Common use of Änderungen des Vertrags Clause in Contracts

Änderungen des Vertrags. Die Regelungen des Vertrags beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbe- dingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Be- schlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingun- gen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag – mit Aus- nahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Über- leitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags nach dieser Ziffer sind nur zum Mo- natsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.stadtwerke-solingen.de, www.stadtwerke-solingen.de

Änderungen des Vertrags. Die Regelungen des Vertrags beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbe- dingungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, MessEG und MessEG, MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Be- schlüsse Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingun- gen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa etwa, wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag – mit Aus- nahme Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Über- leitungsbestimmungenÜberleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags nach dieser Ziffer sind nur zum Mo- natsersten Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: emw-energie.de, emw-energie.de

Änderungen des Vertrags. Die Regelungen des Vertrags beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbe- dingungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche höchstrichter- liche Rechtsprechung, Festlegungen und Be- schlüsse Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis Äquivalenz- verhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingun- gen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfah- rens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die der Lieferant die EWF nicht veranlasst und auf die er sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss Vertrags- schluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung Durchfüh- rung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant die EWF verpflichtet, den Vertrag - mit Aus- nahme Ausnahme des Entgelts - unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Über- leitungsbestimmungenÜberlei- tungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags nach dieser Ziffer sind nur zum Mo- natsersten Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant die EWF dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten von der EWF in der Mitteilung gesondert geson- dert hingewiesen.

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Samples: www.ewf.de

Änderungen des Vertrags. Die Regelungen des Vertrags beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbe- dingungen Rahmenbedin- gungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVVGasGVV, StromNZVGasNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Be- schlüsse Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingun- gen Rahmenbedingungen (z. B. durch GesetzesänderungenGesetzesän- derungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem unbedeu- tendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene entstan- xxxx Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen entste- hen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag – mit Aus- nahme Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung Leis- tung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren zumutba- ren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Über- leitungsbestimmungenge- setzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags nach dieser Ziffer sind nur zum Mo- natsersten Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform Text- form mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.stadtwerke-solingen.de

Änderungen des Vertrags. Die Regelungen des Vertrags beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbe- dingungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Vertragsschlus- ses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Be- schlüsse Beschlüsse der BNetzABundesnetza- gentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss Vertrags- schluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingun- gen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen zwi- schen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa etwa, wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen Fäl- len ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag – mit Aus- nahme Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung Leis- tung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken Ver- tragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertrags- verhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Über- leitungsbestimmungenÜberlei- tungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags nach dieser Ziffer Zif- fer sind nur zum Mo- natsersten Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung Ver- tragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten Liefe- ranten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.stadtwerke-torgelow.de

Änderungen des Vertrags. Stand: Oktober 2022/PA Die Regelungen des Vertrags Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbe- dingungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVVGrundversorgungsordnung, StromNZVNetzzugangsverordnung, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Be- schlüsse Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis Äquiva- lenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingun- gen Rah- menbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag – mit Aus- nahme Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung Wieder- herstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken Ver- tragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Über- leitungsbestimmungenÜberleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags Vertrages nach dieser Ziffer sind nur zum Mo- natsersten Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: kundenbereich.swu.de

Änderungen des Vertrags. Die Regelungen des Vertrags Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbe- dingungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. z.B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Be- schlüsse Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingun- gen Rahmenbedingungen (z. z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst veranlassen und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag mit Aus- nahme Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. z.B. mangels gesetzlicher Über- leitungsbestimmungenÜberleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags nach dieser Ziffer sind nur zum Mo- natsersten Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.stadtwerke-hamm.de

