Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. (14) Die Absätze 1 bis 13 gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweitern- den Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entspre- chend. Die Fristen nach Absatz 12 beginnen mit der Änderung oder Wieder- herstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestell- ten Teils neu zu laufen.
Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. (18) Die Absätze (1) bis (17) gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wieder in Kraft gesetzt wird und daher eine neue Risikoprüfung durchgeführt werden muss. Die Fristen gemäß Absatz (13) beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertrages bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.
Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. 1.5.9 Die vorvertragliche Anzeigepflicht und die aus der Verletzung dieser Pflicht resultierenden Rechte nach den vorstehenden Absätzen gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die in den vor- stehenden Absätzen genannten Fristen gelten mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wie- derhergestellten Teils.
Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. (18) Die Absätze 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn der Versicherungs- schutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird. Die Fristen nach Absatz 16 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertrags bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.
Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. Die Absätze 1 bis 6 gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach Absatz 5 c) beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Ver- sicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.
Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung m) Die Absätze 1 und 2a) bis 2l) gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versi- cherung entsprechend. Die Fristen nach Absatz 2k) beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.
Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. (18) Die Absätze 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträg- lich erweitert oder wiederhergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung vorge- nommen wird. Die Fristen nach Absatz 16 beginnen mit der Änderung oder Wiederher- stellung des Vertrages bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.
Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. 18. Die Absätze 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn der Versiche- rungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz 16 beginnen mit der Änderung oder Wieder- herstellung des Vertrags für den geänderten oder wiederherge- stellten Teil neu.
Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz 7c) beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertrags bezüg- lich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.
Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. Die vorgenannten Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt und deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird.