Entgeltumwandlung. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Umwand- lung künftiger tariflicher Entgeltansprüche zur Finanzierung einer betrieblichen Altersvorsorge gemäß § 1a BetrAVG. Die Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer muss schriftlich abgeschlossen werden. Dieser Vertrag tritt am 01. Juli 2020 für alle tarifge- bundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft und ersetzt den Entgeltrahmentarifvertrag vom 01. Januar 2004 in der Fassung vom 17. Septem- ber 2013. Er kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2022 gekündigt werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übri- gen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll jene angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben.
Entgeltumwandlung. 10 Anspruch auf Entgeltumwandlung
1. 1Beschäftigte, die den Altersvorsorgebetrag nach § 2 ausgeschöpft haben, sind darüber hinaus berechtigt, entsprechend dem AVmG bis zu einer Höhe von 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- versicherung der Arbeiter und Angestellten weitere tarif- liche Entgeltansprüche ganz oder teilweise durch Ent- geltumwandlung (z. B. Urlaubsgeld, Sonderzahlung) für die betriebliche Altersversorgung in einem vom Arbeit- geber angebotenen Durchführungsweg zu verwenden. 2Der Beschäftigte ist bis auf Widerruf von Jahr zu Jahr an seine Entscheidung gebunden. 3Darüber hinaus kann der Beschäftigte Aufwendungen, die der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, im Wege der Entgeltumwandlung für zusätzliche Altersvorsorgeleistungen in einem vom Arbeitgeber an- gebotenen Durchführungsweg einsetzen. 4Der Arbeitgeber fördert diese Umwandlung künftiger Entgeltansprüche, soweit er dadurch gemäß §§ 3 Nr. 63, 40 b EStG i. V. m. § 2 ArEV Beiträge an die Sozialver- sicherung erspart, mit einer Zusatzleistung in Höhe von 10 % des umgewandelten Betrages.
2. Über die Entgeltumwandlung nach Ziffer 1. hinaus hat der Arbeitgeber auf Wunsch des Beschäftigten die Möglichkeit anzubieten, durch Verwendung von Ent- geltbestandteilen zugunsten einer Altersvorsorge die staatliche Förderung gemäß §§ 10 a, 82 Abs. 2 EStG zu nutzen. Der Arbeitgeber zahlt den entsprechenden Be- trag an den Versorgungsträger ein. Diese Möglichkeit gilt ab 1. Januar 2002.
Entgeltumwandlung. (1) Der Anspruch ■ auf laufendes Entgelt wird in Höhe von € (davon VL durch Arbeitgeber: €) ■ monatlich ■ 1/ jährlich ■ jeweils zum , erstmals zum ■ einmalig zum ■ auf Sonderzahlung wird in Höhe von € ■ jeweils zum , erstmals zum ■ einmalig zum Original für HUK-COBURG-Lebensversicherung AG in einen Anspruch auf Versicherungsschutz durch Beitragszahlung zu einer Direktversicherung bei der HUK-COBURG-Lebensversicherung AG umgewandelt (Entgeltumwandlung zugunsten einer beitragsorientierten Leistungszusage). Hierdurch geht der Anspruch auf Auszahlung dieses Betrags unter.
(2) Mit der Entgeltumwandlung ist die ■ Erhöhung der Arbeitszeit bei gleichbleibendem Stundenlohn auf Stunden je Woche / Monat (Nichtzutreffendes streichen) verbunden. ■ Möglichkeit verbunden, bei gleichbleibendem Stundenlohn zugunsten eines Arbeitszeitschwankungen ausgleichenden Xxxxxx Mehrarbeit zu leisten. Die höchstmögliche Mehrarbeit für jedes Kalenderjahr ergibt sich aus 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) geteilt durch den höchsten individuellen Stundenlohn während des Kalenderjahres. Neben dem Aufbau durch Mehrarbeit ist auch der Abbau des Arbeitszeitkontos möglich. Der Mitarbeiter ver- zichtet hier auf den Lohnanspruch, der sich am Ende eines jeden Beitragsjahres, das jeweils mit dem 30.11. endet, bzw. am Ende des Arbeits-/Dienstvertrages für das dann laufende Beitragsjahr (Endzeitpunkt) ergibt. Dieser Lohnanspruch ist das Produkt des zum jeweiligen Endzeitpunkt bestehenden individuellen Stundenlohnes mit dem zum jeweiligen Endzeitpunkt auf dem Arbeitszeitkonto vorhandenen Zeitguthaben. Eine Arbeitszeiterhöhung oder ein Arbeitszeitkonto besteht nur, solange die Entgeltumwandlungsvereinbarung unverändert bleibt.
Entgeltumwandlung. Mitarbeiter haben einen Anspruch, tarifliche Entgeltbestandteile zugunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung umzuwandeln. Sie können verlangen, dass ihre zukünftigen Entgeltansprüche bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für betriebliche Altersversorgung verwandt werden. Bei dieser Entgeltumwandlung dürfen 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden. Die Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter schriftlich vereinbart. 15
Entgeltumwandlung. Die für eine Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2, soweit der Anspruch auf die Entgeltbestandteile bis zum 31. Dezember 2008 entsteht und soweit die Entgeltbestandteile 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungs- grenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. [Regelung wird ab 01.01.2009 ersatz- los aufgehoben] Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen
Entgeltumwandlung. Falls bereits eine Entgeltumwandlung besteht, gilt diese Entgeltumwandlung in Ergänzung der bereits bestehenden Vereinbarung. ersetzt diese Entgeltumwandlungsvereinbarung die bisherige. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf laufende Bezüge Einmalzahlungen ( Tantiemen Urlaubsgeld Weihnachtsgeld ) wird teilweise, und zwar in Höhe eines Betrages von EUR monatlich vierteljährlich halbjährlich jährlich in einen Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zu einer Direktversicherung im Sinne von § 1b Absatz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) umgewandelt. In dem umgewandelten laufenden Betrag sind auch vermögenswirksame Leistungen (VL) in Höhe von EUR mtl. enthalten. Sofern bereits ein VL-Vertrag besteht, soll dieser ruhen. Der Arbeitnehmer kann diesen, wenn gewünscht, privat aus dem Nettoeinkommen fortführen. Dazu wird er sich mit dem bisherigen VL-Vertragspartner selbst in Verbindung setzen.
Entgeltumwandlung. 4 Grundsätze zur Entgeltumwandlung
(1) Der Abschnitt II dieses Tarifvertrags regelt die Grundsätze zur Umwandlung tarifvertragli- cher und nicht tarifvertraglicher Entgeltbestandteile zum Zwecke der Altersvorsorge.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages bestehenden Tarifverträge, Be- triebsvereinbarungen und Individualvereinbarungen zur Entgeltumwandlung sowie zur be- trieblichen Altersvorsorge sowie Anwartschaften aus solchen, bleiben durch diesen Tarif- vertrag unberührt und gelten unverändert weiter. Für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 01. Xxxx 2002 geschlossen werden, gilt ausschließlich der Durchführungsweg nach § 11.
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung - West (BBG) pro Kalenderjahr durch Entgeltumwandlung auf der Grundlage des § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für seine betriebliche Altersvorsorge verwendet wird.
(2) Soweit der Arbeitgeber arbeitgeberfinanzierte Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG an den Ver- sorgungsträger leistet, reduziert sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltum- wandlung nach Abs. 1 um den Arbeitgeberbeitrag. Bei einer bereits bestehenden Brutto-Entgeltumwandlungsvereinbarung gem. § 3 Nr. 63 EStG reduziert sich somit der bereits vereinbarte Umwandlungsbetrag um den über den Höchstbetrag nach Abs. 1 hinausgehenden Betrag.
a) Im beiderseitigen freiwilligen Einvernehmen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer einen über den Höchstbetrag nach Abs. 1 in Ver- bindung mit Abs. 2 hinausgehenden Betrag seiner künftigen Entgeltansprüche um- wandeln kann. Dabei ist der zusätzliche Förderrahmen des § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von weiteren 4 % der BBG zu beachten.
b) Buchst. a findet jedoch nur dann Anwendung, sofern nicht bereits Beiträge nach § 40 b EStG (alte Fassung vor 2005) versteuert werden.
(4) Über die Abs. 1 bis 3 hinaus kann der Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben von seinem Nettoentgelt Beiträge für die Förderung gemäß §§ 10a, 82 EStG i.V.m. § 1a Abs. 3 BetrAVG (Riester-Förderung) umwandeln.
(5) Der für ein Kalenderjahr umzuwandelnde Betrag des Entgelts muss mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erreichen.
(6) Die Einzelheiten der Entgeltumwandlung werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf der Grundlage dieses Tarifvertrags schriftlich vereinbart.
(1) Der Arbeitnehmer kann nur künftige Entgeltansprüche umwa...
Entgeltumwandlung. Für das Jahr 2020 wird die Sozialabgabenfreiheit bei der Entgeltumwandlung perpetuiert.
Entgeltumwandlung. Es wurden einige redaktionelle Änderungen bei der bestehenden zusätzlichen Regelung der BayRK vorgenommen und die Befristung der Regelung der Zentral-KODA- Regelung angepasst. Die ergänzenden Regelungen der BayRK zur Entgeltumwandlung gelten damit ebenfalls bis 31.12.2008.
Entgeltumwandlung. Neben der Zulassung weiterer Pensions- und Unterstützungskassen – soweit der Dienstgeber damit einverstanden ist – wurde noch beschlossen, dass auch die vermögenswirksamen Leistungen umgewandelt werden können. Bei Mitarbeiter, die dies vorhaben, muss eine der Anlageformen gemäß § 2 des 5. Vermögensbildungsgesetzes – z.B. ein Bausparvertrag – vorliegen. Der Mitarbeiter kann dann vom Arbeitgeber verlangen, dass der Betrag der vermögenswirksamen Leistung in Höhe von 6,65 € zur Entgeltumwandlung herangezogen wird. Allerdings hat er auch in diesen Fällen nur einmal monatlich einen Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung.