Überstunden. Überstunden müssen dienstlich notwendig und entweder vom jeweiligen Vorgesetz- ten vorher angeordnet oder im Nachhinein genehmigt sein. Sie werden durch Freizeit im Verhältnis 1:1 abgegolten. Falls ein/e Beschäftige/r im Kalenderjahr 15 redaktio- nelle Überstunden leistet, wird ihr/ihm dafür zusätzlich ein halber Tag als Freizeit- ausgleich gutgeschrieben; danach für jede weitere 15 redaktionellen Überstunden ein weiterer halber Tag Freizeitausgleich. Die Zählung der Überstunden beginnt mit jedem neuen Kalenderjahr bei Null. Betriebsrat und Geschäftsleitung überprüfen erstmals nach einem Jahr, ob diese Neuregelung zu einer deutlichen Zunahme der Überstunden geführt hat; gegebenenfalls wird diese Regelung dann neu verhandelt. Für KorrespondentInnen gilt: Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden sind mit der Korrespondentenzulage abgegolten, deren Höhe im Gehaltsta- rifvertrag festgelegt wird. Darüber hinaus geleistete Überstunden werden durch Frei- zeit im Verhältnis 1:1 abgegolten. Dies gilt nicht für mehrtägige Dienstreisen und Par- teitage. In diesem Fall erhalten die KorrespondentInnen einen zusätzlichen freien Tag, sofern nachweislich Mehrbelastung entstanden ist. Eine angeordnete Sonderbereitschaft z. B. aus Anlass von Großereignissen wird wie eine Überstunde gerechnet und entsprechend in Freizeit abgegolten (also mit einer Stunde). Diese Bereitschaftsregelung gilt nicht für Bereitschaften an Feiertagen, mit denen z.B. eventuelle krankheitsbedingte Ausfälle von RedakteurInnen oder ein un- erwartet hohes Arbeitsaufkommen kompensiert werden sollen. Für Feiertagsbereit- schaften wird eine gesonderte Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Dazu werden umgehend Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung aufgenom- men. Absehbare Großereignisse, die auf einen Feiertag fallen, bleiben davon unbe- rührt.
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Samples: www.djv-berlin.de
Überstunden. Azubis, die in besonderen Fällen an Überstunden müssen dienstlich notwendig und entweder vom jeweiligen Vorgesetz- ten vorher angeordnet oder beteiligt sind, erhalten pro Std. folgende Zulage: Ab 27. Febr. 2017 Ab 26. Febr. 2018 Ab 25. Febr. 2019 Über 18 Jahre DKK 61,78 DKK 62,77 DKK 63,78 Über 20 Jahre DKK 73,45 DKK 74,62 DKK 75,82 Erwachsene Azubis DKK 80,98 DKK 82,27 DKK 83,59 Voraussetzung für die Beteiligung von Auszubildenden an Überstunden ist, dass dies nur gemeinsam mit erwachsenen Mitarbeitern erfolgt. Für Auszubildende, die nach Beendigung der Ausbildung im Nachhinein genehmigt seinUnternehmen weitermachen, wird die Ausbildungszeit ins Dienstalter mit eingerechnet, und es kann ihnen nicht vor Ab- lauf von 13 Wochen Beschäftigung wegen Arbeitsmangels gekündigt werden. Sie werden durch Freizeit Auszubildende, die nach Ende des Ausbildungsverhältnisses im Verhältnis 1:1 abgegoltenBetrieb nicht weiterbeschäf- tigt werden sollen, haben eine Kündigungsfrist gemäß § 21 von gegenwärtig 28 Tagen. Falls ein/e Beschäftige/r Der Arbeitgeber erstattet die Kosten für Fahrten zwischen Schule und Heimatort. Auszubildenden, die aufgrund betrieblicher Änderungen mehrere Arbeitsorte haben oder bei denen der Arbeitsort ständig wechselt, werden die Fahrtkosten erstattet. Die Fahrtzeit ist nicht Teil der Arbeitszeit. Auszubildende erwerben einen Anspruch auf arbeitsfreie Tage. Die Bezahlung für arbeits- freie Tage ist der normale Lohn, maximal jedoch: Azubis unter 18 Jahren DKK 76,89 pro Std. Auszubildende über 18 Jahre DKK 107,63 pro Std. Auszubildende über 20 Jahre DKK 123,02 pro Std. Erwachsene Azubis DKK 145,05 pro Std. Wenn der Haupturlaub genommen wird, wird 1 Woche extra Ausbildungslohn gezahlt. Wenn der Auszubildende mit seiner Ausbildung fertig ist, bevor er den Urlaub nehmen konnte, und im Kalenderjahr 15 redaktio- nelle Überstunden leistet, wird ihr/ihm dafür zusätzlich ein halber Tag als Freizeit- ausgleich gutgeschrieben; danach für jede weitere 15 redaktionellen Überstunden ein weiterer halber Tag Freizeitausgleich. Die Zählung der Überstunden beginnt mit jedem neuen Kalenderjahr bei Null. Betriebsrat und Geschäftsleitung überprüfen erstmals nach einem Jahr, ob diese Neuregelung zu einer deutlichen Zunahme der Überstunden geführt hat; gegebenenfalls wird diese Regelung dann neu verhandelt. Für KorrespondentInnen gilt: Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden sind mit der Korrespondentenzulage abgegolten, deren Höhe Übrigen im Gehaltsta- rifvertrag festgelegt Betrieb/Firmenverbund bleibt, wird. Darüber hinaus geleistete Überstunden werden durch Frei- zeit im Verhältnis 1:1 abgegolten. Dies gilt nicht für mehrtägige Dienstreisen und Par- teitage. In diesem Fall erhalten die KorrespondentInnen einen zusätzlichen freien Tag, sofern nachweislich Mehrbelastung entstanden ist. Eine angeordnete Sonderbereitschaft z. B. aus Anlass von Großereignissen wird wie wenn der Urlaub genom- men wird, eine Überstunde gerechnet und entsprechend in Freizeit abgegolten (also mit einer Stunde). Diese Bereitschaftsregelung gilt nicht für Bereitschaften an Feiertagen, mit denen z.B. eventuelle krankheitsbedingte Ausfälle von RedakteurInnen oder ein un- erwartet hohes Arbeitsaufkommen kompensiert werden sollen. Für Feiertagsbereit- schaften wird eine gesonderte Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Dazu werden umgehend Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung aufgenom- men. Absehbare Großereignisse, die auf einen Feiertag fallen, bleiben davon unbe- rührtWoche extra Ausbildungslohn gezahlt.
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Samples: Tarifvertrag
Überstunden. Auszubildende, die in besonderen Fällen an Überstunden müssen dienstlich notwendig und entweder vom jeweiligen Vorgesetz- ten vorher angeordnet oder teilnehmen, erhalten hierfür einen Zuschlag zum Lohn pro Stunde wie folgt: Ab 24. Febr. 2020 Ab 1. Xxxx 2021 Ab 28. Febr. 2022 Über 18 Jahre DKK 64,80 DKK 65,84 DKK 66,89 Über 20 Jahre DKK 77,03 DKK 78,27 DKK 79,52 Erwachsene Azubis DKK 84,93 DKK 86,29 DKK 87,67 Voraussetzung für die Beteiligung von Auszubildenden an Überstunden ist, dass dies nur gemeinsam mit erwachsenen Mitarbeitern erfolgt. Für Auszubildende, die nach Beendigung der Ausbildung im Nachhinein genehmigt seinUnternehmen weitermachen, wird die Ausbildungszeit in das Dienstalter eingerechnet, und es kann ihnen nicht vor Ablauf von 13 Wochen Beschäftigung wegen Arbeitsmangels gekündigt werden. Sie werden durch Freizeit Auszubildende, die nach Ende des Ausbildungsverhältnisses im Verhältnis 1:1 abgegoltenBetrieb nicht weiterbeschäf- tigt werden sollen, haben eine Kündigungsfrist gemäß § 21 von gegenwärtig 28 Tagen. Falls ein/e Beschäftige/r Der Arbeitgeber bezahlt die Hin- und Rückfahrten zwischen Schule und Heimatort. Auszubildenden, die aufgrund betrieblicher Änderungen mehrere Arbeitsorte haben oder bei denen der Arbeitsort ständig wechselt, werden die Fahrtkosten erstattet. Die Transportzeit ist nicht Teil der Arbeitszeit. Auszubildende erwerben sich das Recht auf freie Tage. Die Bezahlung für freie Tage ist der normale Lohn, jedoch max.: Azubis unter 18 Jahre DKK80,88 pro Stunde Azubis über 18 Jahre DKK113,21 pro Stunde Azubis über 20 Jahre DKK129,40 pro Stunde. Erwachsene Azubis DKK154,60 pro Stunde Wenn der Haupturlaub genommen wird, wird 1 Woche extra Ausbildungslohn gezahlt. Wenn der Auszubildende mit seiner Ausbildung fertig ist, bevor er den Urlaub nehmen konnte, und im Kalenderjahr 15 redaktio- nelle Überstunden leistet, wird ihr/ihm dafür zusätzlich ein halber Tag als Freizeit- ausgleich gutgeschrieben; danach für jede weitere 15 redaktionellen Überstunden ein weiterer halber Tag Freizeitausgleich. Die Zählung der Überstunden beginnt mit jedem neuen Kalenderjahr bei Null. Betriebsrat und Geschäftsleitung überprüfen erstmals nach einem Jahr, ob diese Neuregelung zu einer deutlichen Zunahme der Überstunden geführt hat; gegebenenfalls wird diese Regelung dann neu verhandelt. Für KorrespondentInnen gilt: Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden sind mit der Korrespondentenzulage abgegolten, deren Höhe Übrigen im Gehaltsta- rifvertrag festgelegt Betrieb/Firmenverbund bleibt, wird. Darüber hinaus geleistete Überstunden werden durch Frei- zeit im Verhältnis 1:1 abgegolten. Dies gilt nicht für mehrtägige Dienstreisen und Par- teitage. In diesem Fall erhalten die KorrespondentInnen einen zusätzlichen freien Tag, sofern nachweislich Mehrbelastung entstanden ist. Eine angeordnete Sonderbereitschaft z. B. aus Anlass von Großereignissen wird wie wenn der Urlaub genommen wird, eine Überstunde gerechnet und entsprechend in Freizeit abgegolten (also mit einer Stunde). Diese Bereitschaftsregelung gilt nicht für Bereitschaften an Feiertagen, mit denen z.B. eventuelle krankheitsbedingte Ausfälle von RedakteurInnen oder ein un- erwartet hohes Arbeitsaufkommen kompensiert werden sollen. Für Feiertagsbereit- schaften wird eine gesonderte Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Dazu werden umgehend Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung aufgenom- men. Absehbare Großereignisse, die auf einen Feiertag fallen, bleiben davon unbe- rührtWoche extra Ausbildungslohn gezahlt.
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Samples: Tarifvertrag
Überstunden. Überstunden müssen dienstlich notwendig und entweder vom jeweiligen Vorgesetz- ten vorher angeordnet oder im Nachhinein genehmigt sein. Sie werden durch Freizeit im Verhältnis 1:1 abgegolten. Falls ein/e Beschäftige/r im Kalenderjahr 15 redaktio- nelle Überstunden leistet, wird ihr/ihm dafür zusätzlich ein halber Tag als Freizeit- ausgleich gutgeschrieben; danach für jede weitere 15 redaktionellen Überstunden ein weiterer halber Tag Freizeitausgleich. Die Zählung der Überstunden beginnt mit jedem neuen Kalenderjahr bei Null. Betriebsrat und Geschäftsleitung überprüfen erstmals nach einem Jahr, ob diese Neuregelung zu einer deutlichen Zunahme der Überstunden geführt hat; gegebenenfalls wird diese Regelung dann neu verhandelt. Für KorrespondentInnen Korrespondent/innen gilt: Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden sind mit der Korrespondentenzulage abgegolten, deren Höhe im Gehaltsta- rifvertrag Gehalts- tarifvertrag festgelegt wird. Darüber hinaus geleistete Überstunden werden durch Frei- zeit Freizeit im Verhältnis 1:1 abgegolten. Dies gilt nicht für mehrtägige Dienstreisen und Par- teitageParteitage. In diesem Fall erhalten die KorrespondentInnen Korrespondent/innen einen zusätzlichen freien Tag, sofern nachweislich Mehrbelastung entstanden ist. Eine angeordnete Sonderbereitschaft z. B. aus Anlass von Großereignissen wird wie eine Überstunde gerechnet und entsprechend in Freizeit abgegolten (also mit einer Stunde). Diese Bereitschaftsregelung gilt nicht für Bereitschaften an Feiertagen, mit denen z.B. eventuelle krankheitsbedingte Ausfälle von RedakteurInnen Redakteur/innen oder ein un- erwartet hohes Arbeitsaufkommen kompensiert werden sollen. Für Feiertagsbereit- schaften wird eine gesonderte Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Dazu werden umgehend Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung aufgenom- menaufgenommen. Absehbare Großereignisse, die auf einen Feiertag fallen, bleiben davon unbe- rührtunberührt.
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Samples: www.djv.de
Überstunden. Überstunden müssen dienstlich notwendig und entweder vom jeweiligen Vorgesetz- ten Vorgesetzten vorher angeordnet oder im Nachhinein genehmigt sein. Sie werden durch Freizeit im Verhältnis 1:1,25, ab 1. Juli 2008 im Verhältnis 1:1 abgegolten. Falls ein/e Beschäftige/r im Kalenderjahr Kalender- jahr 15 redaktio- nelle redaktionelle Überstunden leistet, wird ihr/ihm dafür zusätzlich ein halber Tag als Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich gutgeschrieben; danach für jede weitere 15 redaktionellen Überstunden ein weiterer halber Tag Freizeitausgleich. Die Zählung der Überstunden beginnt mit jedem neuen Kalenderjahr bei Null. Betriebsrat und Geschäftsleitung überprüfen erstmals nach einem Jahr, ob diese Neuregelung zu einer deutlichen Zunahme der Überstunden geführt hat; gegebenenfalls gegebenen- falls wird diese Regelung dann neu verhandelt. Für KorrespondentInnen gilt: Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden sind mit der Korrespondentenzulage abgegolten, deren Höhe im Gehaltsta- rifvertrag Gehaltstarifvertrag festgelegt wird. Darüber hinaus geleistete Überstunden werden durch Frei- zeit Freizeit im Verhältnis 1:1 von 1:1,25 abgegolten, ab 1. Juli 2008 im Verhältnis 1:1. Dies gilt nicht für mehrtägige Dienstreisen und Par- teitageParteitage. In diesem Fall erhalten die KorrespondentInnen einen zusätzlichen freien Tag, sofern nachweislich Mehrbelastung entstanden ist. Eine angeordnete Sonderbereitschaft z. B. aus Anlass von Großereignissen wird wie eine Überstunde Ü- berstunde gerechnet und entsprechend in Freizeit abgegolten (also mit 1,25 Stunden, ab 1. Juli 2008 mit einer Stunde). Diese Bereitschaftsregelung gilt nicht für Bereitschaften an FeiertagenFeierta- gen, mit denen z.B. eventuelle krankheitsbedingte Ausfälle von RedakteurInnen oder ein un- erwartet hohes Arbeitsaufkommen kompensiert werden sollen. Für Feiertagsbereit- schaften Feiertagsbereitschaften wird eine gesonderte Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Dazu werden umgehend Verhandlungen Verhand- lungen zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung aufgenom- menaufgenommen. Absehbare Großereignisse, die auf einen Feiertag fallen, bleiben davon unbe- rührtunberührt.
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Samples: www.djv.de
Überstunden. Überstunden müssen dienstlich notwendig und entweder vom jeweiligen Vorgesetz- ten vorher angeordnet oder im Nachhinein genehmigt sein. Sie werden durch Freizeit im Verhältnis 1:1 abgegolten. Falls ein/e Beschäftige/r im Kalenderjahr 15 redaktio- nelle Überstunden leistet, wird ihr/ihm dafür zusätzlich ein halber Tag als Freizeit- ausgleich gutgeschrieben; danach für jede weitere 15 redaktionellen Überstunden ein weiterer halber Tag Freizeitausgleich. Die Zählung der Überstunden beginnt mit jedem neuen Kalenderjahr bei Null. Betriebsrat und Geschäftsleitung überprüfen erstmals nach einem Jahr, ob diese Neuregelung zu einer deutlichen Zunahme der Überstunden geführt hat; gegebenenfalls wird diese Regelung dann neu verhandelt. Für KorrespondentInnen Korrespondent/innen gilt: Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden sind mit der Korrespondentenzulage abgegolten, deren Höhe im Gehaltsta- rifvertrag Gehalts- tarifvertrag festgelegt wird. Darüber hinaus geleistete Überstunden werden durch Frei- zeit Freizeit im Verhältnis 1:1 abgegolten. Dies gilt nicht für mehrtägige Dienstreisen und Par- teitageParteitage. In diesem Fall erhalten die KorrespondentInnen Korrespondent/innen einen zusätzlichen freien Tag, sofern nachweislich Mehrbelastung entstanden ist. Eine angeordnete Sonderbereitschaft z. B. aus Anlass von Großereignissen wird wie eine Überstunde gerechnet und entsprechend in Freizeit abgegolten (also mit einer Stunde). Diese Bereitschaftsregelung gilt nicht für Bereitschaften an Feiertagen, mit denen z.B. eventuelle krankheitsbedingte Ausfälle von RedakteurInnen Redakteur/innen oder ein un- erwartet unerwartet hohes Arbeitsaufkommen kompensiert werden sollen. Für Feiertagsbereit- schaften wird eine gesonderte Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Dazu werden umgehend Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung aufgenom- menaufgenommen. Absehbare Großereignisse, die auf einen Feiertag fallen, bleiben davon unbe- rührtunberührt.
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