Entgeltumwandlung. 4 Grundsätze zur Entgeltumwandlung § 5 Anspruchsvoraussetzungen § 6 Umwandelbare Entgeltbestandteile § 7 Bonus bei Bruttoentgeltumwandlung Pensionsfonds § 8 Fälligkeit der umwandelbaren Entgeltbestandteile § 9
Entgeltumwandlung. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Umwand- lung künftiger tariflicher Entgeltansprüche zur Finanzierung einer betrieblichen Altersvorsorge gemäß § 1a BetrAVG. Die Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer muss schriftlich abgeschlossen werden. Dieser Vertrag tritt am 01. Juli 2020 für alle tarifge- bundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft und ersetzt den Entgeltrahmentarifvertrag vom 01. Januar 2004 in der Fassung vom 17. Septem- ber 2013. Er kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2022 gekündigt werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übri- gen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll jene angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben. Frankfurt am Main, den 18. Dezember 2019 Entgelttarifvertrag Zwischen dem Portal 10 | Xxxxxxxxxxx Xxx 00 | 00000 Xxxxxxx und den Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx 0 | 00000 Xxxxxxxx Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG) Xxxxxxxxxxxxx 00 | 00000 Xxxxxxx Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) Xxxxxxx-Xxxxxxxxx-Xxx. 00 | 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Xxxxxxxxxxxx Xxxxxx 00 | 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Xxxxx-Xxxxxx-Xxxx 00 | 00000 Xxxxxx Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) Xxxx-Xxxxx-Xxxxxx 00 | 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Xxxxxxxxxx Xxxxxx 00 | 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Gewerkschaft der Polizei (GdP) Xxxxxxxxxxx 0 | 00000 Xxxxxx wird folgender Entgelttarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen: Dieser Tarifvertrag gilt: Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeich- nung „Arbeitnehmer“ sowie sonstige Personen- bezeichnungen erfolgen geschlechtsunabhängig. Sie werden ausschließlich aus Gründen der bes- seren Lesbarkeit verwendet.
Entgeltumwandlung. Die für eine Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2, soweit der Anspruch auf die Entgeltbestandteile bis zum 31. Dezember 2008 entsteht und soweit die Entgeltbestandteile 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungs- grenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. [Regelung wird ab 01.01.2009 ersatz- los aufgehoben] Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen
Entgeltumwandlung. Mitarbeiter haben einen Anspruch, tarifliche Entgeltbestandteile zugunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung umzuwandeln. Sie können verlangen, dass ihre zukünftigen Entgeltansprüche bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für betriebliche Altersversorgung verwandt werden. Bei dieser Entgeltumwandlung dürfen 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden. Die Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter schriftlich vereinbart. 15
Entgeltumwandlung. Falls bereits eine Entgeltumwandlung besteht, gilt diese Entgeltumwandlung in Ergänzung der bereits bestehenden Vereinbarung ersetzt diese Entgeltumwandlungsvereinbarung die bisherige. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf laufende Bezüge Einmalzahlungen ( Tantiemen Urlaubsgeld Weihnachtsgeld ) wird teilweise, und zwar in Höhe eines Betrages von EUR monatlich vierteljährlich halbjährlich jährlich in einen Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zu einer Direktversicherung im Sinne von § 1b Absatz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) umgewandelt. In dem umgewandelten laufenden Betrag sind auch vermögenswirksame Leistungen (VL) in Höhe von EUR mtl. enthalten. Sofern bereits ein VL-Vertrag besteht, soll dieser ruhen. Der Arbeitnehmer kann diesen, wenn gewünscht, privat aus dem Nettoeinkommen fortführen. Dazu wird er sich mit dem bisherigen VL-Vertragspartner selbst in Verbindung setzen.
Entgeltumwandlung. Der Beschluss der Zentral-KODA vom 1. Juli 2004, die Entgeltumwandlung wie bisher ab 1.1.2005 bis 31.12.2008 fortzuführen, wurde bestätigt. Damit gilt in Bayern weiter: ⚫ jeder rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter hat Anspruch auf Bruttoentgeltumwandlung ⚫ damit kann diese steuerfreie Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge in Anspruch genommen werden, bei der auch Sozialversicherungsbeiträge gespart werden können ⚫ es verbleibt bei dem "Zuschuss" des Arbeitgebers in Höhe von 13% des umgewandelten Betrages für alle Mitarbeiter, die krankenversicherungs-pflichtig sind, also für alle Mitarbeiter die höchstens ca. 3800.- € monatlich verdienen ⚫ der Termin 2008 bedeutet nicht, dass dann die Entgeltumwandlung entfällt; es soll nur auf die dann zu erwartende neue Gesetzeslage hinsichtlich Sozialversicherungsfreiheit reagiert werden ⚫ die Entgeltumwandlung ist bei der Kasse durchzuführen, bei der auch die Pflichtversicherung des Dienstgebers für die Altersvorsorge besteht, also in der Regel bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ZKdbG Die Zentral-KODA-Regelung lässt es zu, dass bei "Vorliegen eines sachlichen Grundes" die Entgeltumwandlung auch bei einer anderen Kasse oder Einrichtung erfolgt. Die Bayerische Regional-KODA hat deshalb zusätzlich beschlossen, dass der Dienstgeber auch andere Pensionskassen oder Unterstützungskassen zulassen kann. Der Durchführungsweg "Unterstützungskasse" wurde beschlossen, da Mitarbeiter mit höheren Einkommen steuergefördert oft ausschließlich auf diesen Durchführungsweg verwiesen sind. Gleichzeitig ist damit auch ein Wettbewerb unter den Kassen geschaffen worden.
