Überführungs-/Bestattungskosten. Welche Kosten erstattet werden, ist den jeweiligen Tarifen in Teil B dieser Bestimmungen zu entnehmen. 1. Keine Leistungspflicht besteht: a) für die Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren und für die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten 1. Grades unternommen wurde; b) für die bei Vertragsabschluss bzw. bei Abschluss des An- schlussvertrages bestehenden und der versicherten Person bekannten Krankheiten und Beschwerden und deren abseh- baren Folgen sowie die für die versicherte Person absehbaren Folgen solcher Krankheiten und Unfälle, die in den letzten sechs Monaten vor Vertragsabschluss behandelt worden sind; c) für solche Krankheiten einschl. ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Streik, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Kernenergie oder aktive Teilnahme an Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versi- cherungsschutz eingeschlossen sind; d) für die auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfälle ein- schl. deren Folgen; e) für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitati- onsmaßnahmen; f) für Entziehungsmaßnahmen einschl. Entziehungskuren; g) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eingetretenen Unfall notwendig wird. Bei Erkran- kungen entfällt sie, wenn sich der Versicherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken auf- gehalten hat; h) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nach- gewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; i) für Behandlungen von Personen, mit denen die versicherte Person innerhalb der eigenen oder der Gastfamilie zusam- menlebt. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß er- stattet; j) für eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung; k) für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung; l) für Immunisierungsmaßnahmen; m) für Hilfsmittel, sofern der Tarif nichts anderes vorsieht; n) für Behandlungen wegen Störungen und Schäden der Fort- pflanzungsorgane einschließlich Sterilität, künstlicher Befruch- tungen und dazugehöriger Vorsorgeuntersuchungen und Folgebehandlungen; o) für Behandlungen von HIV-Infektionen und deren Folgen; p) für Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen und kieferorthopädische Behandlung, Implantate, Aufbissbe- helfe und gnathologische Maßnahmen; q) für Selbstmord, Selbstmordversuche und Folgen; r) für Organspenden und Folgen. 2. Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn: a) der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat; b) der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person die HanseMerkur arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeu- tung sind. 3. Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen ange- messenen Betrag herabsetzen. 4. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so kann der Versicherer die gesetzlichen Leis- tungen von den Versicherungsleistungen abziehen. 1. Versicherungsnehmer und versicherte Person sind verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles: a) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermei- den, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte; b) den Schaden der HanseMerkur unverzüglich, spätestens nach Abschluss der Reise, anzuzeigen; c) der HanseMerkur jede zumutbare Untersuchung über Ursa- che und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen; d) im Falle einer stationären Behandlung und vor Beginn um- fangreicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen Kontakt zur HanseMerkur aufzunehmen. 2. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person ver- pflichtet, sich durch einen von der HanseMerkur beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
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Überführungs-/Bestattungskosten. Welche Die HanseMerkur erstattet – außer bei einem Aufenthalt im Heimatland –
1. im Falle des Ablebens einer versicherten Person die durch Überführung des Verstorbenen in das Heimatland entstehen- den notwendigen Mehrkosten bis zu 10.000,– EUR;
2. die Kosten erstattet werdenfür eine Bestattung bis zur Höhe der Aufwendun- gen, ist den jeweiligen Tarifen in Teil B dieser Bestimmungen die bei einer Überführung entstanden wären, höchstens bis zu entnehmen10.000,– EUR.
1. Keine Leistungspflicht besteht:
a) für die Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer ei- ner der Gründe für den Antritt der Reise waren und für die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten 1. Grades unternommen wurdewurde ;
b) für die bei Vertragsabschluss bzw. bei Abschluss des An- schlussvertrages bestehenden und der versicherten Person bekannten Krankheiten und Beschwerden und deren abseh- baren ab- sehbaren Folgen sowie die für die versicherte Person absehbaren ab- sehbaren Folgen solcher Krankheiten und Unfälle, die in den letzten sechs Monaten vor Vertragsabschluss behandelt behan- delt worden sind;
c) für solche Krankheiten einschl. ihrer Folgen sowie für Folgen Fol- gen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Streik, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Kernenergie oder aktive Teilnahme an Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
d) für die auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfälle ein- schleinschl. deren Folgen;
e) für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitati- onsmaßnahmen;
f) für Entziehungsmaßnahmen einschl. Entziehungskuren;
g) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder KurortKur- ort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eingetretenen Unfall notwendig wird. Bei Erkran- kungen Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versicherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken auf- gehalten aufgehalten hat;
h) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nach- gewiesene Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
i) für Behandlungen von Personen, mit denen die versicherte Person innerhalb der eigenen oder der Gastfamilie zusam- menlebtzu- sammenlebt. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß er- stattettarifge- mäß erstattet;
j) für eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung Verwah- rung bedingte Behandlung oder Unterbringung;
k) für psychoanalytische und psychotherapeutische BehandlungBehand- lung;
l) für Immunisierungsmaßnahmen;
m) für Hilfsmittel, sofern der Tarif nichts anderes vorsieht;
n) für Behandlungen wegen Störungen und Schäden der Fort- pflanzungsorgane Fortpflanzungsorgane einschließlich Sterilität, künstlicher Befruch- tungen Befruchtungen und dazugehöriger Vorsorgeuntersuchungen Vorsorgeuntersuchun- gen und Folgebehandlungen;
o) für Behandlungen von HIV-Infektionen und deren Folgen;
p) für Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen Überkronun- gen und kieferorthopädische Behandlung, Implantate, Aufbissbe- helfe Auf- bissbehelfe und gnathologische Maßnahmen;
q) für Selbstmord, Selbstmordversuche und Folgen;
r) für Organspenden und Folgen.
2. Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn:
a) der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;
b) der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person die HanseMerkur arglistig über Umstände zu täuschen versuchtver- sucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeu- tung Bedeutung sind.
3. Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen ange- messenen an- gemessenen Betrag herabsetzen.
4. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so kann der Versicherer die gesetzlichen Leis- tungen Leistungen von den Versicherungsleistungen abziehen.
1. Versicherungsnehmer und versicherte Person sind verpflichtetverpflich- tet, nach Eintritt des Versicherungsfalles:
a) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermei- denver- meiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte;
b) den Schaden der HanseMerkur unverzüglich, spätestens nach Abschluss der Reise, anzuzeigen;
c) der HanseMerkur jede zumutbare Untersuchung über Ursa- che Ur- sache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen einzu- reichen sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureicheneinzurei- chen;
d) im Falle einer stationären Behandlung und vor Beginn um- fangreicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen Maßnah- men Kontakt zur HanseMerkur aufzunehmen.
2. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person ver- pflichtetverpflichtet, sich durch einen von der HanseMerkur beauftragten beauftrag- ten Arzt untersuchen zu lassen.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Auslandsreise Krankenversicherung
Überführungs-/Bestattungskosten. Welche Die HanseMerkur erstattet – außer bei einem Aufenthalt im Heimatland –
1. im Falle des Ablebens einer versicherten Person die durch Überführung des Verstorbenen in das Heimatland entstehen- den notwendigen Mehrkosten bis zu 10.000,– EUR;
2. die Kosten erstattet werdenfür eine Bestattung bis zur Höhe der Aufwendun- gen, ist den jeweiligen Tarifen in Teil B dieser Bestimmungen die bei einer Überführung entstanden wären, höchstens bis zu entnehmen10.000,– EUR.
1. Keine Leistungspflicht besteht:
a) für die Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer ei- ner der Gründe für den Antritt der Reise waren und für die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten 1. Grades unternommen wurdewurde ;
b) für die bei Vertragsabschluss bzw. bei Abschluss des An- schlussvertrages bestehenden und der versicherten Person bekannten Krankheiten und Beschwerden und deren abseh- baren ab- sehbaren Folgen sowie die für die versicherte Person absehbaren ab- sehbaren Folgen solcher Krankheiten und Unfälle, die in den letzten sechs Monaten vor Vertragsabschluss behandelt behan- delt worden sind;
c) für solche Krankheiten einschl. ihrer Folgen sowie für Folgen Fol- gen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Streik, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Kernenergie oder aktive Teilnahme Teil- nahme an Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
d) für die auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfälle ein- schleinschl. deren Folgen;
e) für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitati- onsmaßnahmen;
f) für Entziehungsmaßnahmen einschl. Entziehungskuren;
g) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder KurortKur- ort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eingetretenen Unfall notwendig wird. Bei Erkran- kungen Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versicherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken auf- gehalten aufgehalten hat;
h) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nach- gewiesene Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
i) für Behandlungen von durch Personen, mit denen die versicherte versi- cherte Person innerhalb der eigenen oder der Gastfamilie zusam- menlebtzusammenlebt. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß er- stattettarif- gemäß erstattet;
j) für eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung Verwah- rung bedingte Behandlung oder Unterbringung;
k) für psychoanalytische und psychotherapeutische BehandlungBehand- lung;
l) für Immunisierungsmaßnahmen;
m) für Hilfsmittel, sofern der Tarif nichts anderes vorsieht;
n) für Behandlungen wegen Störungen und Schäden der Fort- pflanzungsorgane Fortpflanzungsorgane einschließlich Sterilität, künstlicher Befruch- tungen Befruchtungen und dazugehöriger Vorsorgeuntersuchungen Vorsorgeuntersuchun- gen und Folgebehandlungen;
o) für Behandlungen von HIV-Infektionen und deren Folgen;
p) für Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen Überkronun- gen und kieferorthopädische Behandlung, Implantate, Aufbissbe- helfe Auf- bissbehelfe und gnathologische Maßnahmen;
q) für Selbstmord, Selbstmordversuche und Folgen;
r) für Organspenden und Folgen.
2. Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn:
a) der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;
b) der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person die HanseMerkur arglistig über Umstände zu täuschen versuchtver- sucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeu- tung Bedeutung sind.
3. Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen ange- messenen an- gemessenen Betrag herabsetzen.
4. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so kann der Versicherer die gesetzlichen Leis- tungen Leistungen von den Versicherungsleistungen abziehen.
1. Versicherungsnehmer und versicherte Person sind verpflichtetverpflich- tet, nach Eintritt des Versicherungsfalles:
a) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermei- denver- meiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte;
b) den Schaden der HanseMerkur unverzüglich, spätestens nach Abschluss der Reise, anzuzeigen;
c) der HanseMerkur jede zumutbare Untersuchung über Ursa- che Ur- sache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen einzu- reichen sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureicheneinzu- reichen;
d) im Falle einer stationären Behandlung und vor Beginn um- fangreicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen Maßnah- men Kontakt zur HanseMerkur aufzunehmen.
2. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person ver- pflichtetverpflichtet, sich durch einen von der HanseMerkur beauftragten beauftrag- ten Arzt untersuchen zu lassen.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Auslandsreise Krankenversicherung
Überführungs-/Bestattungskosten. Welche Kosten erstattet werden, ist den jeweiligen Tarifen in Teil B dieser Bestimmungen zu entnehmen.
1. Keine Leistungspflicht besteht:
a) für die Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren und für die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten 1. Grades unternommen wurde;
b) für die bei Vertragsabschluss bzw. bei Abschluss des An- schlussvertrages Anschlussvertrages bestehenden und der versicherten Person bekannten Krankheiten und Beschwerden und deren abseh- baren absehbaren Folgen sowie die für die versicherte Person absehbaren Folgen solcher Krankheiten und Unfälle, die in den letzten sechs Monaten vor Vertragsabschluss behandelt worden sind;
c) für Behandlungen von Tuberkulose, Diabetes, Tumoren sowie für Dialysebehandlungen, sofern die Erkrankung bzw. die Behandlungsnotwendigkeit bereits bei Versicherungsbeginn bestand;
d) für Behandlungen und Untersuchungen wegen Schwangerschaft, wenn diese bereits bei Versicherungsbeginn bestand, sofern der versicherte Tarif nichts anderes vorsieht;
e) für solche Krankheiten einschl. ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Streik, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Kernenergie oder aktive Teilnahme an Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
df) für die auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfälle ein- schleinschl. deren Folgen;
eg) für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitati- onsmaßnahmenSanatoriumsbehandlungen;
fh) für Rehabilitationsmaßnahmen, sofern der Tarif nichts anderes vorsieht;
i) für Entziehungsmaßnahmen einschl. Entziehungskuren;
gj) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eingetretenen Unfall notwendig wird. Bei Erkran- kungen Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versicherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken auf- gehalten aufgehalten hat;
hk) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nach- gewiesene Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
il) für Behandlungen von Personen, mit denen die versicherte Person innerhalb der eigenen oder der Gastfamilie zusam- menlebtzusammenlebt. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß er- statteterstattet;
jm) für eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung;
kn) für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung;
lo) für Immunisierungsmaßnahmen;
mp) für Hilfsmittel, sofern der Tarif nichts anderes vorsieht;
nq) für Behandlungen wegen Störungen und Schäden der Fort- pflanzungsorgane Fortpflanzungsorgane einschließlich Sterilität, künstlicher Befruch- tungen Befruchtungen und dazugehöriger Vorsorgeuntersuchungen und Folgebehandlungen;
or) für Behandlungen von HIV-Infektionen und deren Folgen;
ps) für Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen und kieferorthopädische Behandlung, Implantate, Aufbissbe- helfe Aufbissbehelfe und gnathologische Maßnahmen;
qt) für Selbstmord, Selbstmordversuche und Folgen;
ru) für Organspenden und Folgen.
2. Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn:
a) der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;
b) der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person die HanseMerkur arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeu- tung Bedeutung sind.
3. Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen ange- messenen angemessenen Betrag herabsetzen.
4. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so kann der Versicherer die gesetzlichen Leis- tungen Leistungen von den Versicherungsleistungen abziehen.
1. Versicherungsnehmer und versicherte Person sind verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles:
a) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermei- denvermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte;
b) den Schaden der HanseMerkur unverzüglich, spätestens nach Abschluss der Reise, anzuzeigen;
c) der HanseMerkur jede zumutbare Untersuchung über Ursa- che Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen;
d) im Falle einer stationären Behandlung und vor Beginn um- fangreicher umfangreicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen Kontakt zur HanseMerkur aufzunehmen.
2. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person ver- pflichtetverpflichtet, sich durch einen von der HanseMerkur beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Reise Krankenversicherung
Überführungs-/Bestattungskosten. Welche Kosten erstattet werden, ist den jeweiligen Tarifen in Teil B dieser Bestimmungen Bestim- mungen zu entnehmen.
1. Keine Leistungspflicht besteht:
a) für die Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren und für die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes To- des des Ehegatten oder eines Verwandten 1. Grades unternommen wurdewur- de;
b) für die bei Vertragsabschluss bzw. bei Abschluss des An- schlussvertrages Anschlussvertrages bestehenden und der versicherten Person bekannten Krankheiten und Beschwerden und deren abseh- baren absehbaren Folgen sowie die für die versicherte Person absehbaren Folgen solcher Krankheiten und Unfälle, die in den letzten sechs Monaten vor Vertragsabschluss behandelt worden sind;
c) für Behandlungen von Tuberkulose, Diabetes, Tumoren sowie für Dialy- sebehandlungen, sofern die Erkrankung bzw. die Behandlungsnotwen- digkeit bereits bei Versicherungsbeginn bestand;
d) für Behandlungen und Untersuchungen wegen Schwangerschaft, wenn diese bereits bei Versicherungsbeginn bestand, sofern der versicherte Ta- rif nichts anderes vorsieht;
e) für solche Krankheiten einschl. einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Streik, Krieg, kriegsähnliche EreignisseEreig- nisse, Kernenergie oder aktive Teilnahme an Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
df) für die auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfälle ein- schl. einschließlich deren Folgen;
eg) für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitati- onsmaßnahmenSanatoriumsbehandlungen;
fh) für Rehabilitationsmaßnahmen, sofern der Tarif nichts anderes vorsieht;
i) für Entziehungsmaßnahmen einschl. einschließlich Entziehungskuren;
gj) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung Ein- schränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eingetretenen eingetre- tenen Unfall notwendig wird. Bei Erkran- kungen Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versicherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken auf- gehalten aufgehalten hat;
hk) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nach- gewiesene Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
il) für Behandlungen von durch Personen, mit denen die versicherte Person innerhalb in- nerhalb der eigenen oder der Gastfamilie zusam- menlebtzusammenlebt. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß er- statteterstattet;
jm) für eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung;
kn) für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung;
lo) für Immunisierungsmaßnahmen;
mp) für Hilfsmittel, sofern mit Ausnahme von ärztlich verordneten Hilfsmitteln, die allein infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und der Tarif nichts anderes vorsiehtdirekten Behandlung der Unfallfolgen dienen;
nq) für Behandlungen wegen Störungen und Schäden der Fort- pflanzungsorgane Fortpflanzungsor- gane einschließlich Sterilität, künstlicher Befruch- tungen Befruchtungen und dazugehöriger dazugehöri- ge Vorsorgeuntersuchungen und Folgebehandlungen;
or) für Behandlungen von HIV-Infektionen und deren Folgen;
ps) für Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen und kieferorthopädische kiefer- orthopädische Behandlung, Implantate, Aufbissbe- helfe Aufbissbehelfe und gnathologische gnathologi- sche Maßnahmen;
qt) für Selbstmord, Selbstmordversuche und Folgen;
ru) für Organspenden und Folgen.
2. Die HanseMerkur ALTE OLDENBURGER ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn:
a) der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person den Versicherungsfall Versiche- rungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;
b) der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person die HanseMerkur ALTE OLDEN- BURGER arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeu- tung Bedeutung sind.
3. Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen ange- messenen angemessenen Betrag herabsetzen.
4. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder RentenversicherungRentenver- sicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so kann der Versicherer die gesetzlichen Leis- tungen Leistungen von den Versicherungsleistungen abziehenab- ziehen.
1. Versicherungsnehmer und versicherte Person sind verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles:
a) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermei- denvermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte;
b) den Schaden der HanseMerkur ALTE OLDENBURGER unverzüglich, spätestens nach Abschluss Ab- schluss der Reise, anzuzeigen;
c) der HanseMerkur ALTE OLDENBURGER jede zumutbare Untersuchung über Ursa- che Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft Aus- kunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen;
d) im Falle einer stationären Behandlung und vor Beginn um- fangreicher diagnostischer umfangreicher di- agnostischer und therapeutischer Maßnahmen Kontakt zur HanseMerkur ALTE OLDEN- BURGER aufzunehmen.
2. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person ver- pflichtetverpflichtet, sich durch einen von der HanseMerkur ALTE OLDENBURGER beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
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Samples: Auslandsreisekrankenversicherung Nach Tarif Ark Schüler + Studenten