Common use of Übergang von Ersatzansprüchen Clause in Contracts

Übergang von Ersatzansprüchen. Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf uns über, in der wir den Scha- den ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, können wir den übergegangenen Anspruch gegen diese Person nur geltend machen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Sie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durch Abtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen dürfen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Un- tätigbleiben verhindern. Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns ferner bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies erforderlich ist. Abweichend von Teil B Ziffer 3 gilt bei Verletzung der →Obliegen- heiten nach Absatz 2 Folgendes: Wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer Obliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können. Wenn Sie die genannten Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen und wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Sie kann gegebenen- falls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nach- weisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Wenn Sie an einen Leistungserbringer • ohne rechtlichen Grund eine Vergütung gezahlt haben und • Ihnen deshalb gegen den Leistungserbringer ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht, geht dieser Anspruch insoweit auf uns über, als wir diese Vergü- tung ersetzt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Ersatzansprü- che oder die Bereicherungsansprüche der →versicherten Person zustehen.

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Übergang von Ersatzansprüchen. Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf uns über, in der wir den Scha- den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, können wir den übergegangenen Anspruch gegen diese Person nur geltend machen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Sie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durch Abtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen dürfen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Un- tätigbleiben Untätigbleiben verhindern. Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns ferner bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies erforderlich ist. Abweichend von Teil B Ziffer 3 gilt bei Verletzung der →Obliegen- heiten →Obliegenheiten nach Absatz 2 Folgendes: Wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer Obliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können. Wenn Sie die genannten Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen und wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Sie kann gegebenen- falls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nach- weisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Wenn Sie an einen Leistungserbringer • ohne rechtlichen Grund eine Vergütung gezahlt haben und • Ihnen deshalb gegen den Leistungserbringer ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht, geht dieser Anspruch insoweit auf uns über, als wir diese Vergü- tung ersetzt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Ersatzansprü- che oder die Bereicherungsansprüche der →versicherten Person zustehen.

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Übergang von Ersatzansprüchen. Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf uns über, in der wir den Scha- den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, können wir den übergegangenen Anspruch gegen diese Person nur geltend machen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Sie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durch Abtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen dürfen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Un- tätigbleiben Untätigbleiben verhindern. Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns ferner bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies erforderlich ist. Abweichend von Teil B Ziffer 3 2.2 gilt bei Verletzung der →Obliegen- heiten Obliegenheiten nach Absatz 2 Folgendes: Wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer Obliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können. Wenn Sie die genannten Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen und wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Sie kann gegebenen- falls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nach- weisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Wenn Sie an einen Leistungserbringer • ohne rechtlichen Grund eine Vergütung gezahlt haben und • Ihnen deshalb gegen den Leistungserbringer ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht, geht dieser Anspruch insoweit auf uns über, als wir diese Vergü- tung ersetzt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Ersatzansprü- che oder die Bereicherungsansprüche der →versicherten versicherten Person zustehen.

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Übergang von Ersatzansprüchen. Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf uns über, in der wir den Scha- den ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, können wir den übergegangenen Anspruch gegen diese Person nur geltend machen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Sie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durch Abtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen dürfen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Un- tätigbleiben verhindern. Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns ferner bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies erforderlich ist. Abweichend von Teil B Ziffer 3 gilt bei Verletzung der →Obliegen- heiten nach Absatz 2 Folgendes: Wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer Obliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können. Wenn Sie die genannten Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen und wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Sie kann gegebenen- falls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nach- weisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Wenn Sie an einen Leistungserbringer • ohne rechtlichen Grund eine Vergütung gezahlt haben und • Ihnen deshalb gegen den Leistungserbringer ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht, geht dieser Anspruch insoweit auf uns über, als wir diese Vergü- tung ersetzt habenWenn wir in Vorleistung treten, ist der Leistungsanspruch gegen den gesetzlichen Leistungsträger an uns →schriftlich abzutreten. Die Absätze 2 Diese Verpflichtung besteht bis zur Höhe der von uns geleisteten Erstattung. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere Fälle ge- regelt sein, • in denen wir nur nachrangig zur Leistung verpflichtet sind und 3 gelten entsprechend. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend• eine Verpflichtung besteht, an uns den Leistungsanspruch abzu- treten, wenn die Ersatzansprü- che oder die Bereicherungsansprüche der →versicherten Person zustehenwir in Vorleistung getreten sind.