Änderungen des Vertrags. Die Regelungen des Vertrags beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbe- dingungen Rahmenbedingun- gen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. z.B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche höchst- richterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Be- schlüsse Entscheidungen der BNetzABundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingun- gen Rahmenbedingungen (z. z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen förmli- chen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört ge- stört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag – mit Aus- nahme des Entgelts Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. z.B. mangels gesetzlicher Über- leitungsbestimmungenÜberleitungsbe- stimmungen). Anpassungen des Vertrags nach dieser Ziffer sind nur zum Mo- natsersten möglichMonatsersten mög- lich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens spätes- tens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In xxxxxxxx.Xx diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten Lieferan- ten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Elektrischer Energie Für Den Eigenverbrauch Im Haushalt Für Einen Jahresverbrauch Bis Max. 100.000 KWH Durch Die Stadtwerke Konstanz GMBH Unter Einbeziehung Von Erzeugungsanlagen

Änderungen des Vertrags. Die Regelungen des Vertrags beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbe- dingungen Rah- menbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Be- schlüsse Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingun- gen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung Durch- führung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel Klau- sel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag – mit Aus- nahme Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzenergän- zen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren zumutba- ren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Über- leitungsbestimmungenÜberleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags nach dieser Ziffer sind nur zum Mo- natsersten Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.dvv-dessau.de

Änderungen des Vertrags. Die Regelungen des Vertrags beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbe- dingungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Vertrags- schlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Be- schlüsse Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis Äquivalenzverhält- nis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen Änderun- gen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingun- gen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen förmli- chen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar abseh- bar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werdenwer- den. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene entstan- xxxx Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung Durchfüh- rung des Vertrags Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung Rechtspre- chung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung An- passung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag Vertrag– mit Aus- nahme Ausnahme des Entgelts Ent- gelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener entstande- ner Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Über- leitungsbestimmungengesetzli- cher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags nach dieser Ziffer sind nur zum Mo- natsersten Monatsersten möglich. Die Anpassung An- passung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden Wirksam- werden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigenkün- digen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.stadtwerke-finsterwalde.de

Änderungen des Vertrags. Die Regelungen des Vertrags Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbe- dingungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVVGasGVV, StromNZVGasNZV, MsbG, MessEG MwssEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Be- schlüsse Beschlüsse der BNetzABnetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingun- gen Rahmenbedingungen (z. z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant GENO Energie nicht veranlasst und auf die er sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant die GENO Energie verpflichtet, den Vertrag – mit Aus- nahme Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. z.B. mangels gesetzlicher Über- leitungsbestimmungenÜberleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags Vertrages nach dieser Ziffer sind nur zum Mo- natsersten Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant GENO Energie dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten von GENO Energie in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.geno-energie.de

Änderungen des Vertrags. Die Regelungen des Vertrags Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbe- dingungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVVGrundversorgungsordnung, StromNZVNetzzugangsverordnung, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Be- schlüsse Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingun- gen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag – mit Aus- nahme Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Über- leitungsbestimmungenÜberleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags Vertrages nach dieser Ziffer sind nur zum Mo- natsersten Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.sw-blaustein.de

Änderungen des Vertrags. Die Regelungen des Vertrags beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbe- dingungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVVGrundversorgungsverordnung, StromNZVNetzzugangsverordnung, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Be- schlüsse Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen Än- derungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingun- gen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern so- fern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag – mit Aus- nahme Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Über- leitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags nach dieser Ziffer sind nur zum Mo- natsersten möglichMonatsersten mög- lich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung Vertragsan- passung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.ggew.de

Änderungen des Vertrags. Die Regelungen des Vertrags beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbe- dingungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Vertragsschlusses (z. z.B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche höchstrich- terliche Rechtsprechung, Festlegungen und Be- schlüsse Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingun- gen Rahmenbe- dingungen (z. z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant GENO Energie nicht veranlasst und auf die er sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant GENO Energie verpflichtet, den Vertrag – mit Aus- nahme Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen an- zupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. z.B. mangels gesetzlicher Über- leitungsbestimmungenÜberleitungsbestimmungen). Anpassungen Xxxxx- xxxxxx des Vertrags nach dieser Ziffer sind nur zum Mo- natsersten Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant GENO Energie dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden Wirksam- werden in Textform mitteilt. In diesem Fall Falle hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten von GENO Energie in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.geno-energie.de