Überprüfungspflicht Musterklauseln

Überprüfungspflicht. Der Verwender ist verpflichtet, das gelieferte oder elektronisch übermittelte Lizenzmaterial unverzüg- lich nach Zugang und bereits vor einer etwaigen Weiterverwendung zu überprüfen. Berechtigte Beanstandungen sind innerhalb von einer Woche nach Zugang des Lizenzmaterials beim Lizenznehmer und auf Anforderung von Image Professionals binnen einer weiteren Woche in schriftli- cher Form mitzuteilen. Berechtigte Beanstandungen hinsichtlich etwaiger verdeckter Mängel sind bin- nen zehn Werktagen ab Entdeckung in schriftlicher Form mitzuteilen. Unterbleibt eine fristgemäße Mit- teilung, entfällt jede Haftung von Image Professionals für eventuell bereits entstandene oder entstehen- de Schäden.
Überprüfungspflicht. Der Verwender ist verpflichtet, das gelieferte oder elektronisch übermittelte Lizenzmaterial unverzüglich nach Zugang und bereits vor einer etwaigen Weiterverwendung zu überprüfen. Berechtigte Beanstandungen sind innerhalb von einer Woche nach Zugang des Lizenzmaterials beim Lizenznehmer und auf Anforderung von StockFood binnen einer weiteren Woche in schriftlicher Form mitzuteilen. Berechtigte Bean- standungen hinsichtlich etwaiger verdeckter Mängel sind binnen zehn Werktagen ab Entdeckung in schriftlicher Form mitzuteilen. Unterbleibt eine fristgemäße Mitteilung, entfällt jede Haftung von StockFood für eventuell bereits entstan- dene oder entstehende Schäden.
Überprüfungspflicht. Der Nutzer/Lizenznehmer ist verpflichtet, das elektronisch übermittelte Lizenzmaterial unverzüglich nach Zugang und bereits vor einer etwaigen Weiterverwendung zu überprüfen. Berechtigte Beanstandungen sind innerhalb von einer Woche nach Zugang des Lizenzmaterials beim Lizenznehmer und auf Anforderung von OKAPIA binnen einer weiteren Woche in schriftlicher Form mitzuteilen. Berechtigte Beanstandungen hinsichtlich etwaiger verdeckter Mängel sind binnen zehn Werktagen ab Entdeckung in schriftlicher Form mitzuteilen. Unterbleibt eine fristgemäße Mitteilung, entfällt jede Haftung von OKAPIA für eventuell bereits entstandene oder entstehende Schäden.
Überprüfungspflicht. Der Verwender ist verpflichtet, das gelieferte oder elektronisch übermittelte Lizenzmaterial unverzüglich nach Zugang und bereits vor einer etwaigen Weiterverwendung zu überprüfen. Berechtigte Beanstandungen sind innerhalb von einer Woche nach Zugang des Lizenzmaterials beim Lizenznehmer und auf Anforderung von Xxxx Xxxxxx binnen einer weiteren Woche in schriftlicher Form mitzuteilen. Berechtigte Beanstandungen hinsichtlich etwaiger verdeckter Mängel sind binnen zehn Werktagen ab Entdeckung in schriftlicher Form mitzuteilen. Unterbleibt eine fristgemäße Mitteilung, entfällt jede Haftung von Xxxx Xxxxxx für eventuell bereits entstandene oder entstehende Schäden.
Überprüfungspflicht. Als Xxxxxx/Lizenznehmer sind Sie verpflichtet, das Lizenzmaterial unverzüglich nach Zugang und bereits vor einer etwaigen Weiterverwendung zu überprüfen. Berechtigte Beanstandungen sind innerhalb von einer Woche nach Zugang des Lizenzmaterials bei Ihnen als Nutzer/Lizenznehmer und auf Aufforderung von mauritius images binnen einer weiteren Woche in schriftlicher Form mitzuteilen. Berechtigte Beanstandungen hinsichtlich etwaiger ver- deckter Mängel sind binnen zehn Werktagen ab Entdeckung in schriftlicher Form mitzuteilen. Un- terbleibt eine fristgemäße Mitteilung, entfällt jede Haftung von mauritius images für eventuell be- reits entstandene oder entstehende Schäden.
Überprüfungspflicht. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, das Lizenzmaterial unverzüglich nach Zugang und bereits vor einer etwaigen Weiterverwendung zu überprüfen. Berechtigte Beanstandungen sind innerhalb von einer Woche nach Zugang des Lizenzmaterials beim Lizenznehmer und auf Anforderung von mauritius images binnen einer weiteren Woche in schriftlicher Form mitzuteilen. Berechtigte Beanstandungen hinsichtlich etwaiger verdeckter Mängel sind binnen zehn Werktagen ab Entdeckung in schriftlicher Form mitzuteilen. Unterbleibt eine fristgemäße Mittei- lung, entfällt jede Haftung von mauritius images für eventuell bereits entstandene oder entstehende Schäden.

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  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Mitteilungspflicht Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.

  • Mitteilungspflichten Kunden haben Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten und/ oder durch die die Qualität des Heizmediums verändert wird, dem FVU unverzüglich mitzuteilen und beseitigen zu lassen.

  • Auskunftspflicht Die Lernenden verpflichten sich, zu jeder Zeit Auskunft über den Verbleib des Leihgerätes geben zu können und das Leihgerät jederzeit in funktionstüchtigem Zustand vorführen zu können.

  • Geheimhaltungspflicht Bei allen Transporten besteht eine Geheimhaltungspflicht, die es dem Auftragnehmer strikt untersagt, sämtliche Informationen, die diesem im Zuge der Auftragsdurchführung bekannt werden, an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer haftet hier für sämtliche Gehilfen. Im Falle einer unerlaubten Weitergabe von Informationen an Dritte wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene, Vertragsstrafe in der Höhe von € 10.000,- fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich Auftraggeber ausdrücklich vor.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).

  • Sorgfaltspflicht Die Lernenden tragen dafür Sorge, das Leihgerät pfleglich zu behandeln. Eine Weitergabe des Leihgeräts an Dritte ist nicht zulässig. Falls vorhanden, sind die Leihgeräte mit der ausgehändigten Schutzhülle zu nutzen und aufzubewahren. Diese fängt kleinere Stöße und Stürze ab. Die Lernenden haben dafür Sorge zu tragen, dass das Leihgerät funktionsfähig, der Akku aufgeladen, ist. Das Leihgerät ist in ordnungsgemäßem Zustand unter Berücksichtigung normaler Abnutzung inklusive allem Zubehör nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 3 zurückzugeben.