Überstunden. Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, die über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (ausgenommen im Schichtbetrieb und Fälle der Einarbeitung gemäß § 4 Abs. 3 AZG) und eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden, soweit aufgrund des AZG keine längere Normalarbeitszeit zulässig ist, hinausgeht. Für Überstunden im Sinne dieses Punktes gelten die Bestimmungen des § 5, Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes vom 1. Jänner 1991 in der geltenden Fassung.
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Samples: Kollektivvertrag Gewerbe, Handwerk Und Dienstleistung, Kollektivvertrag Für Angestellte Im Handwerk Und Gewerbe, in Der Dienstleistung in Information Und Consulting, Kollektivvertrag Für Angestellte Im Handwerk Und Gewerbe, in Der Dienstleistung in Information Und Consulting
Überstunden. Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, die über eine wöchentliche wö- chentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (ausgenommen im Schichtbetrieb und Fälle der Einarbeitung gemäß gem § 4 Abs. Abs 3 AZG) und eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden, soweit aufgrund des AZG keine längere Normalarbeitszeit Normalar- beitszeit zulässig ist, hinausgeht. Für Überstunden im Sinne dieses Punktes gelten die Bestimmungen des § 5, Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes vom 1. Jänner 1991 in der geltenden Fassung.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Überstunden. Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, die über eine wöchentliche wö- chentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (ausgenommen ausgenom- men im Schichtbetrieb und Fälle der Einarbeitung gemäß gem § 4 Abs. Abs 3 AZG) und eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden, soweit aufgrund des AZG keine längere länge- re Normalarbeitszeit zulässig ist, hinausgeht. Für Überstunden im Sinne dieses Punktes gelten die Bestimmungen Be- stimmungen des § 5, Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes vom 1. Jänner 1991 in der geltenden Fassung.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Überstunden. Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, die über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (ausgenommen im Schichtbetrieb und Fälle der Einarbeitung gemäß gem § 4 Abs. Abs 3 AZG) und eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden, soweit aufgrund des AZG keine längere Normalarbeitszeit zulässig ist, hinausgeht. Für Überstunden im Sinne dieses Punktes gelten die Bestimmungen des § 5, Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes vom 1. Jänner 1991 in der geltenden Fassung.
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Samples: Kollektivvertrag
Überstunden. Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, die über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (ausgenommen im Schichtbetrieb und Fälle der Einarbeitung gemäß § 4 Abs. 3 AZGAZG (Arbeitszeitgesetz)) und eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden, soweit aufgrund des AZG (Arbeitszeitgesetz) keine längere Normalarbeitszeit zulässig ist, hinausgeht. Für Überstunden im Sinne dieses Punktes gelten die Bestimmungen des § 5, Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes vom 1. Jänner 1991 in der geltenden Fassung.
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Samples: Kollektivvertrag Gewerbe, Handwerk Und Dienstleistung