Übergang von Ersatzansprüchen. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser An- spruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
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Übergang von Ersatzansprüchen. (1) 20.1 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser An- spruch Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
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Übergang von Ersatzansprüchen. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser An- spruch Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
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Übergang von Ersatzansprüchen. (1) . Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser An- spruch der Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers geltend gemacht werden.
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Übergang von Ersatzansprüchen. (1) Steht dem Versicherungsnehmer Versicherten ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser An- spruch Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers Versicherten geltend gemacht werden.
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Übergang von Ersatzansprüchen. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser An- spruch Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden Scha- den ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
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Übergang von Ersatzansprüchen. (1) . Steht dem Versicherungsnehmer Versicherten ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser An- spruch Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers Versicherten geltend gemacht werden.
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Übergang von Ersatzansprüchen. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser An- spruch Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer Ver- sicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
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Übergang von Ersatzansprüchen. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser An- spruch Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers geltend gemacht werden.
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Übergang von Ersatzansprüchen. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser An- spruch Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.
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Übergang von Ersatzansprüchen. (1) . Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser An- spruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
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