Zweck der Leistungsvereinbarung Musterklauseln

Zweck der Leistungsvereinbarung. Im Rahmen dieser Leistungsvereinbarung gewährleistet der Verein Fröschi die Führung und den Betrieb des Abenteuerspielplatzes Fröschenmatt. Die Stadt Zug gewährleistet die finanzielle Un- terstützung für den Betrieb und den Unterhalt bzw. Leistungen im Zusammenhang mit dem Lie- genschaftsunterhalt. Diese Leistungsvereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Stadt Zug als Auftragge- berin und dem Verein Fröschi als Leistungserbringer sowie den Inhalt, Umfang und Preis der zu erbringenden Leistung. Der Verein Fröschi ermöglicht auf dem Spielplatz in Zug West eine abwechslungsreiche und sinn- volle Freizeitgestaltung. Der Spielplatz wird als öffentlicher, eintrittsfreier Spielplatz für Kinder und Jugendliche geführt, der primär das freie Spiel und das Werken fördert. Der Abenteuerspiel- platz ist Begegnungsort, Spiel- und Animationsort und Treffpunkt für die Kinder und deren El- tern, sowie Familien und Gruppen von Kindern und Jugendlichen.
Zweck der Leistungsvereinbarung. Die Gemeinde überträgt mit dieser Leistungsverein- barung den Betrieb von Pflegewohnungen an die SPITEX MUTTENZ.
Zweck der Leistungsvereinbarung. Diese Leistungsvereinbarung regelt das Auftragsverhältnis zwischen den Gemeinden und der Spitex Birseck. Die Gemeinden übertragen mit dieser Leistungsvereinbarung gemäss ihrer gesetzlichen Verpflichtung die Hilfe und Pflege zu Hause an die Spitex Birseck. Die Leistungsvereinbarung definiert die Ziele, Aufgaben und Leistungen der Spitex Birseck und legt die gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie die finanziellen Beiträge der Gemeinden fest.
Zweck der Leistungsvereinbarung. Im Rahmen dieser Leistungsvereinbarung gewährleisten die Stadt Zug und der Verein Zuger Jugendtreffpunkte (im Folgenden Verein ZJT) eine qualitativ optimale offene Jugendarbeit unter Berücksichtigung und Einbezug des Umfeldes in der Stadt Zug. Da- mit leisten die Vereinbarungspartner einen wesentlichen Beitrag zu einer wirkungsvol- len Jugendanimation, schaffen und betreiben Raum für soziale und kulturelle Ideen, Aktionen und Projekte und fördern damit das soziale und gesellschaftliche Engagement Jugendlicher. Die Leistungsvereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Stadt Zug als Auf- traggeberin und dem Verein ZJT als Leistungserbringer sowie den Inhalt, Umfang und Preis der zu erbringenden Leistung.
Zweck der Leistungsvereinbarung. Diese Leistungsvereinbarung regelt in Ausfüh- rung von § 6 des Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter vom 20. Oktober 2005 (GeBPA; SGS 854) die Beziehungen zwischen der Einwohnergemeinde, vertreten durch den Gemeinderat, und dem Gemeinnützigen Verein für Alterswohnen, vertreten durch den Vorstand des Gemeinnützigen Vereins für Alterswohnen, bezüglich der Alters- und Pflegeheime Käppeli, Reichensteinerstrasse 55, resp. „Zum Park“, Xxxxxxxxxxx 00 in Muttenz. Korrektur des Titels auf den tatsächli- chen Zweck. Das Alters- und Pflegeheimdekret wurde mit Inkraftsetzung des Geset- zes über die Betreuung und Pflege im Alter aufgehoben. Redaktionelle Änderungen.
Zweck der Leistungsvereinbarung. Die vorliegende Leistungsvereinbarung zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin wird gestützt auf §16 des Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter (GeBPA) abgeschlossen. Die Leistungsvereinbarung regelt die Beziehung der Vertragsparteien in Bezug auf das Angebot in der Alters- und Pflegebetreuung. Sie definiert die Ziele und Leistungen der Auftragnehmerin und regelt die finanziellen Beiträge der Auftraggeberin sowie deren Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte.
Zweck der Leistungsvereinbarung. Diese Leistungsvereinbarung regelt die Beziehungen zwischen der Auftraggeberin und dem Team SPaC. Die Leistungsvereinbarung definiert die Ziele, Aufgaben und Leistungen des Teams SPaC und legt die gegenseitigen Pflichten sowie die finanziellen Beiträge des Auftraggebers fest.
Zweck der Leistungsvereinbarung. Mit § 11 Abs. 0 xxx Xxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxx Xxxxxx (XxxX) wird der Grundsatz der Zu- ständigkeit der Gemeinden für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten An- gebotes der ambulanten und stationären Langzeitpflege statuiert. Die vorliegende Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Trägerverein wird, gestützt auf § 11 Abs. 4 des Pflegegesetzes des Kantons Aargau, gültig ab 1. Januar 2008, abgeschlossen. Die Leistungsvereinbarung regelt die Beziehung der Vertragsparteien in Be- zug auf das Angebot in der Alters- und Pflegebetreuung. Sie definiert in Ergänzung zu den Statuten des Trägervereins Ziele und Leistungen und regelt die finanziellen Beiträge der Auftraggeberin sowie deren Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte.
Zweck der Leistungsvereinbarung. 1 Die Stadt beauftragt ThurVita AG, Dienstleistungen der Hilfe und Pflege zu Hause durchzu- führen.
Zweck der Leistungsvereinbarung. − Diese Leistungsvereinbarung regelt die Beziehungen zwischen der Gemeinde und der ZS mit Bezug auf die ambulanten Pflegeleistungen (Spitex-Leistungen). − Die Gemeinde beauftragt mit dieser Leistungsvereinbarung die Spitex-Organisation mit der Erbringung der bedarfs- und fachgerechten ambulanten Pflegeversorgung ih- rer Einwohnerinnen und Einwohner. − Die Leistungsvereinbarung definiert die Ziele, Aufgaben und Leistungen der Spitex- Organisation und legt die gegenseitigen Pflichten und die finanziellen Beiträge der Gemeinde fest. − Die Leistungsvereinbarung regelt weitere Dienstleistungsangebote gemäss der Defini- tion und Formulierung im Anhang zu dieser Leistungsvereinbarung. − Krankenversicherungsgesetz KVG vom 18. Xxxx 1994 − Verordnung über die Krankenversicherung KVV vom 27. Juni 1995 (Stand am 1. Ja- nuar 2018) − Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV vom 29. September 1995 (Stand am 1. Sep- tember 2018) − Kanton Zürich: Pflegegesetz vom 27. September 2010, gültig ab 1. Januar 2011 − Gesundheitsdirektion Kanton Zürich: Verordnung über die Pflegeversorgung der vom 22. November 2010, gültig ab 1. Xxxx 2011 − Kreisschreiben vom 10. August 2017 mit den Vorgaben der Gesundheitsdirektion Kanton Zürich zu den Normdefiziten und Rechnungslegung im Jahr 2018 gemäss §§ 16 und 18 sowie 22 des Pflegegesetzes − Kriterien für die Erteilung einer Betriebsbewilligung für Spitex-Organisationen, erlassen durch den Regierungsrat im 2008 sowie die Kriterien zur Erlangung einer Berufsaus- übungsbewilligung durch die Gesundheitsdirektion − Spitex-Tarife gemäss Art. 7a KLV − Leitbild für Nonprofit-Spitex vom 21. November 2014 − Leitfaden über die Qualität in der Spitex des Spitex Verbands Kanton Zürich vom September 1999 (inkl. Normen und Kriterien des Spitex Verbands Schweiz sowie Kapitel 8–10 «Handbuch Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und Betriebliches Gesundheitsmanagement»)