Überschusszuführung. Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit sie nicht in Form der sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberech- tigten Versicherungen gutgeschrieben werden. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Über- schussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir nur, soweit die Rückstellung für Beitrags- rückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 Abs. 1 VAG können wir im In- teresse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um: – einen drohenden Notstand abzuwenden, – unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Verträ- gen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder – die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrund- lagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorüberge- henden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustaus- gleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, bela- sten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.
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Überschusszuführung. Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit sie nicht in Form der sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberech- tigten Versicherungen gutgeschrieben werden. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Über- schussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir nur, soweit die Rückstellung für Beitrags- rückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 Abs. 1 VAG können wir im In- teresse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um: – einen drohenden Notstand abzuwenden, – unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Verträ- gen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder – die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrund- lagen lagen+ auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorüberge- henden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustaus- gleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, bela- sten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.
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Überschusszuführung. Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit sie nicht in Form der sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberech- tigten Versicherungen gutgeschrieben werden. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Über- schussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir nur, soweit die Rückstellung für Beitrags- rückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 Abs. 1 VAG können wir im In- teresse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um: – einen drohenden Notstand abzuwenden, – unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Verträ- gen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder – die Deckungsrückstellung Deckungsrückstellung+ zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrund- lagen lagen+ auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorüberge- henden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustaus- gleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, bela- sten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.
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