Common use of Überstunden Clause in Contracts

Überstunden. 1. Bei ausserordentlichem Arbeitsanfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Überstunden zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. 2. Der Umfang der Überstundenarbeit ist vom Arbeitnehmer spätestens bis Ende der Woche dem Arbeitgeber schriftlich zu melden und vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unterschriftlich zu bestätigen. 3. Nach Ziff. 2 bestätigte Überstunden sind nach vorgängiger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Werden am Ende eines Kalenderjahres die Jahresbruttosollstunden überschritten, so sind die Überstunden bis Ende Juni des Folgejahres zu kompensieren. 4. Für die geleistete, nicht kompensierte Überstundenarbeit ist der Bruttolohn zu bezahlen. Ein Überstundenzuschlag ist nicht geschuldet. 5. Wird am Ende des Arbeitsverhältnisses die bis zu diesem Zeitpunkt massgebli- che Brutto-Sollarbeitszeit überschritten, so müssen die bis dahin nicht kompen- sierten Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent ausbezahlt wer- den.

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Überstunden. 1. Bei ausserordentlichem Arbeitsanfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über die vereinbarte in Art. 49 festgesetzte Arbeitszeit hinaus Überstunden Überstundenarbeit zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. 2. Der Umfang der Überstundenarbeit ist vom Arbeitnehmer spätestens bis Ende der Woche dem Arbeitgeber schriftlich zu melden und vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unterschriftlich zu bestätigen. 3. Nach Ziff. 2 bestätigte Geleistete notwendig gewordene oder angeordnete Überstunden sind nach vorgängiger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Werden am Ende eines Kalenderjahres die Jahresbruttosollstunden Jahres- bruttosollstunden überschritten, so sind die Überstunden diese bis Ende Juni des Folgejahres zu kompensieren. 4. Für die geleistete, nicht kompensierte Überstundenarbeit ist der Bruttolohn zu bezahlen. Ein Überstundenzuschlag ist nicht geschuldet. 5. Wird am Ende des Arbeitsverhältnisses die bis zu diesem Zeitpunkt massgebli- che BruttoSoll-Sollarbeitszeit Arbeitszeit überschritten, so müssen die bis dahin nicht kompen- sierten kompensierten Überstunden mit samt einem Lohnzuschlag von 25 Prozent 25% ausbezahlt wer- denwerden.

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Überstunden. 1. Bei ausserordentlichem Arbeitsanfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über die vereinbarte in Art. 48 festgesetzte Arbeitszeit hinaus Überstunden zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. 2. Der Umfang der Überstundenarbeit Überstunden ist vom Arbeitnehmer spätestens bis Ende der Woche dem Arbeitgeber schriftlich zu melden und vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unterschriftlich zu bestätigen. 3. Nach Ziff. 2 bestätigte Geleistete notwendig gewordene oder angeordnete Überstunden sind nach vorgängiger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Werden am Ende eines Kalenderjahres die Jahresbruttosollstunden überschritten, so sind die Überstunden diese bis Ende Juni des Folgejahres zu kompensieren. 4. Für die geleistetegeleisteten, nicht kompensierte Überstundenarbeit kompensierten Überstunden ist der Bruttolohn zu bezahlen. Ein Überstundenzuschlag ist nicht geschuldet. 5. Wird am Ende des Arbeitsverhältnisses die bis zu diesem Zeitpunkt massgebli- che Bruttomassgeb- liche Soll-Sollarbeitszeit Arbeitszeit überschritten, so müssen die bis dahin nicht kompen- sierten kompensierten Überstunden mit samt einem Lohnzuschlag von 25 Prozent 25% ausbezahlt wer- denwerden.

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Überstunden. 1. Bei ausserordentlichem Arbeitsanfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über die vereinbarte in Art. 45 festgesetzte Arbeitszeit hinaus Überstunden zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. 2. Der Umfang der Überstundenarbeit ist vom Arbeitnehmer spätestens bis Ende der Woche dem Arbeitgeber schriftlich zu melden und vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unterschriftlich zu bestätigen. 3. Nach Ziff. 2 bestätigte Geleistete notwendig gewordene oder angeordnete Überstunden sind nach vorgängiger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Werden am Ende eines Kalenderjahres die Jahresbruttosollstunden Jahres- bruttosollstunden überschritten, so sind die Überstunden diese bis Ende Juni des Folgejahres zu kompensieren. 4. Für die geleistete, nicht kompensierte Überstundenarbeit ist der Bruttolohn zu bezahlen. Ein Überstundenzuschlag ist nicht geschuldet. 5. Wird am Ende des Arbeitsverhältnisses die bis zu diesem Zeitpunkt massgebli- che BruttoSoll-Sollarbeitszeit Arbeitszeit überschritten, so müssen die bis dahin nicht kompen- sierten kompensierten Überstunden mit samt einem Lohnzuschlag von 25 Prozent 25% ausbezahlt wer- denwerden.

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Überstunden. 1. Bei ausserordentlichem Arbeitsanfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Überstunden zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. 2. Der Umfang der Überstundenarbeit ist vom Arbeitnehmer spätestens bis Ende der Woche dem Arbeitgeber schriftlich zu melden und vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unterschriftlich zu bestätigen. 3. Nach Ziff. 2 bestätigte Überstunden sind nach vorgängiger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Werden am Ende eines Kalenderjahres die Jahresbruttosollstunden überschritten, so sind die Überstunden diese bis Ende Juni des Folgejahres zu kompensieren. 4. Für die geleistete, nicht kompensierte Überstundenarbeit ist der Bruttolohn zu bezahlen. Ein Überstundenzuschlag ist nicht geschuldet. 5. Wird am Ende des Arbeitsverhältnisses die bis zu diesem Zeitpunkt massgebli- che Brutto-Sollarbeitszeit überschritten, so müssen die bis dahin nicht kompen- sierten Überstunden mit samt einem Lohnzuschlag von 25 Prozent ausbezahlt wer- den.

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Überstunden. 1. Bei ausserordentlichem Arbeitsanfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über die vereinbarte in Art. 45 festgesetzte Arbeitszeit hinaus Überstunden zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. 2. Der Umfang der Überstundenarbeit Überstunden ist vom Arbeitnehmer spätestens bis Ende der Woche dem Arbeitgeber schriftlich zu melden und vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unterschriftlich un- terschriftlich zu bestätigen. 3. Nach Ziff. 2 bestätigte Geleistete notwendig gewordene oder angeordnete Überstunden sind nach vorgängiger vorgän- giger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Werden am Ende eines Kalenderjahres die Jahresbruttosollstunden überschritten, so sind die Überstunden diese bis Ende Juni des Folgejahres zu kompensieren. 4. Für die geleistete, nicht kompensierte Überstundenarbeit Überstunden ist der Bruttolohn zu bezahlen. Ein Überstundenzuschlag ist nicht geschuldet. 5. Wird am Ende des Arbeitsverhältnisses die bis zu diesem Zeitpunkt massgebli- che Bruttomassgebliche Soll-Sollarbeitszeit Arbeitszeit überschritten, so müssen müsse die bis dahin nicht kompen- sierten Überstunden mit kompensierten Über- stunden samt einem Lohnzuschlag von 25 Prozent 25% ausbezahlt wer- denwerden.

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Überstunden. 1. Bei ausserordentlichem Arbeitsanfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Überstunden zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. 2. Der Umfang der Überstundenarbeit Überstunden ist vom Arbeitnehmer spätestens bis Ende der Woche dem Arbeitgeber schriftlich zu melden und vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeit- nehmer unterschriftlich zu bestätigen. 3. Nach Ziff. 2 bestätigte Überstunden sind nach vorgängiger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Werden am Ende eines Kalenderjahres die Jahresbruttosollstunden überschritten, so sind die Überstunden diese bis Ende Juni des Folgejahres zu kompensieren. 4. Für die geleistetegeleisteten, nicht kompensierte Überstundenarbeit kompensierten Überstunden ist der Bruttolohn zu bezahlenbe- zahlen. Ein Überstundenzuschlag ist nicht geschuldet. 5. Wird am Ende des Arbeitsverhältnisses die bis zu diesem Zeitpunkt massgebli- che Brutto-Sollarbeitszeit überschritten, so müssen müsse die bis dahin nicht kompen- sierten Überstunden mit samt einem Lohnzuschlag von 25 Prozent ausbezahlt wer- den.

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