Zuwiderhandlung. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Vermieter vor, das Mietverhältnis ohne Rückzahlung bereits gezahlter Beträge zu beenden.
Zuwiderhandlung. Die Bediensteten der EVB können Händler, die gegen Bestimmungen dieser Marktordnung verstoßen oder den Anordnungen des Personals nicht Folge leisten, während der Marktzeit des Marktplatzes verweisen. Bei wiederholten Verstößen kann ein befristetes oder dauerhaftes Marktverbot ausgesprochen werden. Das Recht der außerordentlichen Kündigung des Vertrages der EVB bleibt dadurch unberührt. Ansprüche auf Rückerstattung der Wochenmarktentgelte oder sonstige Ersatzansprüche können in den genannten Fällen nicht geltend gemacht werden.
Zuwiderhandlung. Zuwiderhandlung gegen diese Nutzungsordnung können neben dem Entzug der Nutzungsberechtigung auch Ordnungsmaßnahmen im Sinne des Schulgesetzes nach sich ziehen. Es wird darauf hingewiesen, dass einige Verstöße auch strafrechtliche Folgen haben können.
Zuwiderhandlung. Die Freiheiten im SBW Talent-Campus sind weitreichend, umso klarer müssen aber im Interesse einer wohl funktionierenden Gemeinschaft die Grenzen sein. Zuwiderhandlung gegen eines der in Art. 1 genannten Reglemente hat disziplinarische Konsequenzen.
Zuwiderhandlung. Verstöße gegen die Campingplatzordnung und der Vertragsbedingungen des „Kletterwald Leipzig“ können mit fristloser Kündigung und sofortigem Platzverweis geahndet werden. Eine Rückerstattung der bereits gezahlten Entgelte erfolgt nicht.
Zuwiderhandlung. Im Falle eines begründeten Verdachts auf eine missbräuchliche Nutzung von Microsoft Office 365 sind die Berufsbildenden Schulen 3 berechtigt, den Zugang zu Microsoft Office 365 vorübergehend oder auch dauerhaft zu sperren. Davon unberührt behält sich die Schulleitung weitere Ordnungsmaßnahmen vor. Berufsbildende Schulen 3 der Stadt Oldenburg
Zuwiderhandlung. Sollte es aufgrund von Verletzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Hausordnung notwendig sein, kann der ALTERNATE Sportpark den Ausschluss von der weiteren Spiel- und Trainingsnutzung verfügen, jedoch ohne den Kunden/Nutzer von der Verpflichtung zur Zahlung der jeweils gültigen Mietpreise/Mitgliedsbeiträge zu befreien. Weitergehend ist die ALTERNATE Sportpark GmbH berechtigt, Hausverbot zu erteilen. Die Geltendmachung von weitergehendem Schadensersatz und anderen gesetzlichen Ansprüchen bleibt vorbehalten.
Zuwiderhandlung. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot hat jeder zuwiderhandelnde Verkaufer fur jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von DM 500.000,00 an die Kauferin zu bezahlen. Je vier Wochen einer fortgesetzten Zuwiderhandlung gelten als unabhangige und selbstandige Zuwiderhandlung. Das Recht, Schadenersatz und Unterlassung zu verlangen, wird durch die Zahlung der Vertragsstrafe nicht beruhrt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadenersatz angerechnet.
Zuwiderhandlung. Wer den Vorschriften dieser AGB zuwiderhandelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus den seitens der Rocolinos Kinderwelt GmbH betriebenen Einrichtungen verwiesen werden. Selbiges gilt hinsichtlich solcher Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen, die sich gewalttätig oder rücksichtslos verhalten oder die die Besorgnis eines solchen Verhaltens begründen.
Zuwiderhandlung. (1) Bei missbräuchlicher Verwendung, insbesondere entgegen eine Bestimmung des Umfanges des Nutzungsrechtes durch den Lizenznehmer wird das Recht des Li- zenznehmers, die Kennzeichen zu nutzen, mit sofortiger Wirkung ausgesetzt.
(2) Jede von dieser Richtlinie abweichende Verwendung der Kennzeichen ist umge- hend und auf Kosten des Lizenznehmers zu beseitigen.
(3) Werden die Kennzeichen durch den Kunden missbräuchlich verwendet oder die Richtlinien nachweislich und trotz Aufforderung durch die OCG auf Unterlassung wiederholt missachtet, kann es zur Vertragsauflösung oder zur Verhängung einer im Zertifizierungsvertrag vereinbarten Konventionalstrafe kommen (siehe Zertifi- zierungsvertrag Pkt. 12/(4) bzw. Pkt. 5/(10) in diesen Richtlinien zur Benutzung der Kennzeichen).