Überstunden. a) Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der aufgrund der Bestimmungen des Abschnittes V jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gem. Abschnitt VI überschritten wird. b) Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, soweit die für den betreffenden Wochentag festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als Überstunden gelten weiters Arbeiten an Sonntagen. c) Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gem. Abschnitt V liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils vereinbarte tägliche Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeit gem. Abschnitt VI überschritten wird. d) Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftigten festgesetzten täglichen Arbeitszeit oder eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird. e) Die Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber erfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen. f) Lehrlinge sind zur Leistung von Überstunden grundsätzlich nicht heranzuziehen. Sollte in Ausnahmefällen eine Überstundenleistung notwendig sein, so sind die Überstunden nach den für Angestellte in der Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr, geltenden Sätzen zu entlohnen.
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Überstunden. a) Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der aufgrund der Bestimmungen des Abschnittes V jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit Ar- beitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gem. gem Abschnitt VI überschritten wird.
b) Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, soweit so- weit die für den betreffenden Wochentag festgelegte festge- legte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als Überstunden gelten weiters Arbeiten an SonntagenSonnta- gen.
c) Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gem. gem Abschnitt V liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit Normal- arbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils vereinbarte verein- barte tägliche Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeit gem. Mehr- arbeit gem Abschnitt VI überschritten wird.wird.1)
d) Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftigten Vollzeitbeschäf- tigten festgesetzten täglichen Arbeitszeit oder eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird.über- schritten wird.2)
e) Die Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber Arbeit- geber erfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates Be- triebsrates im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen.Ar- beitszeitüberschreitungen.3)
f) Lehrlinge sind zur Leistung von Überstunden grundsätzlich nicht heranzuziehen. Sollte in Ausnahmefällen Aus- nahmefällen eine Überstundenleistung notwendig sein, so sind die Überstunden nach den für Angestellte Ange- stellte in der Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr, geltenden Sätzen zu entlohnen.entlohnen.4)
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Samples: Kollektivvertrag
Überstunden. a) Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der aufgrund der Bestimmungen des Abschnittes V jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gem. Abschnitt VI Ar- beitszeit überschritten wird.
b) Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, soweit so- weit die für den betreffenden Wochentag festgelegte festge- legte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als Überstunden gelten weiters Arbeiten an Sonntagenarbeits- freien Tagen.
c) Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gem. ge- mäß Abschnitt V V. liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils je- weils vereinbarte tägliche Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeit gem. Abschnitt VI überschritten wird.
d) Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftigten Vollzeitbeschäf- tigten festgesetzten täglichen Arbeitszeit oder eine die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden Normalarbeitszeit überschritten wird.
e) Die Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber erfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen.
f) Lehrlinge sind zur Leistung von Überstunden grundsätzlich nicht heranzuziehen. Sollte in Ausnahmefällen Aus- nahmefällen eine Überstundenleistung notwendig sein, so sind die Überstunden nach den für Angestellte Ange- stellte in der Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr, Berufsjahr geltenden Sätzen zu entlohnen.
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Überstunden. a) 1. Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der aufgrund auf Grund der Bestimmungen des Abschnittes V VI jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gem. gemäß Abschnitt VI VII überschritten wird.
b) 2. Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, soweit so weit die für den betreffenden Wochentag festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als Überstunden gelten weiters Arbeiten an Sonntagen.
c) 3. Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gem. gemäß Abschnitt V VI liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund auf Grund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils vereinbarte tägliche Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeit gem. gemäß Abschnitt VI VII überschritten wird.
d) 4. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftigten festgesetzten täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird.
e) 5. Die rechtzeitige Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber erfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen.
f) Lehrlinge 6. Xxxxxxx vertraglich nicht ausgeschlossen, sind Angestellte im Falle rechtzeitiger Anordnung im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers nicht entgegenstehen.
7. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zur Leistung von Überstunden grundsätzlich nicht heranzuziehen. Sollte in Ausnahmefällen eine Überstundenleistung notwendig sein, so sind die Überstunden nach den für Angestellte in der Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr, geltenden Sätzen zu entlohnen. Bei Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlages das niedrigste im Betrieb vereinbarte Angestelltengehalt (mind. Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr) heranzuziehen.
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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben