Zweck der Leistungsvereinbarung Musterklauseln

Zweck der Leistungsvereinbarung. Im Rahmen dieser Leistungsvereinbarung gewährleistet der Verein Fröschi die Führung und den Betrieb des Abenteuerspielplatzes Fröschenmatt. Die Stadt Zug gewährleistet die finanzielle Un- terstützung für den Betrieb und den Unterhalt bzw. Leistungen im Zusammenhang mit dem Lie- genschaftsunterhalt. Diese Leistungsvereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Stadt Zug als Auftragge- berin und dem Verein Fröschi als Leistungserbringer sowie den Inhalt, Umfang und Preis der zu erbringenden Leistung. Der Verein Fröschi ermöglicht auf dem Spielplatz in Zug West eine abwechslungsreiche und sinn- volle Freizeitgestaltung. Der Spielplatz wird als öffentlicher, eintrittsfreier Spielplatz für Kinder und Jugendliche geführt, der primär das freie Spiel und das Werken fördert. Der Abenteuerspiel- platz ist Begegnungsort, Spiel- und Animationsort und Treffpunkt für die Kinder und deren El- tern, sowie Familien und Gruppen von Kindern und Jugendlichen.
Zweck der Leistungsvereinbarung. Die Gemeinde überträgt mit dieser Leistungsverein- barung den Betrieb von Pflegewohnungen an die SPITEX MUTTENZ.
Zweck der Leistungsvereinbarung. − Diese Leistungsvereinbarung regelt die Beziehungen zwischen der Gemeinde und der ZS mit Bezug auf die ambulanten Pflegeleistungen (Spitex-Leistungen). − Die Gemeinde beauftragt mit dieser Leistungsvereinbarung die Spitex-Organisation mit der Erbringung der bedarfs- und fachgerechten ambulanten Pflegeversorgung ih- rer Einwohnerinnen und Einwohner. − Die Leistungsvereinbarung definiert die Ziele, Aufgaben und Leistungen der Spitex- Organisation und legt die gegenseitigen Pflichten und die finanziellen Beiträge der Gemeinde fest. − Die Leistungsvereinbarung regelt weitere Dienstleistungsangebote gemäss der Defini- tion und Formulierung im Anhang zu dieser Leistungsvereinbarung.
Zweck der Leistungsvereinbarung. Im Rahmen dieser Leistungsvereinbarung gewährleisten die Stadt Zug und der Verein Zuger Jugendtreffpunkte (im Folgenden Verein ZJT) eine qualitativ optimale offene Jugendarbeit unter Berücksichtigung und Einbezug des Umfeldes in der Stadt Zug. Da- mit leisten die Vereinbarungspartner einen wesentlichen Beitrag zu einer wirkungsvol- len Jugendanimation, schaffen und betreiben Raum für soziale und kulturelle Ideen, Aktionen und Projekte und fördern damit das soziale und gesellschaftliche Engagement Jugendlicher. Die Leistungsvereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Stadt Zug als Auf- traggeberin und dem Verein ZJT als Leistungserbringer sowie den Inhalt, Umfang und Preis der zu erbringenden Leistung.
Zweck der Leistungsvereinbarung. Die vorliegende Leistungsvereinbarung zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin wird gestützt auf §16 des Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter (GeBPA) abgeschlossen. Die Leistungsvereinbarung regelt die Beziehung der Vertragsparteien in Bezug auf das Angebot in der Alters- und Pflegebetreuung. Sie definiert die Ziele und Leistungen der Auftragnehmerin und regelt die finanziellen Beiträge der Auftraggeberin sowie deren Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte.
Zweck der Leistungsvereinbarung. Diese Leistungsvereinbarung regelt die Beziehungen zwischen der Auftraggeberin und dem Team SPaC. Die Leistungsvereinbarung definiert die Ziele, Aufgaben und Leistungen des Teams SPaC und legt die gegenseitigen Pflichten sowie die finanziellen Beiträge des Auftraggebers fest.
Zweck der Leistungsvereinbarung. 1 Die Stadt beauftragt ThurVita AG, Dienstleistungen der Hilfe und Pflege zu Hause durchzu- führen. 2 Diese Leistungsvereinbarung definiert die Aufgaben und Leistungen der Gesellschaft und legt die Pflichten der Stadt fest. 3 Das Versorgungsgebiet umfasst die politischen Gemeinden Wil (vereinigte Gemeinde Wil), Rickenbach und Wilen.
Zweck der Leistungsvereinbarung. Diese Leistungsvereinbarung regelt die Beziehungen zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin. Die Auftraggeberin überträgt mit dieser Leistungsvereinbarung gestützt auf § 2a des Betreuungs- und Pflegegesetzes vom 13. September 2010 (BPG; SRL Nr. 867) umschriebenen Aufgaben für die Erbringung der bedarfs- und fachgerechten ambulanten Pflegeversorgung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner (Krankenpflege und Hilfe zu Hause) an die Auftragnehmerin. Die Leistungsvereinbarung regelt gemäss den nachfolgenden Ausführungen die gegenseitigen Verpflichtungen, Aufgaben und die Zusammenarbeit beider Parteien.
Zweck der Leistungsvereinbarung. Mit § 11 Abs. 0 xxx Xxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxx Xxxxxx (XxxX) wird der Grundsatz der Zu- ständigkeit der Gemeinden für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten An- gebotes der ambulanten und stationären Langzeitpflege statuiert. Die vorliegende Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Trägerverein wird, gestützt auf § 11 Abs. 4 des Pflegegesetzes des Kantons Aargau, gültig ab 1. Januar 2008, abgeschlossen. Die Leistungsvereinbarung regelt die Beziehung der Vertragsparteien in Be- zug auf das Angebot in der Alters- und Pflegebetreuung. Sie definiert in Ergänzung zu den Statuten des Trägervereins Ziele und Leistungen und regelt die finanziellen Beiträge der Auftraggeberin sowie deren Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte.
Zweck der Leistungsvereinbarung. Die Leistungsvereinbarung regelt die Beziehung der Parteien in Bezug auf das Angebot und die Qualität in der Alters- und Pflegebetreuung. Sie definiert die Ziele und Leistungen der Stiftung Rosengarten und regelt die finanziellen Beiträge der Stiftergemeinden sowie deren Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte.