Common use of Übertragung des Ausmaßes der Netznutzung Clause in Contracts

Übertragung des Ausmaßes der Netznutzung. 1. Für die bis zum 31.12.2008 auf Grundlage der Mindestleistungsregelung sowie für die vor dem 19.2.1999 erworbenen Netznutzungsrechte (Strombezugsrechte) ist eine örtliche Übertragung nicht möglich. 2. Für zwischen dem 19.2.1999 und 31.12.2000 durch Bezahlung erworbene Netznutzungs- rechte ist eine örtliche Übertragung möglich, wenn • eine Verminderung des erworbenen Ausmaßes des Netznutzungsrechtes für den bishe- rigen Standort vereinbart wird • und das zu übertragende Ausmaß des Netznutzungsrechtes über den laut Pkt. 2.2.2. festgelegten Mindestleistungen liegt. 3. Von den durch Bezahlung von Netzbereitstellungsentgelt ab dem 01.01.2009 erworbenen Netznutzungsrechten kann jener Teil örtlich übertragen werden, der über den in der Sys- temnutzungsentgelte-Verordnung festgelegten Mindestleistungen liegt. Diese Mindestleis- tungen betragen derzeit • Netzebene 7: max. 15 kW • Netzebene 6: 100 kW • Netzebene 5: 400 kW 4. Eine Übertragung des durch Bezahlung erworbenen und nicht mehr benötigten Ausmaßes des Netznutzungsrechtes innerhalb des gleichen Anschlussobjektes (keine örtliche Über- tragung) auf andere Netzkunden ist auf Verlangen des Netzkunden möglich. 5. Die Übertragung wird vom Netzbetreiber durchgeführt und bedarf einer schriftlichen Ver- einbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Netzbedingungen

Übertragung des Ausmaßes der Netznutzung. (1. ) Für die bis zum 31.12.2008 auf Grundlage der Mindestleistungsregelung sowie für die vor dem 19.2.1999 erworbenen Netznutzungsrechte (Strombezugsrechte) ist eine örtliche Übertragung nicht möglich. (2. ) Für zwischen dem 19.2.1999 und 31.12.2000 durch Bezahlung erworbene Netznutzungs- rechte ist eine örtliche Übertragung möglich, wenn • eine Verminderung des erworbenen Ausmaßes des Netznutzungsrechtes für den bishe- rigen bisheri- gen Standort vereinbart wird • und das zu übertragende Ausmaß des Netznutzungsrechtes über den laut Pkt. 2.2.2. festgelegten Mindestleistungen liegt. (3. ) Von den durch Bezahlung von Netzbereitstellungsentgelt ab dem 01.01.2009 erworbenen Netznutzungsrechten kann jener Teil örtlich übertragen werden, der über den in der Sys- temnutzungsentgelte-Verordnung festgelegten Mindestleistungen liegt. Diese Mindestleis- tungen betragen derzeit • Netzebene 7: max. 15 kW • Netzebene 6: 100 kW • Netzebene 5: 400 kW (4. ) Eine Übertragung des durch Bezahlung erworbenen und nicht mehr benötigten Ausmaßes Ausma- ßes des Netznutzungsrechtes innerhalb des gleichen Anschlussobjektes (keine örtliche Über- tragungÜbertragung) auf andere Netzkunden ist auf Verlangen des Netzkunden möglich. (5. ) Die Übertragung wird vom Netzbetreiber durchgeführt und bedarf einer schriftlichen Ver- einbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen

Übertragung des Ausmaßes der Netznutzung. 1. Für die bis zum 31.12.2008 auf Grundlage der Mindestleistungsregelung sowie für die vor dem 19.2.1999 erworbenen er­ worbenen Netznutzungsrechte (Strombezugsrechte) ist eine örtliche Übertragung nicht möglich. 2. Für zwischen dem 19.2.1999 und 31.12.2000 durch Bezahlung erworbene Netznutzungs- rechte Netznutzungsrechte ist eine örtliche Übertragung möglichmög­ lich, wenn eine Verminderung des erworbenen Ausmaßes des Netznutzungsrechtes Netznutzungs­ rechtes für den bishe- rigen bisherigen Standort vereinbart wird und das zu übertragende Ausmaß des Netznutzungsrechtes über den laut Pkt. 2.2.2. festgelegten Mindestleistungen liegt. 3. Von 3.Von den durch Bezahlung von Netzbereitstellungsentgelt ab dem 01.01.2009 erworbenen Netznutzungsrechten kann jener Teil örtlich übertragen werden, der über den in der Sys- temnutzungsentgelte-Verordnung Systemnutzungsentgelte­Verordnung festgelegten Mindestleistungen liegt. Diese Mindestleis- tungen Mindestleistungen betragen derzeit Netzebene 7: max. 15 kW Netzebene 6: 100 kW Netzebene 5: 400 kW 4. Eine kW 4.Eine Übertragung des durch Bezahlung erworbenen und nicht mehr benötigten Ausmaßes des Netznutzungsrechtes innerhalb des gleichen Anschlussobjektes (keine örtliche Über- tragungÜbertragung) auf andere Netzkunden ist auf Verlangen des Netzkunden möglich. 5. Die 5.Die Übertragung wird vom Netzbetreiber durchgeführt und bedarf einer schriftlichen Ver- einbarung Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.

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