Übergang von Ersatzansprüchen. Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch auf uns über. Dies gilt nur bis zu der Höhe, in der wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, gilt: Wir können den übergegangenen Anspruch gegen diese Per- son nur geltend machen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verur- sacht hat. Sie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durch Abtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen dürfen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Un- tätigbleiben verhindern. Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies er- forderlich ist. Abweichend von Teil B Ziffer 2 gilt bei Verletzung der Obliegenhei- ten nach Absatz 2 Folgendes: Wenn Sie die Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sind wir inso- weit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer Obliegen- heitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können. Wenn Sie die Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen und wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können, können wir unsere Leistung lediglich kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Ei- ne Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
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Übergang von Ersatzansprüchen. Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf uns über. Dies gilt nur bis zu der Höhe, in der wir den Schaden Scha- den ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, gilt: Wir können wir den übergegangenen Anspruch gegen diese Per- son Person nur geltend machen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verur- sacht verursacht hat. Sie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- Form und Fristvorschriften wahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durch Abtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen dürfen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Un- tätigbleiben verhindern. Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns ferner bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies er- forderlich erforderlich ist. Abweichend von Teil B Ziffer 2 gilt bei Verletzung der Obliegenhei- ten nach Absatz 2 Folgendes: Wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sind wir inso- weit insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer Obliegen- heitsverletzung Obliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können. Wenn Sie die genannten Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen und wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können, können wir unsere Leistung lediglich kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Ei- ne Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
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Übergang von Ersatzansprüchen. Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf uns über. Dies gilt nur bis zu der Höhe, in der wir den Schaden Scha- den ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, gilt: Wir können wir den übergegangenen Anspruch gegen diese Per- son Person nur geltend machen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verur- sacht verursacht hat. Sie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durch Abtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen dürfen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Un- tätigbleiben verhindern. Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns ferner bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies er- forderlich erforderlich ist. Abweichend von Teil B Ziffer 2 gilt bei Verletzung der Obliegenhei- ten nach Teil B Ziffer 4 Absatz 2 Folgendes: Wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sind wir inso- weit insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer Obliegen- heitsverletzung Obliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können. Wenn Sie die genannten Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen und wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können, können wir unsere Leistung lediglich kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Ei- ne Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
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Übergang von Ersatzansprüchen. Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf uns über. Dies gilt nur bis zu der Höhe, in der wir den Schaden Scha- den ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, gilt: Wir können wir den übergegangenen Anspruch gegen diese Per- son Person nur geltend machen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verur- sacht verursacht hat. Sie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durch Abtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen dürfen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Un- tätigbleiben verhindern. Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen überge- gangen ist, müssen Sie uns ferner bei der Durchsetzung des Anspruchs An- spruchs unterstützen, soweit dies er- forderlich erforderlich ist. Abweichend von Teil B Ziffer 2 3.4 gilt bei Verletzung der Obliegenhei- ten Obliegenheiten nach Absatz 2 Folgendes: Wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sind wir inso- weit insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer Obliegen- heitsverletzung Obliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen verlangen können. Wenn Sie die genannten Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen und wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können, können wir unsere Leistung lediglich kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Ei- ne Eine Kürzung unterbleibtunter- bleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegtvor- liegt.
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Übergang von Ersatzansprüchen. Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch auf uns über. Dies gilt nur bis zu der Höhe, in der wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, gilt: Wir können den übergegangenen Anspruch gegen diese Per- son nur geltend machen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verur- sacht hat. Sie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durch Abtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen dürfen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Un- tätigbleiben verhindern. Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies er- forderlich ist. Abweichend von Teil B Ziffer Xxxxxx 2 gilt bei Verletzung der Obliegenhei- ten Obliegenheiten nach Absatz 2 Folgendes: Wenn Sie die Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sind wir inso- weit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer Obliegen- heitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können. Wenn Sie die Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen und wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können, können wir unsere Leistung lediglich kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Ei- ne Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
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Übergang von Ersatzansprüchen. Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf uns über. Dies gilt nur bis zu der Höhe, in der wir den Schaden Scha- den ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, gilt: Wir können wir den übergegangenen Anspruch gegen diese Per- son Person nur geltend machen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verur- sacht verursacht hat. Sie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durch Abtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen dürfen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Un- tätigbleiben verhindern. Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns ferner bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies er- forderlich erforderlich ist. Abweichend von Teil B Ziffer 2 gilt bei Verletzung der Obliegenhei- ten nach Absatz 2 Folgendes: Wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sind wir inso- weit insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer Obliegen- heitsverletzung Obliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können. Wenn Sie die genannten Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen und wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können, können wir unsere Leistung lediglich kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Ei- ne Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
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