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Samples: www.testsiegertarife.de

Übergang von Ersatzansprüchen. Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf uns über, in der wir den Scha- den ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, können wir den übergegangenen Anspruch gegen diese Person nur geltend machen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Sie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- Form und Fristvorschriften wahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durch Abtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen dürfen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Un- tätigbleiben verhindern. Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns ferner bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies erforderlich ist. Abweichend von Teil B Ziffer 3 2 gilt bei Verletzung der →Obliegen- heiten nach Absatz 2 Folgendes: Wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer Obliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können. Wenn Sie oder der Erwerber müssen uns die genannten Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen Veräußerung unverzüglich in →Textform anzeigen. Eine E-Mail oder ein Brief erfüllen zum Beispiel die Textform, sofern der Absender daraus erkennbar ist. Ist die Anzeige unterblieben, so sind wir nicht zur Leistung ver- pflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müs- sen, und wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Sie kann gegebenen- falls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nach- weisennachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegtwir den mit Ihnen bestehenden Ver- trag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten. Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, kürzen wenn uns die Veräuße- rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir sind ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung nach diesem Zeitpunkt bekannt wurde und bei Eintritt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist abgelau- fen war, wir die Leistung nicht. Wenn Sie an einen Leistungserbringer • ohne rechtlichen Grund eine Vergütung gezahlt haben und • Ihnen deshalb gegen den Leistungserbringer ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht, geht dieser Anspruch insoweit auf uns über, als wir diese Vergü- tung ersetzt aber nicht gekündigt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechendRegelung gilt nicht für die Kfz-Unfallversicherung. Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkma- len zur Beitragsberechnung Hinweis: Die vollständige Regelung zu den Merkmalen zur Bei- tragsberechnung finden Sie in Teil C Ziffer 15.3. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechendÄnderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift "Merkmale zur Beitragsberechnung" aufgeführten Merkmals müs- sen Sie uns unverzüglich anzeigen. Verletzungen dieser Anzeigepflicht führen nicht zu einem Verlust des Versicherungsschutzes, wenn die Ersatzansprü- che oder die Bereicherungsansprüche der →versicherten Person zustehenberechtigen uns aber gemäß Teil C Ziffer 15.3 Absatz 3 zu einer rückwirkenden Anpassung des Bei- trags und bei vorsätzlicher Verletzung zur Erhebung einer Ver- tragsstrafe.

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Übergang von Ersatzansprüchen. Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf uns über, in der wir den Scha- den ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, können wir den übergegangenen Anspruch gegen diese Person nur geltend machen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Sie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durch Abtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen dürfen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Un- tätigbleiben verhindern. Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns ferner bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies erforderlich ist. Abweichend von Teil B Ziffer 3 2.2 gilt bei Verletzung der →Obliegen- heiten Obliegenheiten nach Absatz 2 Folgendes: Wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer Obliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können. Wenn Sie die genannten Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen und wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Sie kann gegebenen- falls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nach- weisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Wenn Sie an einen Leistungserbringer • ohne rechtlichen Grund eine Vergütung gezahlt haben und • Ihnen deshalb gegen den Leistungserbringer ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht, geht dieser Anspruch insoweit auf uns über, als wir diese Vergü- tung ersetzt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Ersatzansprü- che oder die Bereicherungsansprüche der →versicherten versicherten Person zustehenzu- stehen.

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Samples: www.reisepolice.com

Übergang von Ersatzansprüchen. Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf uns über, in der wir den Scha- den ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, können wir den übergegangenen Anspruch gegen diese Person nur geltend machen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Sie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie dürfen über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durch Abtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen dürfenverfügen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Un- tätigbleiben verhindern. Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, gilt: Sie müssen Sie uns ferner bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies erforderlich ist. Abweichend von Teil B Ziffer 3 2 AKB gilt bei Verletzung der →Obliegen- heiten Oblie- genheiten nach Absatz 2 Folgendes: Wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, gilt: Wir sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer Ih- rer Obliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen erlan- gen können. Wenn Sie die genannten Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen und verletzen, gilt: Können wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen könnenverlangen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Sie kann gegebenen- falls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nach- weisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Wenn Sie an einen Leistungserbringer • ohne rechtlichen Grund eine Vergütung gezahlt haben und • Ihnen deshalb gegen den Leistungserbringer ein Anspruch auf Rückzahlung zustehtZusatzvereinbarung RabattSchutz (KRB 4123/01) Volkswagen Autoversicherung AG Xxxxxxxxx Xxx. 00, geht dieser Anspruch insoweit auf uns über00000 Xxxxxxxxxxxx Registergericht: Amtsgericht Braunschweig, als wir diese Vergü- tung ersetzt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Ersatzansprü- che oder die Bereicherungsansprüche der →versicherten Person zustehenHRB Nr.: 204252 Zusatzvereinbarung RabattSchutz

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