Dienstleister der beteiligten Unternehmen und von der Spielwarenmesse eG definierte Fachgruppen. Alle Besu- cher haben sich als solche auszuweisen. Das Bestim- mungsrecht hat der Messeveranstalter, § 315 BGB.
Zutrittsberechtigung. Als Besucher werden in- und ausländische Fachbesucher zugelassen, insbesondere Einkäufer von Produkten der auf der Messe vertretenen Branchengruppen, Dienstleis- ter der beteiligten Unternehmen und vom Messeveran- stalter definierte Fachgruppen. Alle Besucher haben sich als solche auszuweisen. Das Bestimmungsrecht hat der Messeveranstalter, § 315 BGB.