Änderungen der Anleihebedingungen. 11.1 Änderung der Anleihebedingungen: §§ 5 bis 22 des Gesetzes über Schuldverschrei- bungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz) finden auf die Schuld- verschreibung und diese Anleihebedingungen Anwendung. Infolgedessen können die Schuldverschreibungsinhaber Änderungen der Anleihebedingungen - einschließlich der einzelnen oder aller Maßnahmen nach § 5 Abs. 5 des Schuldverschreibungsgeset- zes - durch Mehrheitsbeschluss zustimmen und einen gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Rechte bestellen. 11.2 Abstimmungen ohne Versammlungen: Alle Abstimmungen gemäß dem Schuldver- schreibungsgesetz werden ausschließlich im Wege der Abstimmung ohne Versamm- lung durchgeführt, sofern die Emittentin nicht im Einzelfall etwas anderes entscheidet. Eine Gläubigerversammlung findet des Weiteren statt, wenn der Abstimmungsleiter diese gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes einberuft.
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Änderungen der Anleihebedingungen. 11.1 10.1 Änderung der Anleihebedingungen: §§ 5 bis 22 des Gesetzes über Schuldverschrei- bungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz) finden auf die Schuld- verschreibung und diese Anleihebedingungen Anwendung. Infolgedessen können die Schuldverschreibungsinhaber Änderungen der Anleihebedingungen - einschließlich der einzelnen oder aller Maßnahmen nach § 5 Abs. 5 des Schuldverschreibungsgeset- zes - durch Mehrheitsbeschluss zustimmen und einen gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Rechte bestellen.
11.2 10.2 Abstimmungen ohne Versammlungen: Alle Abstimmungen gemäß dem Schuldver- schreibungsgesetz werden ausschließlich im Wege der Abstimmung ohne Versamm- lung durchgeführt, sofern die Emittentin nicht im Einzelfall etwas anderes entscheidet. Eine Gläubigerversammlung findet des Weiteren statt, wenn der Abstimmungsleiter diese gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes einberuft.
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Änderungen der Anleihebedingungen. 11.1 Änderung der Anleihebedingungen: §§ 5 bis 22 des Gesetzes über Schuldverschrei- bungen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz) finden auf die Schuld- verschreibung Schuldverschreibung und diese Anleihebedingungen Anwendung. Infolgedessen können die Schuldverschreibungsinhaber Änderungen der Anleihebedingungen - einschließlich der einzelnen oder aller Maßnahmen nach § 5 Abs. 5 des Schuldverschreibungsgeset- zes Schuldverschreibungsgesetzes - durch Mehrheitsbeschluss zustimmen und einen gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Rechte bestellen.
11.2 Abstimmungen ohne Versammlungen: Alle Abstimmungen gemäß dem Schuldver- schreibungsgesetz Schuldverschreibungsgesetz werden ausschließlich im Wege der Abstimmung ohne Versamm- lung Versammlung durchgeführt, sofern die Emittentin nicht im Einzelfall etwas anderes entscheidet. Eine Gläubigerversammlung findet des Weiteren statt, wenn der Abstimmungsleiter diese gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes einberuft.
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Änderungen der Anleihebedingungen. 11.1 12.1 Änderung der Anleihebedingungen: §§ 5 bis 22 des Gesetzes über Schuldverschrei- bungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz) finden auf die Schuld- verschreibung und diese Anleihebedingungen Anwendung. Infolgedessen können die Schuldverschreibungsinhaber Änderungen der Anleihebedingungen - einschließlich der einzelnen oder aller Maßnahmen nach § 5 Abs. 5 des Schuldverschreibungsgeset- zes - durch Mehrheitsbeschluss zustimmen und einen gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Rechte bestellen.
11.2 12.2 Abstimmungen ohne Versammlungen: Alle Abstimmungen gemäß dem Schuldver- schreibungsgesetz werden ausschließlich im Wege der Abstimmung ohne Versamm- lung durchgeführt, sofern die Emittentin nicht im Einzelfall etwas anderes entscheidet. Eine Gläubigerversammlung findet des Weiteren statt, wenn der Abstimmungsleiter diese gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes einberuft.
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