Common use of Änderungen der Vertragsbedingungen Clause in Contracts

Änderungen der Vertragsbedingungen. 2.1 Bei einer Änderung der von net services zu zahlenden Entgelte für besondere Netzzugänge, für die Netzzusammenschaltung oder für Dienste mit anderen Anbietern von Telekommunikationsnetzen, zu denen net services dem Kun- den Zugang gewährt, kann net services die vom Kunden vertraglich geschul- deten Entgelte für die betroffene Leistung entsprechend nach billigem Er- messen anpassen, ohne dass ein Widerspruchs- oder Kündigungsrecht des Kunden entsteht. Das billige Ermessen ist in der Weise auszuüben, dass net services nur die Änderungen ausgleicht, ohne einen weiteren Vorteil zu erlan- gen. Dies gilt insbesondere für die eventuell vereinbarte Zugangsvermittlung zu Sonderruf nummern (wie z.B. 0900/0137, Inmarsat usw.). Ein Änderungs- recht nach billigem Ermessen ergibt sich auch zur Anpassung des Vertrags- verhältnisses an zwingende Vorgaben des TKG sowie der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen sowie an behördliche oder gerichtliche Entscheidungen in Zusammenhang mit dem TKG und dem Rechtsverhältnis zur Deutschen Telekom AG, deren mit dieser im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unterneh- men und anderen maßgeblichen Netzbetreibern (Anpassung an das zwingen- de regulatorische Umfeld). net services teilt dem Kunden diese Änderungen mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten mit und wird Änderungen nur insoweit unter Beachtung der Interessen des Kunden vornehmen, wie es er- forderlich ist. Bei jeder Änderung nach billigem Ermessen steht dem Kunden das Recht einer gerichtlichen Überprüfung der Änderung auf deren Ange- messenheit zu. Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

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Samples: www.werrakom.de, www.fiete.net, www.komflat.de

Änderungen der Vertragsbedingungen. 2.1 3.1 Bei einer Änderung der von net services SwS PL zu zahlenden Entgelte für besondere Netzzugänge, für die Netzzusammenschaltung oder für telekommunikative und telekommunikationsgestützte Dienste mit anderen Anbietern von Telekommunikationsnetzenanderer Anbieter, zu denen net services SwS PL dem Kun- den Kunde Zugang gewährt, kann net services SwS PL die vom Kunden Kunde vertraglich geschul- deten geschuldeten Entgelte für die betroffene Leistung entsprechend nach billigem Er- messen billi- gem Ermessen anpassen, ohne dass ein Widerspruchs- oder Kündigungsrecht Kündigungs- recht des Kunden entsteht. Das billige Ermessen ist in der Weise auszuübenauszu- üben, dass net services SwS PL nur die Änderungen ausgleicht, ohne einen weiteren Vorteil zu erlan- generlangen. Dies gilt insbesondere für die eventuell vereinbarte Zugangsvermittlung zu Sonderruf nummern Sonderrufnummern (wie z.B. 0900/0137, Inmarsat usw.). Ein Änderungs- recht Änderungsrecht nach billigem Ermessen ergibt sich auch zur Anpassung des Vertrags- verhältnisses Vertragsverhältnisses an zwingende Vorgaben des TKG sowie der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen sowie an behördliche oder gerichtliche Entscheidungen in Zusammenhang mit dem TKG und dem Rechtsverhältnis zur Deutschen Telekom AG, deren mit dieser im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unterneh- men Unternehmen und anderen maßgeblichen maßgebli- chen Netzbetreibern (Anpassung an das zwingen- de zwingende regulatorische UmfeldUm- feld). net services SwS PL teilt dem Kunden Kunde diese Änderungen mindestens sechs vier Wochen vor Inkrafttreten mit und wird Änderungen nur insoweit unter Beachtung der Interessen des Kunden vornehmen, wie es er- forderlich zwingend erforderlich ist. Bei jeder Änderung nach billigem Ermessen steht dem Kunden das Recht einer gerichtlichen Überprüfung der Änderung auf deren Ange- messenheit Angemessenheit zu. Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, Rechts- grund sind ausgeschlossen.

