Common use of Überschusszuführung Clause in Contracts

Überschusszuführung. Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit sie nicht in Form der sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberech- tigten Versicherungen gutgeschrieben werden. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Über- schussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir nur, soweit die Rückstellung für Beitrags- rückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 Abs. 1 VAG können wir im In- teresse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um: – einen drohenden Notstand abzuwenden, – unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Verträ- gen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder – die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrund- lagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorüberge- henden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustaus- gleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, bela- sten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.

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Überschusszuführung. Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit sie nicht in Form der sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberech- tigten Versicherungen gutgeschrieben werden. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Über- schussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir nur, soweit die Rückstellung für Beitrags- rückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 Abs. 1 VAG können wir im In- teresse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um: – einen drohenden Notstand abzuwenden, – unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Verträ- gen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder – die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrund- lagen lagen+ auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorüberge- henden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustaus- gleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, bela- sten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.

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Überschusszuführung. Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit sie nicht in Form der sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberech- tigten Versicherungen gutgeschrieben werden. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Über- schussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir nur, soweit die Rückstellung für Beitrags- rückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 Abs. 1 VAG können wir im In- teresse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um: – einen drohenden Notstand abzuwenden, – unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Verträ- gen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder – die Deckungsrückstellung Deckungsrückstellung+ zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrund- lagen lagen+ auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorüberge- henden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustaus- gleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, bela- sten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.

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