Entgeltumwandlung aus laufendem Entgelt aus vermögenswirksamen Leistungen (VL) EUR X in Höhe von % der Entgeltumwandlung EUR begrenzt auf einen Entgeltumwandlungsbetrag von 4 % der BBG GRV West in Höhe eines Festbetrags von EUR nach folgendem Tarifvertrag EUR Darin enthalten ist der verpflichtende Arbeitgeber-Zuschuss1 (15 %) bzw. ein tarifvertraglicher Zuschuss. Umwidmung der VL in die bAV EUR Der Arbeitnehmer verzichtet auf seinen bisherigen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung. in Höhe von % der Entgeltumwandlung in Höhe eines Festbetrags von EUR EUR Es gilt die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1b BetrAVG (Der zusätzliche freiwillige Arbeitgeber-Beitrag muss in einen separaten Vertrag fließen)
Entgeltumwandlung. Für das Jahr 2020 wird die Sozialabgabenfreiheit bei der Entgeltumwandlung perpetuiert.
Entgeltumwandlung. Die freiwillige betriebliche Altersvorsorge wird bisher bei der LHM über die Pensionskasse bei der Zusatzversorgungskasse (ZVK), bei der Stadtsparkasse (SSKM)/ Versicherungskammer Bayern oder die Unterstützungskasse bei der Allianz Pensions- Partners durchgeführt. • Eine Fortsetzung der Versicherung bei der Pensionskasse bei der ZVK ist mit einer Voll- oder Gastmitgliedschaft der LHM Services GmbH im KAV möglich. • Soweit eine betriebliche Altersvorsorge bei der Stadtsparkasse München besteht, ist eine Fortsetzung der Versicherung von der SWM GmbH noch zu prüfen. Ist dies nicht möglich, ist lediglich eine Beitragsfreistellung oder Kapitalübertragung nach Beratung durch die jeweiligen Anbieter möglich, allerdings bestehen hier i.d.R. schlechtere Konditionen (aufgrund eines geringeren Garantiezinses und einem höheren Einstiegsalter als beim bisherigen Abschluss). • Die Fortsetzung von Verträgen mit der Unterstützungskasse (Allianz) ist bei den SWM insgesamt nicht möglich, deshalb kann in diesen Fällen lediglich eine Beitragsfreistellung erfolgen. • Bei sog. Riester-Renten Verträgen erfolgen die Einzahlungen über die LHM bei der ZVK – dies ist auch bei der LHM Services GmbH der Fall. Ein Riester-Renten Vertrag kann also problemlos fortgesetzt werden. • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die noch keinen Vertrag zur Entgeltumwandlung abgeschlossen haben oder aufgrund einer der vorgenannten Konstellationen einen neuen Vertrag abschließen müssen, können Neuabschlüsse ausschließlich bei Vertragspartnern der SWM durchführen. • Der Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge nach TV-V beträgt bei der LHM Services GmbH mtl. 26€ bzw. 50€ (bei einem Eigenanteil von 13€) anstatt 6,65 € bei der LHM. Die SWM und dem folgend auch die LHM Services GmbH haben ihre größtmögliche Bereitschaft zugesagt, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch einen Wechsel zur LHM Services GmbH bei der freiwilligen betrieblichen Altersversorgung im Rahmen des gesetzlich und vertraglich Möglichen möglichst nicht schlechter gestellt werden. Die SWM und dem folgend auch die LHM Services GmbH werden für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Ansprechpartner zur Verfügung stellen.
Entgeltumwandlung. Die Ansprüche des Mitarbeiters auf künftige Bruttobezüge des Mitarbeiters werden ab dem (MM.JJJJ) in Höhe eines Betrages von 1/ jährlich EUR (davon der Anspruch auf in bAV umgewidmete „Vermögenswirksame Leistungen“ in Höhe von EUR) in entsprechende Beiträge zu einer Direktversicherung umgewandelt, die der Arbeitgeber in den bei der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft bestehenden Vertrag einzahlt. Die Beiträge werden nach § 40 b EStG a.F. pauschal besteuert. Die auf den Versicherungsbeitrag entfallende jeweilige pauschale Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag auf den Entgeltumwand- lungsbetrag werden vom Arbeitnehmer ebenfalls durch Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber übernommen. Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss (Arbeitgeberbeteiligung), werden die pauschale Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag auf den Arbeitgeberbeitrag vom Arbeitnehmer ebenfalls durch Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber übernommen.