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Samples: www.stadtwerke-strom-plauen.de, www.stadtwerke-strom-plauen.de

Änderungen der Vertragsbedingungen. 2.1 Bei einer Änderung der von net services GREENFIBER zu zahlenden Entgelte für besondere Netzzugänge, für die Netzzusammenschaltung oder für Dienste mit anderen Anbietern von Telekommunikationsnetzen, zu denen net services GREENFIBER dem Kun- den Kunden Zugang gewährt, kann net services GREENFIBER die vom Kunden vertraglich geschul- deten geschuldeten Entgelte für die betroffene Leistung entsprechend nach billigem Er- messen Ermessen anpassen, ohne dass ein Widerspruchs- oder Kündigungsrecht des Kunden entsteht. Das billige Ermessen ist in der Weise auszuübenaus- zuüben, dass net services GREENFIBER nur die Änderungen ausgleicht, ohne einen weiteren Vorteil zu erlan- generlangen. Dies gilt insbesondere für die eventuell vereinbarte Zugangsvermittlung zu Sonderruf nummern Sonderrufnummern (wie z.z. B. 0900/0137, Inmarsat usw.). Ein Änderungs- recht Änderungsrecht nach billigem Ermessen ergibt sich auch zur Anpassung des Vertrags- verhältnisses an zwingende Vorgaben des TKG sowie der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen sowie an behördliche oder gerichtliche ge- richtliche Entscheidungen in Zusammenhang mit dem TKG und dem Rechtsverhältnis zur Deutschen Telekom AG, deren mit dieser die- ser im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unterneh- men Unternehmen und anderen ande- ren maßgeblichen Netzbetreibern (Anpassung an das zwingen- de zwingende regulatorische Umfeld). net services GREENFIBER teilt dem Kunden diese Änderungen mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten mit und wird Änderungen nur insoweit unter Beachtung der Interessen des Kunden vornehmen, wie es er- forderlich erforderlich ist. Bei jeder Änderung nach billigem Ermessen steht dem Kunden das Recht einer gerichtlichen ge- richtlichen Überprüfung der Änderung auf deren Ange- messenheit Angemessenheit zu. Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

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Samples: www.greenfiber.de

Änderungen der Vertragsbedingungen. 2.1 Bei einer Änderung der von net services NETZWERK UNTERMAIN zu zahlenden Entgelte für besondere Netzzugänge, für die Netzzusammenschaltung oder für Dienste mit anderen Anbietern von Telekommunikationsnetzen, zu denen net services NETZWERK UNTERMAIN dem Kun- den Kunden Zugang gewährt, kann net services NETZWERK UNTERMAIN die vom Kunden vertraglich geschul- deten geschuldeten Entgelte für die betroffene Leistung entsprechend nach billigem Er- messen Ermessen anpassen, ohne dass ein Widerspruchs- oder Kündigungsrecht des Kunden entsteht. Das billige Ermessen ist in der Weise auszuübenaus- zuüben, dass net services NETZWERK UNTERMAIN nur die Änderungen ausgleicht, ohne einen weiteren Vorteil zu erlan- generlangen. Dies gilt insbesondere für die eventuell vereinbarte Zugangsvermittlung zu Sonderruf nummern Sonderrufnummern (wie z.z. B. 0900/0137, Inmarsat usw.). Ein Änderungs- recht Änderungsrecht nach billigem Ermessen ergibt sich auch zur Anpassung des Vertrags- verhältnisses Vertragsverhältnisses an zwingende Vorgaben des TKG sowie der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen sowie an behördliche oder gerichtliche Entscheidungen in Zusammenhang mit dem TKG und dem Rechtsverhältnis zur Deutschen Telekom AG, deren mit dieser im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unterneh- men Unternehmen und anderen maßgeblichen Netzbetreibern (Anpassung an das zwingen- de zwingende regulatorische Umfeld). net services NETZWERK UNTERMAIN teilt dem Kunden diese Änderungen mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten mit und wird Änderungen nur insoweit unter Beachtung der Interessen des Kunden vornehmen, wie es er- forderlich erforderlich ist. Bei jeder Änderung nach billigem Ermessen steht dem Kunden das Recht einer gerichtlichen ge- richtlichen Überprüfung der Änderung auf deren Ange- messenheit Angemessenheit zu. Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

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Samples: mainspeed.de