Zwingendes Recht. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zur Folge.
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Samples: Übereinkommen Über Den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr), Übereinkommen Über Den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr), Übereinkommen Über Den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr)
Zwingendes Recht. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweichtab- weicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zur Folge.
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Samples: Übereinkommen Über Den Beförderungsvertrag Im Inter Nationalen Straßengüterverkehr (Cmr)
Zwingendes Recht. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar mittel- bar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zur Folge.
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Samples: Übereinkommen Über Den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr)